Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Hilfsassistentinnen bzw. Hilfsassistenten sowie der Assistentinnen und Assistenten in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt
                            Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der  Hilfsassistentinnen bzw. Hilfsassistenten sowie der  Assistentinnen und Assistenten in der Kantonalen Verwaltung  Basel-Stadt  Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 3 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 17. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie auf § 1 Abs. 3 des Lohngesetzes vom 18. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Anstellungsbedingungen der Hilfsassis  -  tentinnen bzw. -assistenten in der Psychiatrischen Universitätsklinik,  der Assistentinnen bzw. Assistenten der zahnmedizinischen Fachrich  -  tung sowie der Studienrichtungen Philosophisch-Historisch und Philo  -  sophisch-Naturwissenschaftlich, welche sich auf Durchgangspositio  -  nen zwecks beruflicher Weiter- und Fortbildung befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Assistentinnen bzw.  Assistenten an den staatlichen Spitälern. Ausgenommen von diesem  Grundsatz sind die Psychiatrische Universitätsklinik sowie die Öffent  -  lichen Zahnkliniken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf die  Arbeitsverhältnisse die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 17.  November 1999 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Assistentenkategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten gelten Honorarpsychologin  -  nen bzw. -psychologen, welche noch keinen Studienabschluss aufwei  -  sen und im Stundenlohn arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1  Aufgrund ihrer durch Examina festgestellten Ausbildung werden fol  -  gende Assistentenkategorien unterschieden:  a)  Assistentinnen bzw. Assistenten der zahnmedizinischen Fach  -  richtung sind Ärztinnen bzw. Ärzte der Zahnmedizin, die  nach erworbenem Staatsexamen bzw. Doktorexamen an den  Öffentlichen Zahnkliniken eine Weiterbildung absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  162.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  164.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Assistentinnen bzw. Assistenten mit Abschlussexamen wie  Diplom, Lizentiat oder Doktorat der Philosophisch-Histori  -  schen oder Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultä  -  ten.  II. Entstehung und Inhalt des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Entstehung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Die Anstellung der Assistentinnen bzw. Assistenten erfolgt aufgrund  eines auf längstens ein Jahr befristeten schriftlichen Arbeitsvertrages.  Dieser endet grundsätzlich ohne Kündigung mit Ablauf der Befris  -  tung. Der Arbeitsvertrag kann jeweils nach gegenseitiger Absprache  um ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern die maximale Anstel  -  lungsdauer gemäss § 5 nicht abgelaufen oder gemäss § 8 gekündigt  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten werden mittels befristetem  Arbeitsvertrag auf längstens 2 Jahre angestellt. Eine Vertragsverlänge  -  rung ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Dauer des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellungsdauer der Assistentinnen bzw. Assistenten soll ohne  besondere Gründe insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf von fünf Jahren endet das Arbeitsverhältnis ohne wei  -  teres. Die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher  kann das Arbeitsverhältnis in Ausnahmefällen um 1 bis maximal 2  Jahre verlängern. Diese Kompetenz kann an die Anstellungsbehörde  delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die tägliche Arbeitszeit der Assistentinnen bzw. Assistenten richtet  sich nach den für die kantonale Verwaltung geltenden Bestimmungen.  Allfällige davon abweichende Regelungen der Öffentlichen Zahnkli  -  niken bzw. der Psychiatrischen Universitätsklinik gehen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angeordnete Überstunden sind unter Berücksichtigung der betrieb  -  lichen Erfordernisse durch Gewährung entsprechender Freizeit auszu  -  gleichen. Eine Barentschädigung wird nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten werden nur stundenweise be  -  schäftigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Assistentinnen bzw. Assistenten der zahnmedizinischen Fach  -  richtung haben sich unmittelbar bei Stellenantritt definitiv für die Ver  -  sicherung bei der Vorsorgestiftung VSAO (Verband Schweizerischer  Assistenz- und Oberärzte) oder für den Eintritt in die Pensionskasse  Basel-Stadt zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 in der Fassung des RRB vom 8. 1. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten bzw. Assistenten der übri  -  gen Fachrichtungen werden bei der Pensionskasse Basel-Stadt ver  -  sichert.  III. Kündigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses für Assistentinnen bzw.  Assistenten beträgt für beide Vertragsparteien einen Monat. Von der  ersten Vertragserneuerung an verlängert sie sich auf drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses für Hilfsassistentinnen  bzw. -assistenten beträgt für beide Vertragsparteien einen Monat.  IV. Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Assistentinnen und Assistenten mit Abschlussexamen wie Di  -  plom, Lizentiat oder Doktorat der Philosophisch-Historischen oder  Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten oder mit einem an  -  deren als äquivalent anerkannten Examen werden wie folgt entlöhnt  (Wert 1. Januar 2011):  Ansatz  Bruttolohn/Jahr  inkl. 13. Monatslohn  Im 1. halben Dienst  -  jahr (Jahresansatz)  CHF 63'765  CHF 69'078.75  Im 2. halben Dienst  -  jahr (Jahresansatz)  CHF 70'530  CHF 76'407.50  Im 2. Dienstjahr  CHF 77'187  CHF 83'619.25  Im 3. Dienstjahr  CHF 82'563  CHF 89'449.75  Im 4. Dienstjahr  CHF 86'118  CHF 93'294.50  Im 5. Dienstjahr  CHF 90'441  CHF 97'977.75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 in der Fassung des RRB vom 14. 12. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Assistentinnen und Assistenten mit Doktor- bzw. Staatsexamen  in Zahnheilkunde werden an den Öffentlichen Zahnkliniken wie folgt  entlöhnt (Wert 1. Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  ):  Ansatz  Bruttolohn/Jahr  inkl. 13. Monatslohn  Im 1. Dienstjahr  CHF 67'032  CHF 72'618.00  Im 2. Dienstjahr  CHF 76'995  CHF 83'411.25  Im 3. Dienstjahr  CHF 86'574  CHF 93'788.50  Im 4. Dienstjahr  CHF 94'149  CHF 101'994.75  im 5. Dienstjahr  CHF 97'512  CHF 105'638.00
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Anwendung des Lohngesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Assistentinnen bzw. Assistenten werden die den Mitarbeitenden  des Kantons Basel-Stadt zustehenden Kinder- und Unterhaltszulagen  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die sinngemässe Anwendung von § 24 des Lohngesetzes ist auf die  Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall für die Dauer der massgebli  -  chen Kündigungsfrist beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lohn wird entsprechend der für das übrige Staatspersonal gel  -  tenden Regelung an die Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Lohnfestsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lohnfestsetzung der Assistentinnen bzw. Assistenten erfolgt  durch die zuständigen dezentralen Personaldienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            7  )  Entlöhnung der Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten erhalten einen Stundenlohn  von CHF 20.38 (Wert 1. Januar 2012) zuzüglich Ferienentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10,64% CHF 2.17 und Anteil 13. Monatslohn 8,33% CHF 1.88, Total  CHF 24.43. Dazu kommen allfällige Familien- sowie Unterhaltszula  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 in der Fassung des RRB vom 14. 12. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10: Jahreszahl redaktionell berichtigt.
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1  Übersteigt der bisherige Lohnanspruch den Lohn gemäss den Be  -  stimmungen dieser Verordnung, so bleibt den Assistentinnen bzw.  Assistenten, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ange  -  stellt wurden, der bisherige Lohn als Frankenbesitzstand erhalten, bis  gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung eine frankenmässige  Besserstellung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1  Alle Verträge, welche ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser  Verordnung abgeschlossen werden, unterstehen den Bestimmungen  dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird per 1. Januar 2003 wirk  -  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Publiziert am 10. 1. 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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