Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gegenrechtsvereinbarung zwischen der  Standeskommission des Kantons Appenzell
                        
                        
                    
                    
                    
                I.Rh. und dem Regierungsrat des Kantons
                            Appenzell A.Rh. über die Steuerbefreiung von  Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige,  wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche  Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-,  Vermächtnis- und Schenkungssteuern  vom 28. Januar 1969 (Stand 28. Januar 1969)  Gegenseitig genehmigt am 20./28.  Januar 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungs  -  rat des Kantons Appenzell A.Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendun  -  gen, die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltäti  -  ger, religiöser oder wissenschaftlicher Zwecke im andern Kanton vorgenom  -  men werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erb  -  schafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommunalen Erb  -  schafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer  Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regie  -  rungen der beiden Kantone beschlossen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                28.01.1969 28.01.1969 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  28.01.1969  28.01.1969  Erstfassung  -