Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
                            Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug  Vom 26. September 2007 (Stand 1. Oktober 2007)  Die Schulkommission der Fachmittelschule,  gestützt auf §  4  Abs.  4  Bst.  c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom  27. September 1990  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Zur Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbetriebes an  der Fachmittelschule wird eine Disziplinarordnung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verstösse
                            1  Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be  -  handeln sind, gelten insbesondere:  1.  Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft;  2.  Störung des Unterrichts;  3.  Beschimpfung   und   Verunglimpfung   von   Personen   und   Organen   der  Schule;  4.  Verstösse gegen die Bestimmungen über Schulbesuch und Absenzen  -  wesen sowie Missachtung der Anstandspflichten gegenüber Lehrper  -  sonen und Mitschülerinnen und -schülern;  5.  Verstösse gegen die Hausordnung;  6.  Vorsätzliche Sachbeschädigung; Diebstahl;  7.  Verstösse   gegen   Vereinbarungen   und   Bestimmungen,   welche   schuli  -  sche  Anlässe  betreffen,  die  ausserhalb des  Stundenplanes  stattfinden  (Lager, Schul- und Maturareisen, Projektwochen, etc.);  8.  Verstösse gegen die Bestimmungen über das Verfassen einer schriftli  -  chen Arbeit (Plagiat);  9.  Eindringen in geschützte Datenbereiche;  1)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Verwendung   der   Infrastruktur   der   Fachmittelschule   Zug   zur  Aufbe  -  wahrung und Verbreitung von Material und Daten, die den Leitideen  der Schule zuwiderlaufen. Dies gilt insbesondere für Drogen und Al  -  kohol sowie für Druckerzeugnisse, Filme und Daten mit Gewalt ver  -  herrlichendem, rassistischem oder pornographischem Inhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Leichte Fälle
                            1  Als Erstes sucht die Lehrperson das Gespräch mit der Schülerin bzw. dem  Schüler, um die Situation zu klären und eine Verbesserung des Verhaltens  herbeizuführen. Bei leichten Fällen stehen der Lehrperson in eigener Ver  -  antwortung folgende Massnahmen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mündlicher Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wegweisung aus der Unterrichtsstunde; Strafarbeit; eine oder mehrere  Strafstunden, mit Meldung an die Klassenlehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl der Massnahme soll der Art und Schwere des Verstosses ange  -  messen sein. Die Strafarbeit und die Beschäftigung in Strafstunden sollen  erzieherisch sinnvoll sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt die Klassenlehrperson eine Häufung leichter Fälle fest, so lädt sie die  Schülerin bzw. den Schüler sowie allenfalls weitere Beteiligte, bei Minder  -  jährigen auch die Erziehungsberechtigten, zu einem Gespräch ein und trifft  eine schriftliche Vereinbarung mit Bewährungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Schülerin bzw. der Schüler sich entschuldigt und die Massnahme  nach Abs.  1 akzeptiert und die Bewährungsfrist einhält, gilt der Fall als erle  -  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verläuft ein Gespräch mit einer Lehrperson erfolglos oder fühlt sich eine  Schülerin bzw. ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er sich an die  Klassenlehrperson wenden. Führt auch dies  zu keinem positiven Resultat,  kann sie bzw. er den Fall mit der Schülerberatung oder der Schulleitung be  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schwere Fälle
                            1  Hält sich eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht an die Vereinbarung nach  §  3  Abs.  3 oder stellt eine Lehrperson einen schweren Fall fest, so hat sie  dies  nach  Rücksprache   mit  der   Klassenlehrperson   der  Rektorin  bzw. dem  Rektor   zu   melden.   Der   Fall   wird   darauf   in   der   Schulleitung   besprochen.  Aufgrund dieser  Besprechung stehen der Schulleitung unter gleichzeitiger  Mitteilung an die Erziehungsberechtigten folgende Massnahmen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anordnung einer Massnahme nach §  3  Abs.  1  Bst.  b;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schriftlicher Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Androhung   der   Wegweisung   von   der   Schule   (Ultimatum)   mit   einer  Bewährungsfrist von mindestens einem Semester;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ausschluss   vom   Unterricht   für   höchstens   14  Tage;  die   Schulleitung  kann die Schülerin bzw. den Schüler verpflichten, allfällige Prüfungen  zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Wegweisung von der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Schulleitung eine Massnahme nach Abs.  1  Bst.  a anordnet, liegt  der Vollzug bei der Klassenlehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Schulleitung eine Massnahme nach Abs.  1  Bst.  c-e anordnet, hat  ein Mitglied der Schulleitung vorgängig zusammen mit der Klassenlehrper  -  son den Tatbestand durch Anhörung der beschuldigten Schülerin bzw. des  beschuldigten Schülers zu ermitteln. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das  von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. Zudem ist ein kurzer Bericht über  das bisherige Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers sowie über allfälli  -  ge weitere Umstände, die zur gerechten Beurteilung der Schülerin bzw. des  Schülers beitragen können, von der Klassenlehrperson zu verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Entscheid nach Abs.  1  Bst.  c-e muss eine Rechtsmittelbelehrung ent  -  halten. Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler sind angemessen zu  informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Verstössen gegen §  2  Ziff.  5 kann die verantwortliche Lehrperson die  Wegweisung aus dem Anlass (Lager, Schul- oder Abschlussreise, Projekt  -  woche, etc.) anordnen. Sie hat die Schulleitung umgehend zu informieren.  Die weiteren Massnahmen richten sich nach Abs.  1  –  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kollektive Massnahmen
                            1  Kollektive Massnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn feststeht, dass  alle Schülerinnen und Schüler der betreffenden Gruppe sich eines Verstos  -  ses schuldig gemacht haben. Dies gilt sowohl für schwere wie für leichte  Verstösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schlussbestimmungen
                            1  Die Disziplinarordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Disziplinarordnung   für   die   Fachmittelschule   Zug   vom   1.   Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  1  )   ist aufgehoben.  1)  GS 29, 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  26.09.2007  01.10.2007  Erlass  Erstfassung  GS 29, 669
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  26.09.2007  01.10.2007  Erstfassung  GS 29, 669