Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen
                            Verordnung  über die Vergütung von Krankheits- und  Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen  (ELKV)  Vom 18. Dezember 2007 (Stand 6. September 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  14  Abs.  2 des Bundesgesetzes über  Ergänzungsleistungen  zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6.  Okto  -  ber 2006  1  )   sowie in Vollziehung von §  4 des Einführungsgesetzes zum Bun  -  desgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva  -  lidenversicherung (EG ELG) vom 8.  Mai 2008  2  )  ,  *  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Ausgewiesene   Krankheits-   und   Behinderungskosten   für   Leistungen   ge  -  mäss Art.  14  Abs.  1 des Bundesgesetzes vom 6.  Oktober 2006 über Ergän  -  zungsleistungen   zur   Alters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenversicherung  (ELG)  3  )   werden vergütet, wenn sie wirtschaftlich und zweckmässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichskasse kann die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit ab  -  klären lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Höchstbeträge
                            1  Die   zusätzlich   zur   jährlichen   Ergänzungsleistung   vergüteten   Krankheits-  und   Behinderungskosten   entsprechen   höchstens   den   in  Art.  14  Abs.  3   –  5  ELG bezeichneten Beträgen.  1)  SR  831.30  2)  3)  SR  831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zeitlich massgebende Kosten
                            1  Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden nur für das Ka  -  lenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kaufge  -  tätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vor  -  übergehenden Heimaufenthalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ausgleichskasse   ist  ermächtigt,  allgemein  auf   das  Datum   der   Rech  -  nungsstellung   bzw.  das   Datum   der  Abrechnung   der   Krankenversicherung  abzustellen. Vorbehalten bleibt Abs.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für Berechtigte oder für einzelne Fa  -  milienangehörige dahin, so hat die Ermittlung der zu vergütenden Kosten  nach Abs.  1 zu erfolgen. Das Gleiche gilt bei Wohnsitzverlegung Berechtig  -  ter, wenn der alte und der neue Wohnsitzkanton für die zeitlich massgeben  -  den Kosten voneinander abweichende Kriterien nach den Absätzen 1 und 2  anwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einreichung und Auszahlung
                            1  Die Rückvergütung der Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten  ist durch die Einreichung der Originalbelege geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Rückvergütung   erfolgt   in   der   Regel   vierteljährlich   mit   gesonderter  Auszahlung an die Berechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
                            1  Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Art.  14 ELG besteht nur, soweit  nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer  Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversi  -  cherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art.  14  Abs.  4 ELG, so  wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den  ausgewiesenen   Pflege-   und   Betreuungskosten   nach   §§  15–17   abgezogen.  Der Höchstbetrag nach Art.  14  Abs.  3 ELG darf jedoch nicht unterschritten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreu  -  ungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallver  -  sicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der  Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Anwendung von Art.  14  Abs.  5 ELG gelten die Absätze 2 und 3 sinn  -  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vergütung nach dem Tod der/des Versicherten
                            1  Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährli  -  chen Ergänzungsleistungen einbezogen  war, so werden die von ihr verur  -  sachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel  vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolgenden dies innert zwölf Monaten nach  ihrem Tod verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Im Ausland entstandene Krankheits- und Behinderungskosten
                            1  In der Schweiz entstandene Krankheits- und Behinderungskosten werden  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie  während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die medi  -  zinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Ausland entstandene Kosten für Badekuren und Rekonvaleszenzaufent  -  halte werden nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird   ein   nicht   leihweise   abzugebendes   Hilfsmittel   im   Ausland   ange  -  schafft, so ist der in der Schweiz hiefür vorgesehene Preis massgebend, so  -  fern er offensichtlich niedriger ist.  2. Ärztliche und zahnärztliche Kosten, Kosten für Arznei, Pflege  und Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kostenbeteiligung
                            1  Die Beteiligung nach Art.  64 des Bundesgesetzes vom 18.  März 1994 über  die Krankenversicherung (KVG)  1  )   an Kosten für Leistungen, welche die ob  -  ligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art.  24 KVG übernimmt, wird  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Versicherung mit wählbaren Franchisen
                            1  Wird   eine   Versicherung   mit   höherer   Franchise   nach  Art.  93   der   Verord  -  nung vom 27.  Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)  2  )   gewählt, so  wird eine Kostenbeteiligung von höchstens 1000  Franken pro Jahr vergütet.  1)  2)  SR  832.102
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zahnbehandlungskosten
                            1  Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen  werden vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Vergütung   ist   der   Unfall-,   Militär-   und   Invalidenversiche  -  rungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistun  -  gen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich hö  -  her   als   3000  Franken,   so   ist   der  Ausgleichskasse   vor   der   Behandlung   ein  Kostenvoranschlag   einzureichen.   Wurde   eine   Behandlung   von   über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3000  Franken ohne genehmigten Kostenvoranschlag  durchgeführt, werden  höchstens 3000  Franken vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpo  -  sitionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Diätkosten
                            1  Ausgewiesene   Mehrkosten   für   von   Ärztinnen   oder   Ärzten   verordnete  lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital  leben, gelten als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2100  Franken zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital
                            1  Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird von der Kostenbe  -  teiligung nach §  8 ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abge  -  zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kosten von Kuren
