Verordnung betreffend die Verfahrensbestimmungen bei der Aufhebung der Sicherungsbesc... (486.11)
Verordnung betreffend die Verfahrensbestimmungen bei der Aufhebung der Sicherungsbesc... (486.11)
Verordnung betreffend die Verfahrensbestimmungen bei der Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
1 Heute: ZPO (SGS 221).
2 In Kraft seit 14. März 1952.
30 - 1.9.1985 Luftfahrzeugen Vom 4. September 1951 GS 20.529 In Ausführung von Art. 83 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom
21. Dezember 1948, in Kraft seit 15. Juni 1950, beschliesst der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft was folgt:
§ 1 Über den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahr-
zeugen entscheidet der Gerichtspräsident, in dessen Amtsbezirk die Sicherungs- beschlagnahme erfolgt ist.
§ 2
1 Das Verfahren ist das beschleunigte.
2 Der Entscheid wird in mündlicher Verhandlung getroffen.
3 Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Gerichts- und Prozessordnung.
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§ 3 Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu publizieren; sie tritt nach der Genehmigung
durch den Schweizerischen Bundesrat sofort in Kraft. 2