Schulordnung der Kantonalen Ingenieurschule HTL Oensingen
                            1  Schulordnung der Kantonalen  Ingenieurschule HTL Oensingen  (Schulordnung HTL)  RRB vom 23. August 1994  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  6  des  Gesetzes  über  die  Kantonale  Ingenieurschule  HTL  (HTL-Gesetz)  vom  24.  September  1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  sowie  auf  §  11  Absatz  8  Buchsta-  ben  b,  c  und  d  der  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  die  Kantonale  Ingenieurschule HTL (HTL-Verordnung) vom 14. September 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1. Zweck
                            Diese  Verordnung  regelt  die  Schulordnung,  das  Absenzen-  und  Diszipli-  narwesen  sowie  die  Schul-  und  Kursgelder  an  der  Kantonalen  Ingenieur-  schule HTL in Oensingen (nachfolgend HTL genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Geltungsbereich
                            Sofern  nicht  ausdrücklich  etwas  anderes  erwähnt  ist,  findet  diese  Schul-  ordnung Anwendung auf alle in § 3 genannten Personengruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Personengruppen der HTL
                            An der HTL werden folgende Personengruppen unterschieden:  a)   Personal der HTL: Direktion, Lehrkörper, übriges Personal;  b)   Organe der HTL: Schulrat, Fachexperten und Fachexpertinnen;  c)   Studierende:  Absolventen  und  Absolventinnen  eines  Diplom-  oder  Nachdiplomstudienganges, der von der HTL durchgeführt wird;  d)   Fachhörer  und  Fachhörerinnen:  Personen,  die  nur  einzelne  Veranstal-  tungen aus dem Ausbildungsprogramm der HTL belegen;  e)   Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen: Personen, die speziell ausge-  schriebene Kurse oder Seminarien belegen;  f)    Gäste:  Personen,  die  sich  im  Auftrag  oder  auf  spezielle  Einladung  der  HTL an Veranstaltungen oder Projekten der HTL beteiligen;  g)   Besucher: Alle übrigen Personen, insbesondere  −  Personen, die sich im Rahmen von Projekten in der HTL aufhalten;  −  Personen, die öffentliche Veranstaltungen (Vorträge, Ausstellungen  usw.) besuchen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.911.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.911.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  −  Personen, die an Kursen, Seminarien usw. teilnehmen, die nicht von  der  HTL  durchgeführt  werden,  die  aber  in  Räumlichkeiten  der  HTL  stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Schulleitung
                            1    Die  Schulleitung  der  HTL  besteht  aus  dem  Direktor  oder  der  Direktorin  und den Abteilungsleitern und Abteilungsleiterinnen der HTL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulleitung  regelt  die  für  einen  ordnungsgemässen  Schulbetrieb  erforderlichen Belange, insbesondere ist sie zuständig für  a)   die Erstellung des Stundenplanes;  b)   die  Festlegung  der  Öffnungszeiten  und  der  Benützungsmöglichkeiten  der HTL-Infrastruktur;  c)   die   Sicherheitsvorkehrungen;  d)   Beschlüsse  über  Auflagen  über  die  Verbreitung  von  Werbung,  Zeit-  schriften, Aushängen usw. in den Anlagen der HTL.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Versicherungen
                            1    Für  das  Personal  der  HTL  ist  der  Versicherungsschutz  arbeitsvertraglich  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulleitung kann den Studierenden empfehlen, sich für die Zeit des  Studiums  gegen  Krankheit  und  Unfall  sowie  gegen  Haftpflichtansprüche  zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Schadensmeldungen
                            Im  Schadenfall  haben  alle  Personen  umgehend  das  Sekretariat  zu  infor-  mieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Sachschaden, Missbrauch von HTL-Eigentum
                            1    Personen,  die  Eigentum  der  HTL  beschädigen  oder  verlieren,  haben  den  Schaden nach Anweisung der Schulleitung zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  ausschliesslich  für  die  Ausbildung  zugängliches  Eigentum  der  HTL  (z.B.  Geräte  und  Anlagen,  Computerprogramme,  Aufzeichnungen  auf  irgendwelchen  Informations-  und  Datenträgern)  für  andere  Zwecke  miss-  braucht, wird gegenüber der HTL ersatzpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Grobe Verstösse sind disziplinarisch zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Kursgelder
                            Die  Schulleitung  legt  die  Schul-  und  Kursgelder  Nachdiplomstudien  sowie  für die übrigen Weiterbildungs- und für Schul- und Fortbildungsveranstal-  tungen  in  der  Weise  fest,  dass  die  Vorgaben  des  Globalbudgets  eingehal-  ten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Erlass von Schul- und Kursgeldern
                            1   Studierenden können Schul- und Kursgelder ganz oder teilweise erlassen  werden.  Entsprechende  Gesuche  sind  schriftlich  an  die  Direktion  zu  rich-  ten. Der Entscheid liegt bei der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beim  Sekretariat  sind  Unterlagen  für  Stipendien  und  andere  Ausbil-  dungsbeihilfen  erhältlich.  Entsprechende  Gesuche  sind  direkt  an  die  zu-  ständigen Amtsstellen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Lehrmittel und Studienauslagen
