Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
                            Vereinbarung  ü  ber die interkantonalen Polizeieins  ä  tze  (IKAPOL)  Vom 6. April 2006 (Stand 1. Januar 2018)  Die Regierungen der Kantone schliessen,  1  )  in Ausf  ü  hrung von Artikel  57 der Bundesverfassung  2  )  ,  folgende Verwaltungsvereinbarung ab:  1. Allgemeine Bestimmungen, Grunds  ä  tze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Vereinbarung  regelt die Zust  ä  ndigkeiten, Organisation und Abgel    tungen bei IKAPOLEins  ä  tzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Verfahren, die Vermei    dung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und vom  Solidarit  ä  tsgedanken  gepr  ä  gte  Entsch  ä  digung f  ü  r  IKAPOLEins  ä  tze  sowie  eine einfache, einheitliche Berichts, Budget und Rechnungsstellungsstruk    tur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein   IKAPOLEinsatz   im   Sinne   dieser   Vereinbarung   liegt   vor,   wenn   ein  Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterst  ü  tzung durch  Nachbarkantone,   durch   Konkordatspartner   oder   bilateral   durch   einzelne  andere Polizeikorps nicht bew  ä  ltigen kann und deshalb auf zus  ä  tzliche Poli    zeikr  ä  fte angewiesen ist.  1)  Beschluss des RR’s des Kantons Zug vom 27.  Juni 2006.  2)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grunds ä
                            tze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Organisation, Durchf  ü  hrung und Abgeltung von IKAPOLEins  ä  t    zen gelten folgende Grunds  ä  tze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die   Ablauforganisation  und  Entscheidprozesse   tragen   der   Polizeiho    heit der Kantone Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die   IKAPOLEins  ä  tze   werden   nach   einheitlichen   Verfahren   und  Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei   jedem   IKAPOLEinsatz   bestimmt   die   Arbeitsgruppe   Ge    samtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP),  welches Organ  ü  ber die Zuweisung und den Einsatzort der f  ü  r dieses  Ereignis bereitgestellten, aber nicht dem Kommandanten des Einsatz    kantons   unterstellten   Kr  ä  fte   (Polizei,   Armee,   Grenzwachtkorps)   ent    scheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizei    kommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die ben  ö  tigten Polizeimittel  prozentual   auf   die   Konkordate   und   die   Kantone   Z  ü  rich   (inklusive  Stadt Z  ü  rich) und Tessin auf. Die Konkordate entscheiden intern  ü  ber  die Aufteilung der ben  ö  tigten Kr  ä  fte auf ihre Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  IKAPOLEins  ä  tze sind zeitlich zu begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Personal und versicherungsrechtlich  bleiben die Einsatzkr  ä  fte ihrem  Stammkorps unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Der  Einsatzkanton ist daf  ü  r besorgt, dass die einzelnen Polizeikr  ä  fte  ungef  ä  hr gleich lang im Einsatz stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Bevor ein IKAPOLEinsatz beantragt wird, hat der Standortkanton bei  planbaren   Ereignissen  mit  dem  Auftraggeber  bzw.  dem  Veranstalter  die   finanzielle   Abgeltung   verbindlich  ü  ber   ein   Kostendach,   eine  Pauschale oder gem  ä  ss den effektiven Aufwendungen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Bei IKAPOLEins  ä  tzen zugunsten privater Anl  ä  sse werden die Ans  ä  t    ze   gem  ä  ss   dem   Geb  ü  hrentarif   des   die   Einsatzkr  ä  fte   entsendenden  Kantons verrechnet, ausser der Bund erkl  ä  rt den Anlass zu einem aus    serordentlichen Ereignis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Bei   Eins  ä  tzen   zugunsten   des   Bundes,   die   mit   Kr  ä  ften   innerhalb   des  Konkordats  bew  ä  ltigt  werden  k  ö  nnen,  stellt der  Standortkanton  dem  Bund die Ans  ä  tze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Der Standortkanton stellt seine Polizeikr  ä  fte nicht in Rechnung. Vor    behalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentlichen Er    eignissen gest  ü  tzt auf Art.  4 der BWISAbgeltungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation, Zust  ä  ndigkeiten, Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Gremien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  F  ü  r die Organisation und Durchf  ü  hrung von IKAPOLEins  ä  tzen sind fol    gende Gremien massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitsgruppe   gesamtschweizerische   interkantonale   Polizeizusam    menarbeit bei besonderen Ereignissen (AG GIP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Interkantonaler Koordinationsstab (IKKS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  AG GIP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   AG   GIP   koordiniert   bei   der   Bew  ä  ltigung   besonderer   Ereignisse   die  notwendigen   interkantonalen   politischen   Schritte   unter   Ber  ü  cksichtigung  der gegebenen Zust  ä  ndigkeiten. Sie hat insbesondere die folgenden Aufga    ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beschlussfassung zu den Antr  ä  gen der AG OP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Festlegung des organisatorischen Zeitplans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erlass von Richtlinien f  ü  r die Informationsf  ü  hrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kl  ä  rung von Finanzierungsfragen f  ü  r den Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Veranlassung der Auswertung des Einsatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Entscheid aufgrund der Antr  ä  ge der AG OP, ob die Voraussetzungen  f  ü  r einen IKAPOL Einsatz erf  ü  llt sind und ob es sich um einen priva    ten Anlass oder einen Anlass im  ö  ffentlichen Interesse handelt; Ausl  ö    sen des IKAPOLEinsatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle Unter    st  ü  tzung aufgrund der eigenen Lageanalyse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Einladung an die Kantone, Unterst  ü  tzung zu leisten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie sp  ä  testens sechs Mo    nate nach Abschluss eines Einsatzes erh  ä  lt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter   dem   Vorsitz   des   Pr  ä  sidenten   der   Konferenz   der   kantonalen   Justiz  und Polizeidirektoren (KKJPD) geh  ö  ren der AG GIP die folgenden Funk    tionen und Organe an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein bis zwei Vertreter des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betroffenen Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Polizeikommandant(en) der betroffenen kantonalen Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zust  ä  ndige Regierungsmitglieder der Kantone Z  ü  rich und Tessin und  der Stadt Z  ü  rich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Pr  ä  sident der KKPKS  Je nach Lage k  ö  nnen weitere Vertreter und Experten beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  AG OP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   AG   OP   ist   beratendes,   antragstellendes,   koordinierendes   und   unter    st  ü  tzendes Organ f  ü  r die Bew  ä  ltigung von Grossereignissen. Sie hat weder  Weisungsrecht noch operative F  ü  hrungsverantwortung. Sie hat insbesonde    re die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lagebeurteilung aus operativer Sicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Koordination der Bereitstellung dieser Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erarbeitung der Grundlagen f  ü  r die zu beantragenden politischen Ent    scheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Pr  ü  fung   der   Gesuche   der   Konkordate   und   der   Kantone   Z  ü  rich   und  Tessin um IKAPOLEins  ä  tze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Bereitstellung der Entscheidgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Allf  ä  ü  ckweisung der Gesuche zur Erg  ä  nzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Antragstellung an die AG GIP bez  ü  glich ben  ö  tigte Kr  ä  fte und Vorge    hen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Unterst  ü  tzung des einsatzf  ü  hrenden Korps beim Erstellen des Operati    onsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Definition der Zusammensetzung und F  ü  hrung des IKKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Sicherstellung   des   dauernden   Informationsaustausches   mit   dem  Ein    satzkanton oder den Einsatzkantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall des Pr  ä    sidenten KKJPD  ü  ber die Ergebnisse ihrer Aktivit  ä  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter dem Vorsitz des Pr  ä  sidenten der KKPKS geh  ö  ren der AG OP die  folgenden Funktionen und Organe an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die polizeilichen Konkordatspr  ä  sidenten der vier Konkordate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vertreter des Bundesamtes f  ü  r Polizei (fedpol)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kommandant/en des/der betroffenen Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Polizeikommandanten der Kantone Z  ü  rich und Tessin sowie der Stadt  Z  ü  rich  Je nach Lage kann die AG OP mit Vertretern weiterer Organisationen wie  Grenzwachtkorps, VBS, etc. sowie mit Kommandanten weiterer st  ä  dtischer  Polizeikorps erg  ä  nzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  IKKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der IKKS entscheidet  ü  ber den Einsatz derjenigen Kr  ä  fte des Bundes, der  Kantone und der St  ä  dte, die nicht dem jeweiligen Einsatzkanton angeh  ö  ren  oder   von   diesem   freigestellt   werden   k  ö  nnen.   Grunds  ä  tzlich   ist   der   IKKS  dem   Kommandanten   des   einsatzf  ü  hrenden   Kantons   zu   unterstellen.   Sind  mehrere   Kantone   vom   Einsatz   betroffen,   so   wird   seine   Unterstellung   im  Einzelfall auf Antrag der AG OP durch die AG GIP bestimmt. Die AG GIP  unterstellt   den   IKKS   entweder   einem   der   einsatzf  ü  hrenden   Kantone   oder  aber   der AG OP, wobei diesfalls die AG OP w  ä  hrend des Einsatzes tats  ä  ch    lich verf  ü  gbar sein muss, um die entsprechenden Entscheide f  ä  llen zu k  ö  n    nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KKPKS erl  ä  sst f  ü  r den IKKS eine Musterstabsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Standardstabsorganisation geh  ö  ren im Normalfall an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Stabschef
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein bis zwei F  ü  hrungsgehilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  je ein Vertreter der Polizeikonkordate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  je ein Vertreter der Korps der Kantone Z  ü  rich und Tessin sowie der  Stadt Z  ü  rich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein Vertreter des Bundes  Nach Bedarf wird der Stab mit Vertretern weiterer Organisationen wie Ar    mee, Grenzwachtkorps, SBB, etc. erg  ä  nzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Stabschef IKKS wird auf Antrag der Einsatzleitung durch die AGOP  bestimmt.   Die   weiteren   Stabsangeh  ö  rigen   werden   durch   ihre   Korps   bzw.  Organisationen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abl ä
