Gesetz über die Organisation der Polizei
                            Gesetz  über die Organisation der Polizei  (Polizei-Organisationsgesetz)  Vom 30. November 2006 (Stand 1. Januar 2020)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  ,  *  beschliesst:  1. Regelungsinhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Inhalt
                            1  Dieses Gesetz regelt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Grundzüge der Polizei-Organisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  besondere Pflichten der Mitarbeitenden der Polizei, soweit nicht das  Personalrecht gilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Amts- und Vollzugshilfe, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und  Dienststellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verhältnis der Einwohnergemeinden zur Polizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bewilligungspflicht für bestimmte private Sicherheitseinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Bewilligungspflicht für Anlässe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Haftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Finanzierung der Polizei und den Ersatz der Kosten für Polizei-Einsät  -  ze.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bestand, Zusammensetzung
                            1  Die Polizei setzt sich zusammen aus der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er  -  forderlichen Zahl von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mitarbeitenden mit hoheitlicher Gewalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mitarbeitenden ohne hoheitliche und ohne polizeiliche Gewalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Auszubildenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Funktionsstellenplan
                            1  Der polizeiinterne Funktionsstellenplan wird von der Kommandantin oder  vom Kommandanten im Rahmen des Kantonsratsbeschlusses betreffend  Bewilligung von Personalstellen  1  )   aktualisiert und von der Sicherheitsdirek  -  tion genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgabenerfüllung
                            1  Im Kanton Zug erfüllt die Polizei unter kantonaler Hoheit die polizeilichen  Aufgaben sowie die Belange des Staatsschutzes im Auftrag des Bundes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommandantin oder der Kommandant kann Sonderformationen bil  -  den, sofern dies die Aufgabenerfüllung erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausbildung und Aufnahme in die Polizei
                            1  In die Polizeischule kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bür  -  gerrecht besitzt, mündig ist, physisch und psychisch zur Ausübung des Poli  -  zeiberufs geeignet ist, über eine ausreichende Vorbildung verfügt sowie  einen guten Leumund besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszubildenden sind befristet angestellt. Die Dauer der abgeschlosse  -  nen Grundausbildung wird als Dienstjahr angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In die Polizei kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht  besitzt, mündig ist und die polizeiliche Grundausbildung erfolgreich abge  -  schlossen hat. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des Schweizer Bür  -  gerrechts verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne polizeiliche  Grundausbildung aufgenommen werden.  1)  BGS  154.212  2)  Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21.  März 1997  (BWIS, SR  120  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über die Zulassung zur Polizeischule und über den ausnahmsweisen Ver  -  zicht auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts entscheidet die Kom  -  mandantin oder der Kommandant.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Hoheitliche polizeiliche Gewalt, hoheitliche Gewalt
                            1  Die hoheitliche polizeiliche und die hoheitliche Gewalt sowie deren Um  -  fang werden den entsprechenden Mitarbeitenden der Polizei zusammen mit  der Funktionszuweisung oder dem Arbeitsvertrag übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auszubildende erhalten für kommandierte Einsätze zu Gunsten der Polizei  die hoheitliche polizeiliche Gewalt mit dem Einsatzbefehl.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inpflichtnahme
                            1  Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt werden nach ih  -  rer Anstellung von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Sicherheitsdirek  -  tion mit folgender Formel in die Pflicht genommen:  «Ich verpflichte mich, die Verfassung und die Gesetze getreu zu befolgen,  die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung zu achten und zu schützen, ver  -  hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person un  -  bestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und mich an  die Wahrheit zu halten.»  3. Besondere Pflichten der Mitarbeitenden der Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Dokumentationspflicht
