Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung
                            1  retung und amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und Art. 50 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  Gegenstand  Honoraransätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  erforderliche  Reisezeiten  von  mindestens  einer  Stunde  pro  Tag,  die  nicht  zur  Fallbearbeitung  nutzbar  sind,  können  Fr.  100.–  pro Stunde vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin hat für die Festsetzung  des  Honorars  eine  spezifizierte  Aufstellung  über  seine  bzw.  ihre  Tätigkeit  und  die  Barauslagen  einzureichen.  Wird  die  Aufstellung  nicht  rechtzeitig  vor  der  Fällung  des  Entscheids  oder  nicht  innert  angesetzter  Frist  eingereicht,  kann  das  Honorar  nach  Ermessen  festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  begründeten  Fällen  können  Akontozahlungen  ausgerichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wird die Gegenpartei entschädigungspflichtig, hat sie die Entschä-
                            digung   im   Umfang,   in   welchem   dem   Rechtsanwalt   oder   der  Rechtsanwältin  der  entschädigungsberechtigten  Partei  für  die  un-  entgeltliche  Vertretung  oder  amtliche  Verteidigung  bereits  ein  Ho-  norar ausgerichtet worden ist, an die Staatskasse zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 173.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Amtsblatt 2010, S. 1941.  Verfahren  Übergang des  Entschädgungs-  anspruchs  Inkrafttreten