Standeskommissionsbeschluss über die Erteilung von Bewilligungen für erwerbstätige Ausländer
                            Standeskommissionsbeschluss  über die Erteilung von Bewilligungen  für erwerbstätige Ausländer  vom 6. Oktober 1997  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,  gestützt  auf  Art.  44  der  Verordnung  über  die  Begrenzung  der  Zahl  der  Ausländer  vom 6. Oktober 1986 (BVO),  beschliesst:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Zuteilung der Kontingente für Saisonniers, Kurz- und Jahresaufenthalter ist  die kantonale Kommission für ausländische Arbeitskräfte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Volkswirtschaftssekretariat führt das Sekretariat dieser Kommission und nimmt  zusammen mit dem kantonalen Amt für Ausländerfragen (nachfolgend Amt genannt)  mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erlass der Verfügungen obliegt dem Amt, wobei die Beschlüsse der Kommissi-  on für ausländische Arbeitskräfte verbindlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem  Amt  obliegt  überdies  die  Prüfung  der  arbeitsmarktlichen  Zulassungsvoraus-  setzungen für ausländische Gesuchsteller  *   im Sinne von Art. 7–9 sowie Art. 42 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 BVO. Es zieht bei Vorliegen spezieller arbeitsrechtlicher Probleme das kantonale  Arbeitsamt beratend bei.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Erteilung von Bewilligungen gelten die allgemeinen arbeitsmarktlichen und  fremdenpolizeilichen Zulassungsvoraussetzungen für ausländische Arbeitskräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Behörden entscheiden im Rahmen der für einen bestimmten Zeit-  abschnitt zur Verfügung stehenden kantonalen Höchstzahlen für Saisonniers, Kurz-  und  Jahresaufenthalter  über  die  Zuteilung  nach  pflichtgemässem  Abwägen  der  volkswirtschaftlichen gegenüber den privaten Interessen.  Art. 3  Bewilligungen für Jahresaufenthalter können insbesondere erteilt werden:  a)   wenn ein ausgesprochener, die Existenz des Betriebes gefährdender Notstand  vorliegt oder voraussehbar ist, und dieser durch eine Sonderzuteilung für länge-  re  Zeit  behoben  werden  kann.  Die  Unmöglichkeit,  den  Beschränkungsmass-  *   Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahmen nicht unterstellte Arbeitskräfte zu finden, stellt für sich allein noch kei-  nen Notstand dar;  b)    wenn  die  nachgesuchte  Arbeitskraft  für  die  industrielle  Entwicklung  eines  Er-  zeugnisses oder Verfahrens oder für die Führung eines Betriebes unentbehrlich  ist;  c)    neuen Betrieben, wenn sie eine Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder eine  für die Region notwendige Förderung der Industrialisierung bringen, sofern der  Betrieb ohne ausländische Arbeitskräfte nicht lebensfähig wäre;  d)    für  Betriebserweiterungen,  wenn  sie  eine  Verbesserung  oder  Umstellung  des  Produktionsprogrammes  oder  der  Produktionsgrundlagen  bezwecken  und  die  neuen  Anlagen  ohne  ausländische  Arbeitskräfte  nicht  betrieben  werden  kön-  nen;  e)    für ausgesprochen schwer zu besetzende Stellen, wenn ihre Besetzung für den  Betrieb unentbehrlich ist oder durch das öffentliche Interesse gefördert wird.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bewilligungen  für  Saisonniers  und  Kurzaufenthalter  werden  im  Rahmen  einer  für  jeden  Saisonbetrieb  festzusetzenden  Richtzahl  erteilt.  Diese  wird  rechtzeitig  vor  Beginn  der  Saison  mitgeteilt.  Sie  hat  Gültigkeit  für  ein  Jahr.  Grundlage  für  die  Be-  rechnung der Richtzahl ist der Bestand an Saisonniers und Kurzaufenthalter an ei-  nem für alle Betriebe einer Saisonbranche einheitlich zu bestimmenden Stichtag.  c)    für    Saison-  niers   und   Kurz-  aufenthalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von diesem Bestand wird ein für jeden Saisonbetrieb gleich hoher Abzug zuguns-  ten eines frei verfügbaren Kontingentes gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu der für jeden Saisonbetrieb festgesetzten Richtzahl können auf Gesuch hin zu-  sätzliche Bewilligungen zu Lasten des frei verfügbaren Kontingentes erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unbenutzte Bewilligungen für Saisonniers und Kurzaufenthalter sind den zuständi-  gen Behörden zurückzugeben. Das Amt wird mit der diesbezüglichen Kontrolle be-  auftragt.  Art. 5  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.  Inkrafttreten