                            1  Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt dokumentieren  ihr polizeiliches Handeln in geeigneter Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Dienstausübung
                            1  Die Kommandantin oder der Kommandant bestimmt, in welchen Funktio  -  nen und für welche Dienste die Uniform mit Namensschild getragen wird  und wann der Dienst bewaffnet erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Arbeitsort
                            1  Die Kommandantin oder der Kommandant kann einen Arbeitsort innerhalb  und ausserhalb des Kantons zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Zuweisung eines ausserkantonalen Arbeitsorts ist den Mitarbeiten  -  den das rechtliche Gehör zu gewähren; der Entscheid ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuweisung eines ausserkantonalen Arbeitsorts kann nur unter Einhal  -  tung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen ist nach Möglichkeit  Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bereitschaft
                            1  Soweit Mitarbeitende Pikettdienst leisten, haben sie dauernd erreich- und  verfügbar zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommandantin oder der Kommandant kann in besonderen Fällen für  die gesamte Polizei oder Teile davon die Erreich- und Verfügbarkeit auch  für die dienstfreie Zeit anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Wohnsitzpflicht
                            1  Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt unterliegen der  Wohnsitzpflicht im Kanton Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommandantin oder der Kommandant kann ihnen die Wohnsitznahme  auch innerhalb eines über den Kanton Zug hinausgehenden Rayons bewilli  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt den Rayon fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entzug einer einmal erteilten Ausnahmebewilligung von der Wohn  -  sitzpflicht kann nur aus wichtigen dienstlichen Gründen verfügt werden.  4. Amts- und Vollzugshilfe, Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Amtshilfe
                            1  Die Polizei arbeitet im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr und der  Strafverfolgung mit Behörden und Dienststellen des Kantons, anderer  Kantone, der Gemeinden und des Bundes zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Vollzugshilfe
                            1  Die Polizei leistet Behörden und Dienststellen Vollzugshilfe, sofern dafür  eine Rechtsgrundlage besteht oder sie zur Durchsetzung der Rechtsordnung  notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vollzugshilfe wird auf schriftliches Gesuch hin geleistet. In dringenden  Fällen kann das Gesuch mündlich gestellt werden. Es ist jedoch schriftlich  zu bestätigen. In jedem Fall ist der Zweck und die Rechtsgrundlage der zu  vollziehenden Massnahme anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geht es um eine Freiheitsentziehung, ist der Polizei ausserdem der Ent  -  scheid der zuständigen Behörde vorzulegen oder genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechtmässigkeit der Massnahme, die mit der Vollzugshilfe durchge  -  setzt werden soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die  Durchführung der Massnahme nach Zuger Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kantonsüberschreitender Polizeieinsatz
                            1  Soweit die Möglichkeiten gemäss Konkordat über die polizeiliche Zusam  -  menarbeit in der Zentralschweiz ausgeschöpft sind, kann der Regierungsrat  auch andere Kantone oder den Bund um den Einsatz von Polizeikräften im  Kanton Zug ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin den Einsatz von Zuger Polizei  -  kräften in Kantonen anordnen, die nicht dem Konkordat über die polizeili  -  che Zusammenarbeit in der Zentralschweiz angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter dem Vorbehalt anders lautender Konkordatsregelungen gilt für das  polizeiliche Handeln das Recht des Einsatzorts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehörige  der Zuger Polizei für die von ihnen verursachten Schäden, tritt der Kanton  Zug an ihre Stelle. Ein allfälliger Rückgriff richtet sich nach dem Zuger  Verantwortlichkeitsgesetz. Im Übrigen gilt für die Angehörigen der Zuger  Polizei das Personalrecht des Kantons Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Unter dem Vorbehalt von Bundes- oder Konkordatsrecht wird der ausser  -  kantonale Einsatz von Zuger Polizeikräften in der Regel nur gegen Ersatz  der Kosten angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Kanton Zug ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizei  -  kräfte zur Hilfeleistung zur Verfügung stellen, die Kosten, sofern nichts  anderes bestimmt ist.  5. Verhältnis der Einwohnergemeinden zur Polizei und  Leistungseinkäufe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ruhe und Ordnung
                            1  Die Zuständigkeiten der Gemeinden und der Polizei im Bereich Ruhe und  Ordnung richten sich nach dem Anhang «Aufgabenteilung Kanton –  Gemeinden».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anhang kann von der Gemeindepräsidenten-Konferenz und vom Re  -  gierungsrat im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Leistungseinkauf
