Beitritt des Kantons Solothurn zur interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 (Viehhandelskonkordat)
                            1  Beitritt des Kantons Solothurn zur  interkantonalen Übereinkunft über den  Viehhandel vom 13. September 1943  (Viehhandelskonkordat)  RRB vom 23. November 1943  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  den  Volksbeschluss  vom  3.  Dezember  1922  über  den  Beitritt  des  Kantons  Solothurn  zur  interkantonalen  Übereinkunft  betreffend  die  Ausübung des Viehhandels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Solothurn tritt der interkantonalen Übereinkunft über
                            den  Viehhandel  (Viehhandelskonkordat)  vom  13.  September  1943  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dem Viehhandel wird die gewerbsmässige Abgabe von Fleisch in
                            grossen  Stücken  an  Wiederverkäufer  gleichgestellt  (§  1  Abs.  2  der  Übereinkunft).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das Landwirtschafts-Departement wird mit dem Vollzug der inter-
                            kantonalen  Übereinkunft  beauftragt.  Es  hat  den  Aufgabenkreis  der  mit  der  direkten  Überwachung  des  Viehhandels  betrauten  staatli-  chen  Beamten,  der  Kontrolltierärzte,  Viehinspektoren  und  Polizeior-  gane  zu  umschreiben.  Es  erlässt  die  erforderlichen  Ausführungsvor-  schriften  und  Weisungen.  Gegen  seine  Anordnungen  ist  das  Rekurs-  recht             an             den             Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )             vorbehalten.  Diese Kompetenzdelegation ist gemäss Artikel 37 der Kantonsverfas-  sung vom 23. Oktober 1887 dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzu-  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1944 in Kraft. Er ersetzt die
                            kantonalen  Verordnungen  vom  11.  Dezember  1922  über  die  Aus-  übung des Viehhandels.  Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 2. Dezember 1943 genehmigt  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   BGS 926.732.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   )   Nach § 49 GO an das Verwaltungsgericht.