                            1  Kosten   für   ärztlich   verordnete   und   in   der   Schweiz   durchgeführte   Kuren  werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt  vergütet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Erholungskuren, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durch  -  geführt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Kuren in einem Heilbad, wenn die versicherte Person während des  Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begrenzung der Kosten für den Aufenthalt in einem Heim oder Spital  -  gemäss §  2  Abs.  1 EG ELG gilt sinngemäss auch für Kuren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
                            1  Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Un  -  fall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen  Trägern erbracht wird, werden vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuf  -  ten Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnüt  -  zigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden  ebenfalls vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kosten   für   Leistungen   privater   Träger   werden   vergütet,   soweit   sie   den  Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haus  -  halt   werden   bis   höchstens   4800  Franken   pro   Kalenderjahr   vergütet,   wenn  die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nicht im gleichen Haushalt lebt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei einer Vergütung nach Abs.  5 werden Kosten bis 25  Franken pro Stunde  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
                            1  Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden  Bezügerinnen und Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere  oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für den Teil der Pflege und Betreuung  vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  51 KVV erbracht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung des Pflegezentrums Baar legt die Pflege und Betreuung, die  im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht  werden   kann,   und   das  Anforderungsprofil   der   anzustellenden   Person   fest.  Wird das Pflegezentrum Baar nicht beigezogen oder werden dessen Vorga  -  ben nicht eingehalten, werden die Kosten nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
                            1  Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht  wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Er  -  werbseinbusse erleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von behinderten
                            Personen in Tagesstrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von behinderten Personen in Ta  -  gesheimen,   Beschäftigungsstätten   und   ähnlichen   Tagesstrukturen   werden  vergütet, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen priva  -  ten Träger betrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angerechnet   werden   Kosten   bis   höchstens   45  Franken   pro   Tag,  an   dem  sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Kosten werden vergütet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Beschäftigung mit einer Entlöhnung in Geld von über 100  Franken  pro Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Art.  10  Abs.  2 ELG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Transportkosten
                            1  Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz  durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstan  -  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstge  -  legenen   medizinischen   Behandlungsort.   Vergütet   werden   die   Kosten,   die  den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten  Weg entsprechen.  Ist die  versicherte  Person wegen ihrer Behinderung auf  die   Benützung   eines   andern   Transportmittels   angewiesen,   werden   diese  Kosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tagesstrukturen   nach  §  17   sind   den   medizinischen   Behandlungsorten  im  Sinne von Abs.  2 gleichgestellt.  3. Hilfsmittel und Hilfsgeräte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anspruch
                            1  Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen  von   Art.  14  Abs.  1  Bst.  f   ELG   Anspruch   auf   die   Vergütung   der   Anschaf  -  fungskosten   oder   auf   die   leihweise   Abgabe   der   im   Anhang   aufgeführten  Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte). Die  im  Anhang   mit   einem   Stern   (*)   bezeichneten   Hilfsmittel   und   Hilfsgeräte  werden nur leihweise abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezügerinnen   und  Bezüger   von  Ergänzungsleistungen  haben  zudem An  -  spruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der  AHV bei Hilfsmitteln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die im Anhang zur Verordnung vom 28.  August 1978  1  )   über die Abga  -  be   von   Hilfsmitteln   durch   die  Altersversicherung   (HVA)  aufgeführt  sind und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rah  -  men eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel  nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversi  -  cherung  abgegeben  werden. Die  Pflegehilfs-  und  Behandlungsgeräte  nach  Abschnitt II des Anhangs werden nur für die Hauspflege leihweise abgege  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausfüh  -  rung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für   die   Vergütung   der   Reparatur-,   Anpassungs-,   Erneuerungs-   und   Ge  -  brauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenver  -  sicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abklärung
                            1  Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig  oder   dessen  Ausführung   einfach  und   zweckmässig   ist,   hat  die   versicherte  Person die Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Spezialstelle  für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Ge  -  rätes durch von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hör  -  mitteln anerkannten Expertinnen oder Experten bescheinigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kosten   für   die   Abklärungen   gelten   als   Kosten   im   Sinn   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1 Bst.
                            f ELG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abgabe aus IV-Depots und Rücknahme
                            1  Ist   das   leihweise   abzugebende   Hilfsmittel   oder   Hilfsgerät   in   einem   IV-  Depot vorhanden, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Ge  -  rätes.  1)  SR  831.135.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung leihweise abge  -  gebener Hilfsmittel oder Hilfsgeräte sind die Vorschriften der Invalidenver  -  sicherung massgebend.  4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung stützt sich bis zum Inkrafttreten des Einführungsgeset  -  zes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse  -  nen- und Invalidenversicherung, auf die Verordnung betreffend Übergangs  -  recht zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas  -  senen- und Invalidenversicherung vom 18.  Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt am 1.  Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.12.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 601  02.09.2008  06.09.2008  Ingress  geändert  GS 29, 907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.12.2007  01.01.2008  Erstfassung  GS 29, 601  Ingress  02.09.2008  06.09.2008  geändert  GS 29, 907