Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Aufnahme von Schülern in das Gymnasium Appenzell
                            Landesschulkommissionsbeschluss  betreffend die Aufnahme von Schülern  in das Gymnasium Appenzell  vom 23. Dezember 1998  Die Landesschulkommission des Kantons Appenzell I. Rh.,  in Ausführung von Art. 18 der Gymnasialverordnung vom 30. November 1998,  beschliesst:  I. Aufnahme in die erste Gymnasialklasse  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1  Schüler  mit  erfüllter  Primarschulpflicht  können  die  Schulbildung  auf  der  Sekundar-  stufe I am Gymnasium fortführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Schüler  des  Kantons  Appenzell  I.  Rh.  gilt  für  die  Aufnahme  grundsätzlich  das  gleiche Anmelde- und Aufnahmeverfahren wie für die Sekundarschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  ausserkantonale  Schüler  gilt  ein  den  speziellen  Verhältnissen  angepasstes  Übertrittsverfahren. Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung schlägt der Landesschulkommission ein Mitglied in die Aufnahme-  kommission vor.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1  Wer  aufgrund  der  Prüfungsergebnisse  und  der  Empfehlung  durch  die  abgebende  Lehrkraft  in  das  Gymnasium  aufgenommen  wurde,  hat  eine  Probezeit  von  einem  Semester zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  während  dieses  Semesters  die  Anforderungen  gemäss  Art.  5  und  Art.  6  der  Promotionsordnung am Gymnasium nicht erfüllt, wird in der Regel von der Aufnah-  mekommission  unter  Mitteilung  an  die  Schulleitung  und  die  Eltern  auf  den  ersten  Montag  im  neuen  Semester  an  die  Sekundarschule  versetzt  oder  bei  erfüllter  Schulpflicht entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Revisionen vom 17. Mai 2000 und 25. Juni 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Geändert  (Abs.  2)  und  eingefügt  (Abs.  3)  durch  LdsKB  vom  17.  Mai  2000  (Inkrafttreten:  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geändert durch LdsKB vom 17. Mai  2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Geändert durch LdsKB vom 25. Juni 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es steht den Eltern frei, das Kind zum Zeitpunkt der Herbstferien an die Sekundar-  schule zu versetzen.  II. Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schüler aus dem Kanton Appenzell I. Rh., welche mindestens die 2. Sekundarklas-  se  mit  gutem  Erfolg  besuchen,  können  sich  für  das  Aufnahmeverfahren  in  die
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gymnasialklasse anmelden.
                            2  Schüler  aus  dem  Kanton  Appenzell  A.  Rh.  werden  im  Rahmen  der  zwischen  den  beiden Kantonen verabredeten vertraglichen Bestimmungen aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  übrige  Schüler  gelten  Art.  8,  9  und  10  dieses  Landesschulkommissionsbe-  schlusses.  Art. 5  Der  Anmeldung  sind  das  Sekundarschulzeugnis  und  eine  schriftliche  Stellungnah-  me des Klassenlehrers beizulegen.  Art. 6  Die Anmeldung hat bis anfangs Februar an die Schulleitung zu erfolgen.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Aufnahmeprüfung  umfasst  die  Fächer  Deutsch,  Französisch,  Algebra  und  Ge-  ometrie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler,  welche  das  Schwerpunktfach  Latein  belegen  wollen,  haben  eine  Prüfung  in diesem Fach abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung legt die erforderlichen Bedingungen fest.  Art. 8  Die Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse erfolgt in der Regel für ein Jahr. Bei man-  gelndem  Schulerfolg  kann  die  Lehrerkonferenz  den  Eltern  empfehlen,  den  Schüler  eine Klasse tiefer einzustufen oder an die Sekundarschule zu versetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Geändert durch LdsKB vom 17. Mai  2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geändert durch LdsKB vom 17. Mai  2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geändert (Abs. 3) durch LdsKB vom 17.  Mai 2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Übrige Eintritte
                            1  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler, welche von einem Gymnasium mit  eidg. anerkannter Maturität ans Gymna-  sium  Appenzell  übertreten,  werden  der  abgebenden  Schule  entsprechend  definitiv  bzw. provisorisch eingestuft.  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schüler  aus  anderen  Schulen  haben  sich  einem  Eignungstest  in  den  Fächern  Deutsch, Latein (für den Übertritt in die 2. Gymnasialklasse), Französisch, Englisch,  Mathematik und in einem Schwerpunktfach zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei  stellen  die  Fachlehrer  fest,  ob  der  Schüler  über  genügend  Kenntnisse  ver-  fügt, um dem Unterricht und der entsprechenden Stufe zu folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgrund  der  Testergebnisse  und  nach  Rücksprache  mit  den  Lehrern,  die  einen  Test durchgeführt haben, entscheidet die Schulleitung, in welche Klasse der Schüler  eingestuft wird; die Aufnahme erfolgt provisorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fremdsprachige  Schüler  müssen  die  deutsche  Sprache  so  gut  beherrschen,  dass  sie dem Unterricht folgen können.  Art.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen  Aufnahmeentscheide  kann  innert  10  Tagen  schriftlich  Beschwerde  bei  der  Landesschulkommission eingereicht werden.  V. Übergangsbestimmungen  Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Landeschulkommissionsbeschluss tritt auf den 1. August 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ersetzt das Reglement für die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Appen-  zell I. Rh. ans Gymnasium Appenzell vom 22. März 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Titel geändert durch LdsKB vom 17. Mai 2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neu eingefügt durch LdsKB vom 17. Ma  i 2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikelnummer, Abs. 1 und 3 geändert, Abs. 4 neu eingefügt durch LdsKB vom 17. Mai 2000 (Inkraft-
                            treten: 1. August 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Neue Artikelnummer durch LdsKB vom 17.   Mai 2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Neue Artikelnummer durch LdsKB vom 17.   Mai 2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).