Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            Konkordat  über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur  Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche  vom 15./16. April 1970,
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Oktober 1970 und
28. Oktober 1971
Art. 1
                            1  Die  Konkordatskantone  leisten  sich  gegenseitig  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  der  auf  öffentlichem  Recht  beruhenden  Ansprüche  auf  Geld-  oder  Sicherheitsleistung  zugunsten  des  Kantons  oder  der  Gemeinden  sowie  der  von  ihnen  errichteten  Kör-  perschaften, Anstalten und Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Rechtshilfe  wird  im  Betreibungsverfahren  durch  die  Erteilung  der  definitiven  Rechtsöffnung gewährt.  Art. 2  Vollstreckbar  sind  rechtskräftige  Entscheide  oder  Verfügungen  (eingeschlossen  Steuerveranlagungen)  von  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden,  die  nach  der  Ge-  setzgebung  des  Kantons,  in  welchem  sie  erlassen  wurden,  im  Sinne  von  Art.  80  Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs  einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.  Art. 3  Die  Vollstreckbarkeit  setzt  voraus,  dass  das  Verfahren  zur  Festsetzung  öffentlich-  rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:  a)    der  Betriebene  muss  Gelegenheit  gehabt  haben,  sich  zur  Sache  zu  äussern,  eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem an-  dern,   die   Überprüfung   des   Sachverhaltes   gewährleistenden   Rechtsmittel  Gebrauch zu machen;  b)    der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässi-  ge  ordentliche  Rechtsmittel,  die  Rechtsmittelinstanz  und  die  Rechtsmittelfrist  aufmerksam gemacht worden sein.  Art. 4  Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:  a)    eine  vollständige  Ausfertigung  der  Verfügung  oder  des  Entscheides  bzw.  ein  Auszug aus dem Steuerregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)    eine  Rechtskraftbescheinigung  der  Instanz,  bei  der  das  zulässige  Rechtsmittel  einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuer-  veranlagung rechtskräftig geworden ist;  c)    eine  Bescheinigung  der  entscheidenden  Behörde,  dass  die  Anforderungen  an  das Verfahren nach Art. 3 erfüllt sind;  d)    die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung  oder  des  Entscheides  mit  vollstreckbaren  gerichtlichen  Urteilen  nach  Art.  80  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  vom  11.  April  1889  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs ergibt.  Art. 5  Der  Rechtsöffnungsrichter  prüft  von  Amtes  wegen,  ob  die  Voraussetzungen  der  Vollstreckbarkeit nach den Art. 2 und 3 gegeben sind.  Prüfung von Am-  tes wegen  Art. 6  Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:  Einreden des  Betriebenen  a)    der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder ge-  stundet wurde;  b)    dass die Schuld verjährt ist;  c)    dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zustän-  dig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetz-  lich vertreten war;  d)    dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet  wurde.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder  Kanton  kann  dem  Konkordat  beitreten.  Die  Beitrittserklärung  ist  dem  Eidge-  nössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  einzurei-  chen.  Beitritt und Rück-  tritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössi-  schen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  zu  erklären.  Der  Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.  Art. 8  Das  Konkordat  tritt  für  die  abschliessenden  Kantone  mit  seiner  Veröffentlichung  in  der  Sammlung  der  eidgenössischen  Gesetze  in  Kraft,  für  die  später  beitretenden  Kantone  mit  der  Veröffentlichung  ihres  Beitritts  in  der  eidgenössischen  Gesetzes-  sammlung.  Inkrafttreten  Art. 9  Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verhältnis  die  Anwendbarkeit  des  Konkordates  vom  18.  Februar  1911  betreffend  die  Gewäh-  Übergangs-  bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rung  gegenseitiger  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  und  des  Konkordates  vom  29.  Juni  1945  betreffend  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen dahin.