                            1  Der Gemeinderat kann zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung ge  -  mäss Anhang zum Polizei-Organisationsgesetz mit der Polizei über den Bei  -  zug des Verkehrskontrolldienstes und von Sicherheitsassistentinnen und Si  -  cherheitsassistenten Verwaltungsvereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat schliesst mit der Polizei Verwaltungsvereinbarungen ab  über den Beizug von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Sicherheitsassistentinnen und -assistenten für den Vollzug des Ord  -  nungsbussengesetzes des Bundes  1  )  -  nungsbussenverordnung  2  )   im Bereich des ruhenden Verkehrs, für den  Vollzug des Übertretungsstrafgesetzes  3  )  , soweit Widerhandlungen ge  -  gen Strafbestimmungen in allgemeinverbindlichen Gemeinderegle  -  menten mit Ordnungsbusse geahndet werden, sowie für die Durchfüh  -  rung polizeilicher Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mitarbeitenden des Verkehrskontrolldienstes für den Vollzug des Ord  -  nungsbussengesetzes des Bundes und der dazugehörenden Ordnungs  -  bussenverordnung im Bereich des ruhenden Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einsatz des Verkehrskontrolldienstes und der Sicherheitsassistentinnen  und Sicherheitsassistenten in den Gemeinden erfolgt gemäss den in den Ver  -  waltungsvereinbarungen vom Gemeinderat festgelegten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Einsatz des Verkehrskontrolldienstes und/oder der Sicherheitsassisten  -  tinnen und Sicherheitsassistenten erfolgt kostendeckend, darf aber nicht ge  -  winnorientiert ausgestaltet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a * Behörden und Dienststellen des Kantons, mit öffentlichen
                            Aufgaben betraute Personen und Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Behörden und Dienststellen des Kantons sowie mit öffentlichen Aufgaben  betraute Verkehrsbetriebe können mit der Polizei Vereinbarungen über den  Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten im Rahmen der poli  -  zeilichen Aufgaben abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsassistentinnen und -assistenten erfüllen die in den Verein  -  barungen definierten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einsatz der Sicherheitsassistentinnen und -assistenten erfolgt kosten  -  deckend.  1)  SR  741.03  2)  SR  741.031  3)  BGS  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bussenerträge
                            1  Die nach §  17 von den Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassisten  -  ten und von den  Mitarbeitenden  des Verkehrskontrolldienstes  in den  Gemeinden erhobenen Ordnungsbussen fallen in die jeweilige Gemeinde  -  kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * Polizeidienststellen
                            1  Die Polizei ist in den Einwohnergemeinden mit Polizeidienststellen vertre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese können von der Sicherheitsdirektion und dem jeweils zuständigen  Gemeinderat im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben oder neu eröffnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betrieb der Polizeidienststellen ist Sache der Polizei.  6. Private Sicherheitseinrichtungen, Anlässe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Private Sicherheitseinrichtungen
                            1  Private Sicherheitseinrichtungen mit direkter Alarmierung der Polizei sind  bewilligungs- und gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private Sicherheitseinrichtungen mit indirekter Alarmierung der Polizei  sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommandantin oder der Kommandant ist für die Erteilung und den  Entzug der Bewilligung zuständig und legt fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die technischen Aufschaltbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Risiken, bei welchen eine technisch ausgelöste direkte Alarmie  -  rung der Polizei zulässig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Massnahmen bei einer Häufung von Alarmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie oder er setzt für die direkte Aufschaltung privater Sicherheitseinrich  -  tungen die einmalige Bewilligungsgebühr und ab diesem Zeitpunkt die jähr  -  lichen Abonnementsgebühren fest und bezieht sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Anlässe
