Gesetz über Kostenbeiträge an kantonale Hochschulen --> 414.100
                            Gesetz  über Kostenbeiträge an kantonale Hochschulen  vom 27. April 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,  gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beschliesst:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur  Förderung  der  akademischen  Ausbildung  und  zur  Sicherstellung  von  Studien-  plätzen  sowie  des  freien  Hochschulzuganges  (universitäre  Hochschulen  und  Fach-  hochschulen)  für  Studierende  aus  dem  Kanton  Appenzell  I.  Rh.  kann  der  Grosse  Rat  den  Beitritt  zu  interkantonalen  Vereinbarungen  oder  Verträgen  abschliessen,  die  die  Beteiligung  des  Kantons  Appenzell  I.  Rh.  an  der  Finanzierung  kantonaler  Hochschulen regeln.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  aufgrund  solcher  Vereinbarungen  entstehenden  Kosten  werden  vom  Kanton  übernommen,  sofern  kantonale  Gesetze  keine  abweichenden  Vorschriften  enthal-  ten.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmun-  gen.  Art. 4  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Revision vom 30. April 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Titel und Ingress abgeändert durch LdsgB vom 30. April 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ergänzt durch LdsgB vom 30. April 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ergänzt durch LdsgB vom 30. April 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abgeändert durch LdsgB vom 30. April 2006.