Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule
                            1)  ,  Recht auf  Zusammen-  schluss  Ziele  Mitgliedschaft  Statuten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Der Schülerorganisation wird einmal pro Semester für eine wichtige
                            Schülerversammlung eine Lektion zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Das Mitspracherecht der Schülerorganisation ist in der Verordnung des
                            Erziehungsrates  betreffend  die  Lehrerkonferenzen  der  Kantonsschule  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Die Kantonsschulkonferenz bestimmt zwei Hauptlehrkräfte, die als Kon-
                            takt-  und  Vertrauensleute  die  Beziehungen  zwischen  Lehrerschaft  und  Schülerorganisation besonders pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  aufzuneh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ersetzt  die  Verordnung  betreffend  die  Stellung,  die  Rechte  und  Pflichten der Schülerorganisation der Kantonsschule Schaffhausen vom 3.  Dezember 1984.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SHR 410.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SHR 413.105.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Amtsblatt 1993, S. 557.  Schülerve  r  -  sammlung  Mitspracherecht  Kontaktpersonen  Inkrafttreten