Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel
                            Ausscheidung der Aktiven: Gesetz  Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde  der Stadt Basel  Vom 25. April 1968 (Stand 25. April 1968)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf die §§ 21 und 58 der Kantonsverfassung, auf den Antrag seiner Kommission,  erlässt folgendes Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden im Sinne der vom Verfassungsrat be  -  schlossenen Verfassungsgrundsätze für die Ausscheidung des Vermögens rückwirkend auf den 31.  Dezember 1966 aus der Vermögensrechnung des Kantons Basel-Stadt buchmässig ausgeschieden.  Über die ausgeschiedenen Aktiven ist inskünftig besonders Buch zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die im Anhang beigefügte, aufgrund des Vermögensstatus per 31.  Dezember  1966 erstellte Aus  -  scheidung bildet Bestandteil dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausscheidung der Vermögenswerte der Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staats  -  personals hat auf das Inkrafttreten der neuen Verfassung nach der Zuteilung der Anspruchsberechtig  -  ten auf die beiden Gemeinwesen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Neue Aktiven sind nach den Grundsätzen von § 1 zuzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Passiven sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfassung im Verhältnis der Akti  -  ven auf die beiden Gemeinwesen zu verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel ei  -  nerseits und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen anderseits gemäss den vom Verfassungs  -  rat vorgeschlagenen Verfassungsgrundsätzen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 6. Juli 1916 sowie die im Widerspruch zum vorliegenden Ge -
                            setz stehenden Bestimmungen der Urkunde zur Sicherstellung des in die kantonale Verwaltung über  -  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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