Regierungsratsbeschluss über das Verfahren beim Ausgleich von Mehrkosten der Schiffahrt nach den basellandschaftlichen Rheinhäfen
                            30 - 1.9.1985  Vom 23. November 1965  GS 23.191  Der   Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf den Landratsbe-  schluss   betreffend die Verwaltung der basellandschaftlichen Rheinhafenanlagen  vom   14. Februar 1952 und den Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft  und   den Schweizerischen Bundesbahnen vom 26. Januar / 20. März 1951 über  den    gemeinwirtschaftlichen  Betrieb  der  Bahnanlagen  in  den  Rheinhäfen  Birs-  felden und Au, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  Basel-Landschaft  erklärt  sich  zur  Herstellung  der  Frachtparität  zwischen   den baselstädtischen und basellandschaftlichen Hafenanlagen bereit,  einen   von ihm zu bestimmenden, aus dem Bahn- und Strassenverkehr in den  Hafenanlagen    sich  ergebenden  Betrag  zum  Ausgleich  der  Mehrleistungen  der  Schiffahrt    im  Bergverkehr  zwischen  den  baselstädtischen  und  den  baselland-  schaftlichen   Hafenanlagen zu verwenden. Dieser Ausgleich wird auf dem Wege  der Rückvergütung nach Massgabe dieses Beschlusses vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Beschluss regelt lediglich das Verfahren und die Verwirkung und ver-  schafft  keine  Ansprüche  auf  Rückvergütung,  die  nicht  durch  besondere  Be-  schlüsse des Regierungsrates gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Reedereien, welche Güter im Bergverkehr nach den basellandschaftlichen  Häfen   fahren und Anspruch auf die Rückvergütung erheben, haben dem kanto-  nalen    Rheinschiffahrtsamt  die  Schiffsankünfte  und  Gütermengen  jeden  Monat  schriftlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  kantonale  Rheinschiffahrtsamt  prüft  die  eingegangenen  Meldungen  und  bestimmt   auf Grund der zollamtlich festgestellten Manifest- bzw. Eichgewichte die  anspruchsberechtigten Mengen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Auszahlung  der  Rückvergütung  erfolgt  durch  das  kantonale  Rheinschiff-  fahrtsamt für ein ganzes Kalenderjahr im darauffolgenden Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sofern kein fester Betrag, sondern für jede Gütertonne nur ein verhältnismäs-  siger   Anteil an einem Gesamtbetrag zurückvergütet wird, nimmt das kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Heute: Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Heute: Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.  Wenn   für Güter, welche im Laufe eines Kalenderjahres im Bergverkehr in den  basellandschaftlichen    Häfen  eingetroffen  sind,  bis  zum  1.  März  des  folgenden  Jahres keine Meldungen erstattet werden, so sind alle Ansprüche auf Rückver-  gütung oder ähnliche Ansprüche verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Direktion des Innern  1   wird mit dem   Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen Verfügungen des kantonalen Rheinschiffahrtsamtes gestützt auf diesen  Regie  rungsratsbeschluss kann innerhalb zehn Tagen seit Zustellung Beschwerde  an die Direktion des Innern  2   erhoben werden.