Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung
                            Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in  der Berufsbildung  Vom 31. Oktober 2006 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  11 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen  Behördenmitglieder   vom   27.   Januar   1994  1  )    und   §  19   der  Ausführungsbe  -  stimmungen   2   zum   Einführungsgesetz   Berufsbildung   (Regelung   der  Lehrabschlussprüfungen) vom 31. Dezember 2001  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Expertinnen   und   Experten,   die   im   Rahmen   von   Qualifikationsverfahren  des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002  3  )   sowie  als Fachexpertinnen und Fachexperten für die Abklärungen der Vorausset  -  zungen zur Erteilung von Bildungsbewilligungen tätig sind, erhalten folgen  -  de Entschädigungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fr. 300.– für den ganzen Tag (mindestens 8 Stunden);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fr. 150.– für den halben Tag (mindestens 4 Stunden);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fr. 37.50 pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Ansätze   basieren   auf   einem   Landesindex   der   Konsumentenpreise  von   100.28   Indexpunkten   und   werden   jährlich   im   gleichen   Rahmen   der  Teuerung angepasst wie die Besoldungen des nebenamtlichen Staatsperso  -  nals.  1)  BGS  154.25  2)  3)  SR  412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Referentinnen   und   Referenten   aus   der   Privatwirtschaft,   die   als   Dozentin  oder Dozent an Kursen für Berufsbildende oder vergleichbaren lehrgangs  -  mässigen   Veranstaltungen   des  Amts   für   Berufsbildung   eingesetzt   werden,  erhalten   inkl.   Vorbereitungsarbeiten   eine   Entschädigung   von   maximal  Fr.  200.– pro Lektion. Die genaue Höhe der Entschädigung wird vom Amt  für Berufsbildung festgelegt. Sie richtet sich nach der Ausbildung der Refe  -  rentin bzw. des Referenten und nach den Kursanforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Ansätzen gemäss §§  1 und 2 sind die Reise- und Verpflegungsspe  -  sen grundsätzlich enthalten. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Be  -  rufsbildung.   Gründe   für   Ausnahmen   können   sein:   Wohnsitz   und/oder  Arbeitsort ausserhalb des Kantons Zug; lange Fahrwege wegen dezentrali  -  sierter   Qualifikationsverfahren   usw.   Die   Vergütungen   richten   sich   nach  §§  24 und 25 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsver  -  hältnis des Staatspersonals vom 12. Dezember 1994  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gewählte   Expertinnen  und   Experten  für   Qualifikationsverfahren,   welche  den eidgenössisch anerkannten Expertinnen-/Expertenkurs oder andere, von  anerkannten   Prüfungsbranchen   vorausgesetzte   Expertinnen-/Expertenkurse  besuchen, erhalten folgende Entschädigungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fr. 200.– Taggeld für einen Kurstag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fr. 100.– pauschale Spesenentschädigung für einen Kurstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser  Beschluss tritt auf  den 1.  Januar  2007  in  Kraft. Auf den gleichen  Zeitpunkt werden die  Regierungsratsbeschlüsse vom 17. Mai 1996  2  )  , vom  1.  März 2002  3  )   und vom 2. Juni 2005  4  )   aufgehoben.  1)  BGS  154.211  2)  Nicht in GS  3)  4)  Nicht in GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  31.10.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  GS 28, 813
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  31.10.2006  01.01.2007  Erstfassung  GS 28, 813