Verordnung über die Beiträge an die Zusatzausbildung von Primar- zu Reallehrpersonen
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            welche nach Abschluss der Ausbildung vor Ablauf von drei Dienst-  jahren  den  Schuldienst  im  Kanton  Schaffhausen  aufgeben,  haben  die Beiträge anteilmässig zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Nicht  für  die  Reallehrerausbildung  anrechenbare  Kurse  gelten  als  Weiterbildungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft. Sie ist im Amts-
                            blatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Amtsblatt 1992, S. 758.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2005, in Kraft getreten am 1.  November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1429).