Grossratsbeschluss über die Abtretung des Kapuzinerklosters in Appenzell und die Regelung der staatlichen Leistungen an den Unterhalt des Klosters
                            Grossratsbeschluss  über die Abtretung des Kapuzinerklosters in Appenzell  und die Regelung der staatlichen Leistungen  an den Unterhalt des Klosters  vom 30. März 1925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,  in  Rücksicht  darauf,  dass  sich  die  Neuregelung  des  Verhältnisses  zwischen  dem  Kanton und dem Kapuzinerkloster angesichts der durch die schweizerische Kapuzi-  nerprovinz  geplanten  umfangreichen  Erweiterungen  am  Kloster  als  wünschenswert  erweist;  in  Folgegebung  des  Antrages  des  Definitoriums  der  Schweizer  Kapuziner,  das Kloster an die Provinz zu Eigentum abzutreten und an den baulichen Unterhalt  und  die  Beheizung  des  Klosters  einen  festen  jährlichen  Beitrag  zu  leisten,  dessen  Höhe  nach  Massgabe  der  staatlichen  Leistungen  während  der  Vorkriegsjahre  und  der gesunkenen Kaufkraft des Geldes festgesetzt werden solle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beschliesst:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Staat  tritt  sämtliche  Klostergebäulichkeiten  samt  Grund  und  Boden  (ein-  schliesslich  Garten)  unentgeltlich  an  die  schweizerische  Kapuzinerprovinz  für  sich  oder zu Handen des Apostolischen Stuhles zu Eigentum ab und trägt die Kosten der  Eigentumsübertragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  die  Klostergebäude  früher  oder  später  dem  bisherigen  Zwecke  entfremdet  werden, so fallen der heute abgetretene Grund und Boden, samt Garten, sowie die  heute abgetretenen Gebäulichkeiten unentgeltlich an den Staat zu Eigentum zurück.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1  Der  Staat  löst  seine  sämtlichen  bisherigen  Verpflichtungen  gegenüber  dem  Kapu-  zinerkloster  (wie:  Unterhalt  von  Dach  und  Fach,  Beheizung,  Versicherung  usw.)  durch  eine  feste  jährliche  Rente  von  viertausend  Franken  ab,  zahlbar  jeweilen  am  Schlusse des Jahres, erstmals am 31. Dezember 1925.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Revisionen vom 30. November 1999 und 23. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ingress abgeändert durch GrRB vom 23. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufgehoben (Abs. 2) durch GrRB vom 30. November 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Dieser  Beschluss  ist  dem  Definitorium  der  Schweizer  Kapuziner  mitzuteilen.  Die  Standeskommission  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens,  nachdem  das  Defi-  nitorium die Annahme des Beschlusses erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Annahme durch das Definitorium der Schweizer Kapuziner am 15. April 1925.  In Kraft getreten durch StKB vom 18. April 1925 und 7. Dezember 1940.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert durch GrRB vom 23. Oktober 2006.