Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem Kanton Appenzell Ausserrhoden vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. über die Zeughausverhältnisse im Kanton Appenzell A.Rh.
                            708  512.22  Ve  r  einbarung  zwischen  der Schweizerischen Eidgenossenschaft,  vertreten durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung,  Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)  und  dem Kanton Appenzell Ausserrhoden  vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh.  über die Zeughausverhältnisse  im Kanton Appenzell A.Rh.  vom 18. Januar / 24. April 1998  1)  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die  Sicherheitsdirektion  des  Kantons  Appenzell  A.Rh.  hat  die  Vereinbarung  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Januar, der Chef des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz  und Sport am 29. April 1998 unterzeichnet (vgl. RRB vom 6. Mai 1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 514.10  I.   Einleitende Bemerkungen  Diese Vereinbarung stützt sich auf die beiliegende Verordnung vom 25. Okto-  ber 1995 übr die Ausrüstung der Armee (VAA)  2)  , in welcher die Aufgaben und  die Zuständigkeit des Bundes und der Kantone im Bereich der Verwaltung,  der Lagerung und des Unterhalts der Ausrüstung der Armee grundsätzlich ge-  r  egelt sind.  II.  Aufgabenübertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Persönliche Ausrüstung  Der Kanton Appenzell A.Rh. überträgt dem Bundesamt für Betriebe des  Heeres (BABHE), bzw. dem Eidgenössischen Zeughaus und Waffenplatz  Herisau-Gossau in Herisau (ZHER), die Verwaltung, die Lagerung und den  Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 4 Abs. 2 Bst. b VAA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            512.22  Zeughaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            708
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Korpsmaterial der kantonalen Formationen  Der  Kanton  Appenzell  A.Rh.  überträgt  dem  BABHE,  bzw.  dem  ZHER  in  Herisau, die Verwaltung, die Lagerung und den Unterhalt des Korpsmate-  rials (inkl. Grundausrüstung der Munition) der Formationen des Kantons  Appenzell  A.Rh.  innerhalb  des  Zeughauskreises  Herisau  (Art.  4  Abs.  2  Bst. b VAA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Korpsmaterial  der  eidgenössischen  und  ausserkantonalen  For-  mationen  Das  ZHER  in  Herisau  verwaltet,  lagert  und  unterhält  das  Korpsmaterial  (inkl.  Grundausrüstung  der  Munition)  der  eidgenössischen  und  ausser-  kantonalen Formation innerhalb des Zeughauskreises Herisau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Andere und zusätzliche Aufgaben  Andere Aufgaben sind dem ZHER gemäss Anhang zum Pflichtenheft I. Teil  des BABHE übertragen. Zudem kann das BABHE dem ZHER zusätzliche  Aufgaben zuweisen.  III. Besonderheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Waffenplatzzeughaus  Das ZHER ist Waffenplatzzeughaus in Herisau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Sinne einer Übergangslösung ist dem ZHER noch kantonales Perso-  nal  zugewiesen,  welches  nach  den  personalrechtlichen  Bestimmungen  des Kantons Appenzell A.Rh. angestellt und entlöhnt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Austritt oder Pensionierung wird das kantonale Personal nach Mög-  lichkeit durch Bundespersonal ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Neubeschaffung Bekleidung und Gepäck  Der Kanton Appenzell A.Rh. besorgt die Neubeschaffung und Ablieferung  des kantonalen Kontingents an Bekleidung und Gepäck im Rahmen der  gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung und Rechnung.  IV. Waffenplatz und Kasernen  Für  die  Benützung  und  die  Verwaltung  des  Waffenplatzes  Herisau-Gossau  und der Kaserne bestehen besondere Verträge und Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            708  Zeughaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            512.22  V.  Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bund ersetzt dem Kanton Appenzell A.Rh. die effektiven Kosten für die  Aufwendungen des kantonalen Personals und für die Betriebskosten (Art. 11  Abs. 3 VAA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Appenzell A.Rh. ersetzt dem Bund die effektiven Kosten für Auf-  wendungen  des  Bundespersonals  zugunsten  des  Kantons  (Art. 11  Abs.  3  V  AA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  We  itere Entschädigungen sind gestützt auf Art. 11 ff. VAA zu bezahlen.  Vl. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung  zwischen  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  und  dem Kanton Appenzell A.Rh. vom 1. 1. 1983  1)  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung tritt am 1. 1. 1998 in Kraft und ist unter Beachtung einer  Kündigungsfrist von einem Jahr jederzeit kündbar. Sie wird in 5 Exemplaren  ausgefertigt, wovon 2 Exemplare für den Kanton und 3 Expl. für den Bund be-  stimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 512.22 (lf. Nr. 146)