                            1  Anlässe auf öffentlichem oder privatem Grund haben die Veranstaltenden  der Polizei sobald bekannt, spätestens jedoch zwei Monate vor der Durch  -  führung zu melden, wenn erhebliche Sicherheitsprobleme zu erwarten sind,  namentlich wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Gefahr für Leib und Leben eintreten oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beträchtlicher Sachschaden entstehen könnte oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  umfangreiche verkehrspolizeiliche Massnahmen notwendig sein könn  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizei kann mit den Veranstaltenden eine Vereinbarung zur sicheren  Durchführung des Anlasses treffen. Diese Vereinbarung ist verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt keine Vereinbarung zustande, wird der Anlass bewilligungspflich  -  tig. Die Polizei kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen ver  -  binden oder die Bewilligung verweigern. Der Entscheid ist nicht gebühren  -  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Konkordats vom 15.  November 2007  1  )   über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportver  -  anstaltungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a * Wiederkehrende Anlässe
                            1  Die Polizei verlangt von Veranstaltenden wiederkehrender Anlässe die zur  sicheren Durchführung nötigen Ordnungs-, Sicherheits- und Verkehrs- so  -  wie besondere bauliche und betriebliche Massnahmen. Die Kosten solcher  Massnahmen tragen die Veranstaltenden.  7. Haftung  7.1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des  Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder  und Beamten  2  )  .  1)  BGS  511.3  2)  BGS  154.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2. Abweichende Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Haftung gegenüber hilfeleistenden Personen
                            1  Der Kanton ersetzt der Person, die der Polizei bei der Erfüllung ihrer Auf  -  gaben auf polizeiliches Ersuchen oder mit polizeilicher Zustimmung Hilfe  geleistet hat, den ihr bei der Hilfeleistung entstandenen Schaden, sofern die  hilfeleistende Person diesen nicht selber absichtlich oder grobfahrlässig ver  -  ursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf  den Dritten, der den Schaden widerrechtlich und schuldhaft verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Haftung gegenüber Dritten
                            1  Der Kanton ersetzt Dritten den Schaden, den eine auf Ersuchen oder mit  Zustimmung der Polizei hilfeleistende Person Dritten widerrechtlich und  schuldhaft zugefügt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf  die hilfeleistende Person, sofern sie den Schaden absichtlich oder grobfahr  -  lässig verursacht hat.  8. Finanzierung, Kostenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Finanzierung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
                            1  Kosten für polizeiliche Leistungen werden in Rechnung gestellt, wenn es  die Gesetzgebung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veranstalterinnen oder Veranstalter bezahlen 60 Prozent der Kosten für po  -  lizeiliche Leistungen, wenn  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  der Anlass über Werbeeinnahmen oder Sponsorenbeiträge finanziert  wird oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  für den Anlass ein Eintritt, ein Teilnahme- oder Einsatzgeld verlangt  wird oder üblicherweise verlangt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ersatz der gesamten Kosten für polizeiliche Leistungen wird verlangt von  Personen,  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die mutwillig eine Alarmierung auslösen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die für private Anlässe den polizeilichen Ordnungs-, Sicherheits- oder  Verkehrsdienst beanspruchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  für welche die Polizei Ausnahmetransporte oder Ausnahmefahrzeuge  begleitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  für welche die Polizei Personentransporte (Gefangenentransporte) tä  -  tigt; davon ausgenommen sind Personentransporte im Auftrag von  Verwaltung oder Rechtspflegeinstanzen des Kantons, welche nicht an  Dritte weiterverrechnet werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  die aufgrund einer angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in  eine geeignete Anstalt transportiert werden, es sei denn, die Anord  -  nung der fürsorgerischen Unterbringung werde aufgrund richterlicher  Feststellung von Anfang an als unrechtmässig beurteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  die rechtsgültig als Verursacher eines Verkehrsunfalls gelten, der mehr  als vier Stunden pro Mann Aufwand zur Folge hat; für sicherheitspoli  -  zeiliche Massnahmen wie insbesondere die Sicherung der Unfallstelle  und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  an deren Fahrzeug die Polizei eine Wegfahrsperre anbringt und ent  -  fernt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  *  die erkennbar im Rauschzustand die öffentliche Sicherheit und Ord  -  nung oder sich selbst ernsthaft und unmittelbar gefährden; für die poli  -  zeiliche Begleitung und/oder den Polizeigewahrsam.  