Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell
                            Gesetz  über die Errichtung der Stiftung Pro  Appenzell  vom 28. April 1963 (Stand 28. April 1963)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtsform
                            1  Zum Jubiläum der 450-jährigen Zugehörigkeit des Landes Appenzell zur  Eidgenossenschaft wird die öffentlich-rechtliche Stiftung Pro Appenzell mit  eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck und Aufgaben
                            1  Die Stiftung bezweckt, durch die Gewährung von Beiträgen oder den Er  -  werb von Grundstücken oder Rechten an solchen die freie Natur vor stören  -  den  Eingriffen zu  schützen.  Sie fördert  insbesondere  die  Erhaltung  von  Quellgebieten, Bachläufen, Mooren, Wandergebieten und Aussichtspunkten,  die Schaffung von Reservaten für die einheimische Pflanzen- und Tierwelt  und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die laufenden Einkünfte der Stiftung für die vorerwähnten Zwecke  nicht voll benötigt werden, kann sie überdies Bestrebungen zum Schutze  charakteristischer Baudenkmäler und zur Erhaltung kulturhistorisch wertvol  -  ler Zeugen appenzellischer Eigenart unterstützen, sowie künstlerische, lite  -  rarische und wissenschaftliche Werke von Appenzellern durch die Gewäh  -  rung von Preisen anerkennen oder fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Örtliche Begrenzung des Wirkungskreises
                            1  Die Tätigkeit der Stiftung erstreckt sich auf das Gebiet von Appenzell A.Rh.  Doch kann die Stiftung auch Vorhaben ausserhalb der Kantonsgrenze unter  -  stützen, sofern sie unter appenzellischem Gesichtspunkt zu begrüssen sind  und die verfügbaren Mittel dies gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Finanzierung
                            1  Der Stiftung werden als Anfangsvermögen 250  000.– Franken aus dem  kantonalen Lotteriefonds und 250  000.– Franken zu Lasten der Staatskasse  zugewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als weitere Einkünfte stehen ihr zur Verfügung: der Vermögensertrag, Bei  -  träge, die Regierungsrat oder Kantonsrat im Rahmen ihrer Finanzkompe  -  tenz  1  )   beschliessen, und Spenden Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Verfolgung des Stiftungszweckes darf nebst dem Vermögensertrag auch  das Stiftungsvermögen verwendet werden. Dieses soll aber auf die Dauer  nicht unter 300  000.– Franken sinken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation
                            1  Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat von mindestens fünf Mitgliedern  unter Aufsicht des Regierungsrates verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt den Stiftungsrat, ordnet die Stiftungsverwaltung  durch ein Reglement  2  )   und erstattet dem Kantonsrat alljährlich Bericht über  die Tätigkeit der Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schlussbestimmung
                            1  Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. die Art. 48 Abs. 12 und 52 Abs. 12 KV (heute Art. 76 Abs. 2 und Art. 88 Abs. 2  KV; bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  V über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell (bGS  422.161  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  28. April 1963