                            ufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt wird,  orientiert der in erster Linie betroffene Kanton den Pr  ä  sidenten der KKPKS,  unter dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Kantone regeln selber,  wer innerhalb des Kantons und wann mit dem Antrag f  ü  r einen IKAPOL  Einsatz an das Konkordat gelangt.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Konkordat pr  ü  ft den Antrag und beurteilt den beantragten Kr  ä  fteein    satz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kr  ä  fte innerhalb des Konkor    dats selber und trotz bilateraler Unterst  ü  tzung durch andere Korps nicht aus    reichen, stellt es Antrag an die AG OP.  1)  Delegation an die Sicherheitsdirektion f  ü  r Antr  ä  ge f  ü  r einen IKAPOLEinsatz an das Kon    kordat   (§  8  Abs.  1   Ziff.  3   der   Delegationsverordnung   (DelV)   vom   28.  November   2017,  BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   nichtvorhersehbaren   Grossereignissen   wie   beispielsweise   Katastro    phen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet sich aus der  AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofor    tigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeiliche Kri    senstab bildet den Ansprechpartner f  ü  r die kantonale und die nationale Ka    tastrophenorganisation.  3. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entsch ä
                            digungen f  ü  r IKAPOLEins  ä  tze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  IKAPOLEins  ä  tze werden den Kantonen, die Polizeikr  ä  fte zur Verf  ü  gung  stellen, mit Fr.  600.– pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abrei    se  im Stammkorps  und endend  bei  Ankunft  im Stammkorps, entsch  ä  digt.  Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es  gilt der angebrochene Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zugunsten  des IKAPOLEinsatzkantons auf  Pikett gesetzte  Einsatzkr  ä  fte  im Stammkorps,  die innerhalb  von 24 Stunden  im Einsatzraum  eintreffen  m  ü  ssen, werden pro angebrochenen Tag mit Fr.  200.– pro Einsatzkraft ent    sch  ä  digt. Vorbereitungen inklusive die einsatzorientierte Ausbildung vor ei    nem Einsatz werden nicht verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterst  ü  tzung  f  ü  r Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOLEinsatzEreignis  zusammenh  ä  ngen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Private Anl ä
                            sse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   IKAPOLEins  ä  tzen   zugunsten   privater   Anl  ä  sse   werden   die   Ans  ä  tze  gem  ä  ss dem Geb  ü  hrentarif des die Einsatzkr  ä  fte entsendenden Kantons ver    rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  F  ü  r die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gest  ü  tzt auf Art.  4 der  BWISAbgeltungsverordnung   deklarierten   Anl  ä  sse   gelten   die   IKAPOL  Ans  ä  tze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Territorialprinzip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  F  ü  r die IKAPOLEins  ä  tze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen  Territorium die IKAPOLKr  ä  fte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Re    serve gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beginnt ein IKAPOLEinsatz im einen Kanton und endet in einem andern,  so tr  ä  gt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ü brige Aufwendungen, Spesen
                            1  Transport  und Fahrzeugkosten werden nach den Ans  ä  tzen  des zu unter    st  ü  tzenden Kantons verrechnet, welcher auch Unterkunft und Verpflegung  ü  bernimmt. Materialkosten k  ö  nnen verrechnet werden.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erkl  ä  rt  haben. Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkrafttreten  dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ä nderungen
                            1  Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil oder To    talrevision der Vereinbarung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ä  nderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Geltungsdauer, K ü
                            ndigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch  Mitteilung an die KKJPD gek  ü  ndigt werden, fr  ü  hestens  auf das Ende des  10.  Jahres seit Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die K  ü  ndigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Aufhebung der geltenden Verwaltungsvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die geltende Verwaltungsver    einbarung vom 5.  April  1979  ü  ber die Kosten interkantonaler Polizeieins  ä  t    ze gem  ä  ss Artikel  16 der Bundesverfassung  1  )   aufgehoben.  Bern, 14.  M  ä  rz 2006  Beschluss des RR’s des Kantons Zug vom 27. Juni 2006.  1)  AS 1 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Ä  nderung  GS Fundstelle  06.04.2006  09.11.2006  Erlass  Erstfassung  GS 28, 929  28.11.2017  01.01.2018  Art. 9 Abs. 1  ge  ä  ndert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Ä  nderung  GS Fundstelle  Erlass  06.04.2006  09.11.2006  Erstfassung  GS 28, 929
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1 28.11.2017
                            01.01.2018  ge  ä  ndert  GS 2017/075