3a  Bei Anlässen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen ausgeübt wird  oder bei denen die Absicht zur Gewaltausübung klar erkennbar ist, wird an  -  teilsmässig der Ersatz der Kosten für polizeiliche Leistungen zur Aufrecht  -  erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlangt von  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Veranstalterinnen und Veranstaltern, die nicht über die erforderlichen  Bewilligungen verfügen oder die vorsätzlich oder grobfahrlässig die  Vereinbarung mit der Polizei zur sicheren Durchführung des Anlasses  oder Bewilligungsauflagen nicht einhalten. Es können je höchstens  30  000 Franken in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die an der Gewaltausübung betei  -  ligt sind oder deren Absicht zur Gewaltausübung klar erkennbar ist. Es  können je höchstens 3000 Franken in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die sich trotz polizeilicher Abmah  -  nung nicht vom Anlass entfernen. Es können je höchstens 1000 Fran  -  ken in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3b  Die Betreibungsämter und das Konkursamt ersetzen der Polizei die  Kosten für die Zustellung von Betreibungsurkunden sowie für die Zufüh  -  rung der Schuldnerinnen und Schuldner im Pfändungs- und Konkursverfah  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kostenersatz für die polizeilichen Leistungen entspricht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  grundsätzlich einer Stundenpauschale pro eingesetzte Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  einer Aufwandpauschale bei Einsätzen gemäss Abs. 3 Bst. b, g, h und  Bst. i bei Polizeigewahrsam sowie gemäss Abs. 3b;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  bei Einsätzen gemäss Abs. 3 Bst. f dem Gebührentarif für die Benüt  -  zung des Rettungsdiensts  1  )  .  4a  Der Regierungsrat legt die Stunden- und die Aufwandpauschalen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Polizei stellt die Kosten in Rechnung und zieht diese ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Soweit die Polizei im Rahmen eines Einsatzes oder einer Hilfeleistung  Dritte mit der Besorgung eines Geschäfts beauftragt, woraus Kosten er  -  wachsen, verrechnet sie diese jener Person, die diesen Auftrag verursacht  hat.  *  9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Übergangsbestimmung
                            1  Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Verträge mit der Polizei  für private Sicherheitseinrichtungen müssen bis 31.  Dezember 2010 den Be  -  stimmungen dieses Gesetzes angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2011
                            1  Die Änderung von §  25  Abs.  2 des Polizei-Organisationsgesetzes gilt für  Anlässe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die nach dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung durchgeführt  werden, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  welche die Polizei nach dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung  bewilligt, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für welche die Polizei mit den Veranstaltenden nach dem In-Kraft-Tre  -  ten dieser Gesetzesänderung eine Vereinbarung abschliesst.  1)  BGS  826.192
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestim  -  mungen aufgehoben, namentlich die §§  2 bis und mit 16 des Gesetzes über  die Kantonspolizei vom 31.  Oktober 1966  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Änderung bisherigen Rechts
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss §  34  der  Kantonsverfassung. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten  3  )  1)  GS 19, 233  2)  Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt. Sie sind bei den entsprechenden Erlassen  publiziert.  3)  Inkrafttreten am 1.  Jan. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.11.2006  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 33  29.09.2011  10.12.2011  § 18a  eingefügt  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 2  geändert  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 2, a)  geändert  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 2, b)  geändert  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 2, c)  aufgehoben  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 2, d)  aufgehoben  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 2, e)  aufgehoben  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 2, f)  aufgehoben  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 3  geändert  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 3, a)  eingefügt  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 3, b)  eingefügt  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 3, c)  eingefügt  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 3, d)  eingefügt  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 3, e)  eingefügt  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 3, f)  eingefügt  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 4  geändert  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 5  eingefügt  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 25 Abs. 6  eingefügt  GS 31, 335  29.09.2011  10.12.2011  § 26a  eingefügt  GS 31, 335  02.05.2013  03.05.2014  § 20 Abs. 4  eingefügt  GS 2014/021  23.05.2013  01.10.2013  § 17 Abs. 2, a)  geändert  GS 2013/052  30.01.2014  03.05.2014  Titel 5.  