                            1    Die  Schulleitung  und  Mitglieder  des  Lehrkörpers  können  die  Studieren-  den verpflichten, Lehrmittel und Unterrichtsmaterial zu beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulleitung  kann  im  Rahmen  des  Budgets  Lehrmittel  und  sonstige  Studienauslagen ganz oder teilweise entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  allen  Ausbildungsveranstaltungen  ausserhalb  der  HTL  gehen  die  Auslagen  für  Reise,  Unterkunft  und  Verpflegung  zu  Lasten  der  teilneh-  menden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Studienausweise
                            1   Studierende erhalten beim Eintritt eine Legitimationskarte, deren Gültig-  keit vom Sekretariat periodisch erneuert oder verlängert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Legitimationskarte ist beim Austritt aus der HTL abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Zugang zum Unterricht
                            1    Sofern  nicht  ausdrücklich  etwas  anderes  erwähnt  ist,  sind  die  Unter-  richtsveranstaltungen der HTL grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Fachhörer  und  Fachhörerinnen  können  mit  Bewilligung  der  Schulleitung  an  Unterrichtsveranstaltungen  teilnehmen,  sofern  sie  die  erforderlichen  Vorkenntnisse besitzen und freie Unterrichtsplätze vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Vereinigungen an der HTL
                            Zur  Bildung  von  Vereinen,  die  den  Namen  der  HTL  verwenden,  haben  Studierende  oder  andere  Personengruppen  die  Bewilligung  der  Schullei-  tung einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Disziplinarwesen
§ 14. Verwarnung
                            1   Verwarnungen gegen Studierende sind möglich:  a)   bei mangelhaftem Unterrichtsbesuch (gemäss § 16 ff.);  b)   bei  schwerwiegenden  Verstössen  gegen  die  Schulordnung  oder  an-  derweitiger schwerwiegender Störung des Betriebes der HTL;  c)    wenn  ohne  triftigen  Grund  Schul-  und  Kursgelder  oder  andere  finan-  zielle  Verpflichtungen  nicht  innerhalb  der  festgesetzten  Zahlungsfrist  entrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor einer Verwarnung lädt der Direktor oder die Direktorin die betroffe-  ne Person zu einer persönlichen Aussprache ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schulleitung teilt Verwarnungen den betroffenen Personen schriftlich  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Ausschluss
                            1   Studierende können aus der HTL ausgeschlossen werden:  a)   nach einer zweiten erfolglosen Verwarnung;  b)   in  Fällen,  in  denen  ihr  Verbleib  aufgrund  der  besonderen  Umstände  der HTL nicht mehr zuzumuten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung der betroffenen Person durch den  Schulrat auf Antrag der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Absenzenwesen
§ 16. Unterrichtsbesuch
                            1   Die Studierenden sind zum regelmässigen Besuch der im Lehrplan festge-  legten  Unterrichtseinheiten  (inklusive  Exkursionen,  Praktika  usw.)  ver-  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Gesuche auf Dispensation vom Besuch einzelner Fächer entscheidet  der zuständige Abteilungsleiter oder die zuständige Abteilungsleiterin auf  Antrag der betroffenen Lehrkraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schulleitung regelt die Präsenzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Abwesenheit vom Unterricht
                            1   Vorhersehbare Abwesenheiten, zum Beispiel wegen Militärdienstes oder  Zivilschutzes, sind rechtzeitig dem Sekretariat zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Falle  von  Krankheit  oder  Unfall  ist  spätestens  am  vierten  Tage  der  Abwesenheit das Sekretariat zu informieren. Nach Ablauf einer Woche ist  ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Studierende,  die  unbegründet  innert  3  Monaten  mehr  als  20%  der  Un-  terrichtseinheiten  oder  Leistungsbeurteilungen  in  einem  obligatorischen  Fach  versäumen,  werden  auf  Antrag  der  betroffenen  Lehrkraft  von  der  Schulleitung schriftlich verwarnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Beschwerde
§ 18. Frist und Beschwerdeeinsatz
                            Gegen  Verfügungen  und  Entscheide,  welche  die  Schulleitung  oder  der  Schulrat gestützt auf diese Verordnung treffen, kann innert 10 Tagen seit  Zustellung  der  Verfügung  oder  des  Entscheides  bei  der  Beschwerdekom-  mission in Sachen Berufsbildung Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Änderung bisherigen Rechts
§ 19. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonale Ingenieur-
                            schule HTL vom 14. September 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 lautet neu:
§ 18. Die Gebühren für die Benützung von Einrichtungen der HTL durch
                            Dritte  richten  sich  nach  der  Verordnung  über  die  Benützung  von  Schul-  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 92, 886 (BGS 416.911.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  räumen  und  Schulanlagen  der  Kantons-  und  Berufsschulen  vom  25.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen
§ 20. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. November  1994  in  Kraft.  Vorbehalten  bleibt  das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 414.71.