Reglement über die Notengebung an den basellandschaftlichen Gymnasien --> 643.211
                            1  GS 35.273, SGS 640.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 - 1.9.2005  Vom 10. August 2005  GS 35.0628  Die    Bildungs-,  Kultur-  und  Sportdirektion,  gestützt  auf  §  14  der  Verordnung  vom    9.  November  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    über  Beurteilung,  Beförderung,  Zeugnis  und  Übertritt  (VO BBZ), beschliesst auf   Antrag der Schulleitungskonferenz der Gymnasien:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            Dieses    Reglement  regelt  die  Notengebung  an  den  Basellandschaftlichen  Gymnasien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze
                            1   Die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler ist Teil des Berufsauf-  trags der Lehrerinnen und Lehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Lehrerinnen  und  Lehrer  haben  ihre  Noten  zu  verantworten  und  müssen  sie  entsprechenden Originale beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Lehrerinnen und Lehrer haben bei Prüfungen eine repräsentative Auswahl  des    behandelten  Stoffes  zu  berücksichtigen  und  deren  Schwierigkeitsgrad  gemäss   den vorbereitenden Übungen in der Klasse und im Kurs entsprechend  zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie verständigen sich in ihren Fachschaften    im  Rahmen  der  Lehrpläne  über  Lernziele,    Leistungsanforderungen  und  die  damit  verbundenen  Aspekte  der  Notengebung und nehmen ihre Verantwortung für die Förderung   und Selektion  der Schülerinnen und   Schüler wahr, indem sie die Anforderungen so gestalten,  dass eine deutliche Notenstreuung entstehen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie geben die Rahmenbedingungen für die Notengebung rechtzeitig bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Noten
                            1    Noten  bewerten  überprüfbare  Leistungen,  insbesondere  Wissen,  Erkennt-  nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einsatz und Arbeitshaltung werden nicht benotet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Prüfungen während des Semesters werden mit   ganzen, halben, Viertels-  oder Zehntelsnoten bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Durchschnitt  aller  Noten  von  Prüfungen  wird  für  die  Zeugnisnote  auf  die  nächste   halbe Note gerundet; ergibt sich eine Viertelsnote, so ist die Zeugnis-  note aufzurunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Prüfungsarten
                            Folgende Prüfungsarten bestehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  schriftliche Arbeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  praktische und gestalterische Arbeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mündliche Leistungen und Referate,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Semesterarbeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ergebnisse der Hausaufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Gruppenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gewichtung der Prüfungen und Streichung von Noten
                            1   Die Arbeiten gemäss § 4 werden benotet und können unterschiedlich gewich-  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  Ansetzung  der  Prüfung  sind  der  Umfang  des  Prüfungsstoffes  und  die  Gewichtung der Note bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  einzelne  Prüfung  darf  nicht  mehr  als  50%  der  Semesternote  ausma-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Streichung von Noten ist zulässig, wenn sie auf die ganze Klasse oder  den ganzen Kurs angewandt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Zusatzarbeiten, die zu zählenden Noten führen,    müssen  der  ganzen  Klasse  angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Rahmenbedingungen der Prüfungen und der Notengebung
                            1   Pro Semester und Fach sind in der Regel so viele Noten zu setzen, wie das  Fach in Wochenstunden unterrichtet wird, mindestens jedoch drei Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In einer Klasse dürfen pro Tag nicht mehr als zwei, pro Woche nicht mehr als  fünf angekündigte Prüfungen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Ankündigung  von  Prüfungen,  ausgenommen  Zusatzarbeiten,  hat  in  der  Regel spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Prüfung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es können auch nicht angekündigte Prüfungen stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Rückgabe  der  Prüfungen  erfolgt  nach  spätestens  zwei  Wochen.  Eine  ausnahmsweise    spätere  Rückgabe  ist  rechtzeitig  bekannt  zu  geben  und  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 - 1.9.2005  obligatorisch, für die   anderen Fächer freiwillig. Die Beurteilungen der Leistun-  gen    im  mündlichen  Bereich  sind  den  Schülerinnen  und  Schülern  nach  der  Notensetzung bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Die Lehrerin oder der Lehrer   entscheidet im Rahmen der Prüfungsanordnung  über die Zulassung der Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Notenschluss
                            Nach Notenschluss können Prüfungen angesetzt werden,   die für das Zeugnis  des folgenden Semesters zählen. Ausgenommen sind Nachholprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Fernbleiben von angekündigten Prüfungen und unredliches
                            Verhalten anlässlich einer Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Fernbleiben von angekündigten Prüfungen ist umgehend bei der Lehrerin  oder dem Lehrer zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Fernbleiben   hat in der Regel die Ansetzung eines Termins für eine neue  Prüfung zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Unredliches  Verhalten  in  einer  Prüfung  wird  mit  einem  Abzug  in  der  Be-  wertung    oder  mit  dem  Einziehen  und  der  Annullierung  der  Prüfung  geahndet.  Die   Lehrperson entscheidet über die Höhe des Abzugs je nach Schwere des  Falles.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 15. August 2005 in Kraft.