Verordnung betreffend die Verfahrensbestimmungen bei der Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
                            1  Heute: ZPO (SGS 221).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Kraft seit 14. März 1952.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 - 1.9.1985  Luftfahrzeugen  Vom 4. September 1951  GS 20.529  In   Ausführung von Art. 83 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.   Dezember 1948, in Kraft seit 15. Juni 1950, beschliesst der Regierungsrat  des Kantons Basel-Landschaft was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Über den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahr-
                            zeugen   entscheidet der Gerichtspräsident, in dessen Amtsbezirk die Sicherungs-  beschlagnahme erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Verfahren ist das beschleunigte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Entscheid wird in mündlicher Verhandlung getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die  Gerichts- und Prozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 3 Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu publizieren; sie tritt nach der Genehmigung
                            durch den Schweizerischen Bundesrat sofort in Kraft.  2