geändert  GS 2014/019  30.01.2014  03.05.2014  § 17a  eingefügt  GS 2014/019  30.01.2014  03.05.2014  § 20a  eingefügt  GS 2014/019  31.08.2017  01.01.2018  Ingress  geändert  GS 2017/052  31.08.2017  01.01.2018  § 25 Abs. 3, f)  geändert  GS 2017/052  31.08.2017  01.01.2018  § 25 Abs. 3, g)  eingefügt  GS 2017/052  31.08.2017  01.01.2018  § 25 Abs. 3, h)  eingefügt  GS 2017/052  31.08.2017  01.01.2018  § 25 Abs. 3, i)  eingefügt  GS 2017/052  31.08.2017  01.01.2018  § 25 Abs. 4  geändert  GS 2017/052  31.08.2017  01.01.2018  § 25 Abs. 4, a)  eingefügt  GS 2017/052  31.08.2017  01.01.2018  § 25 Abs. 4, b)  eingefügt  GS 2017/052  31.08.2017  01.01.2018  § 25 Abs. 4, c)  eingefügt  GS 2017/052  31.08.2017  01.01.2018  § 25 Abs. 4a  eingefügt  GS 2017/052  29.11.2018  01.01.2020  § 25 Abs. 3a  eingefügt  GS 2019/070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.11.2018  01.01.2020  § 25 Abs. 3b  eingefügt  GS 2019/071  29.11.2018  01.01.2020  § 25 Abs. 4, b)  geändert  GS 2019/071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.11.2006  01.01.2008  Erstfassung  GS 29, 33  Ingress  31.08.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017/052  Titel 5.  30.01.2014  03.05.2014  geändert  GS 2014/019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2, a) 23.05.2013
                            01.10.2013  geändert  GS 2013/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a 30.01.2014
                            03.05.2014  eingefügt  GS 2014/019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a 29.09.2011
                            10.12.2011  eingefügt  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 4 02.05.2013
                            03.05.2014  eingefügt  GS 2014/021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a 30.01.2014
                            03.05.2014  eingefügt  GS 2014/019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2 29.09.2011
                            10.12.2011  geändert  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2, a) 29.09.2011
                            10.12.2011  geändert  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2, b) 29.09.2011
                            10.12.2011  geändert  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2, c) 29.09.2011
                            10.12.2011  aufgehoben  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2, d) 29.09.2011
                            10.12.2011  aufgehoben  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2, e) 29.09.2011
                            10.12.2011  aufgehoben  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2, f) 29.09.2011
                            10.12.2011  aufgehoben  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3 29.09.2011
                            10.12.2011  geändert  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3, a) 29.09.2011
                            10.12.2011  eingefügt  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3, b) 29.09.2011
                            10.12.2011  eingefügt  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3, c) 29.09.2011
                            10.12.2011  eingefügt  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3, d) 29.09.2011
                            10.12.2011  eingefügt  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3, e) 29.09.2011
                            10.12.2011  eingefügt  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3, f) 29.09.2011
                            10.12.2011  eingefügt  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3, f) 31.08.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3, g) 31.08.2017
                            01.01.2018  eingefügt  GS 2017/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3, h) 31.08.2017
                            01.01.2018  eingefügt  GS 2017/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3, i) 31.08.2017
                            01.01.2018  eingefügt  GS 2017/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3a 29.11.2018
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/070
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3b 29.11.2018
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 4 29.09.2011
                            10.12.2011  geändert  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 4 31.08.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 4, a) 31.08.2017
                            01.01.2018  eingefügt  GS 2017/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 4, b) 31.08.2017
                            01.01.2018  eingefügt  GS 2017/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 4, b) 29.11.2018
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 4, c) 31.08.2017
                            01.01.2018  eingefügt  GS 2017/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 4a 31.08.2017
                            01.01.2018  eingefügt  GS 2017/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 5 29.09.2011
                            10.12.2011  eingefügt  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 6 29.09.2011
                            10.12.2011  eingefügt  GS 31, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a 29.09.2011
                            10.12.2011  eingefügt  GS 31, 335