Verordnung für den Vollzug gemeinnütziger Arbeit
                            Verordnung  für den Vollzug gemeinnütziger Arbeit  vom 23. Januar 2007 (Stand 1. Februar 2007)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt   auf   das   Schweizerische   Strafgesetzbuch   vom   21.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1937  1  )  sowie die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommissi  -  on vom 7.  April 2006 für den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gemeinnützige Arbeit
                            1  Als gemeinnützig gilt eine Arbeit, die unentgeltlich zu Gunsten sozialer Ein  -  richtungen,   Werke  in   öffentlichem   Interesse   oder   hilfsbedürftiger   Personen  geleistet wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gericht
                            1  Das Gericht prüft vor dem Erlass des Urteils, ob die zu verurteilende Per  -  son bereit und fähig ist, gemeinnützige Arbeit  zu leisten. Das Gericht leitet  das rechtskräftige Urteil an die Vollzugsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vollzugsbehörde
                            1  Der Vollzug der Bestimmungen über die gemeinnützige Arbeit obliegt dem  Justizsekretariat. Es überwacht die gemeinnützige Arbeit und führt Kontrol  -  len bei der arbeitgebenden Einsatzinstitution durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Justizsekretariat   führt   eine   Liste   der   Einsatzinstitutionen,   die   zur  Durchführung der gemeinnützigen Arbeit bereit und geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Listen   der   Einsatzinstitutionen   der   Vollzugsbehörden   der   angrenzen  -  den Kantone werden anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  StGB (SR  311.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art. 37 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollzug
                            a) Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Justizsekretariat übergibt der verurteilten Person  a)  die Liste der kantonalen Einsatzinstitutionen und  b)  das Formular zur Vereinbarung des gerichtlich angeordneten gemein  -  nützigen Arbeitseinsatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verurteilte Person wählt aus der erhaltenen Liste innert der angesetz  -  ten Frist eine Einsatzinstitution aus. Die verurteilte Person und die Einsatzin  -  stitution schliessen über den Arbeitseinsatz eine gegenseitig unterzeichnete  Vereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Reicht die verurteilte Person innert der Frist keine Einsatzvereinbarung ein  oder wird der von ihr gewünschte Einsatz abgelehnt, kann das Justizsekre  -  tariat der verurteilten Person eine geeignete Tätigkeit zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Bewilligung
                            1  Die Vollzugsbewilligung des Justizsekretariats enthält im Wesentlichen die  Rahmenbedingungen   der   gemeinnützigen   Arbeit,   insbesondere   Art   und  Form sowie den Zeitraum, innert welchem der Arbeitseinsatz zu leisten ist,  die Personalien der verurteilten Person sowie die Adresse der arbeitgeben  -  den Einsatzinstitution mit der verantwortlichen Bezugsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Arbeitseinsatz
                            1  Die verurteilte Person muss pro Woche in der Regel mindestens acht Stun  -  den gemeinnützige Arbeit leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gesamtdauer   einer   gemeinnützigen   Arbeit   darf   längstens   zwei   Jahre  bzw. bei Übertretungen längstens ein Jahr dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gemeinnützige Arbeit wird neben der ordentlichen Arbeits- und Ausbil  -  dungszeit, in der Freizeit oder während der Ferien geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die finanziellen Aufwendungen für die Reise zur Einsatzinstitution und Ver  -  pflegung   während   des   gemeinnützigen   Arbeitseinsatzes   hat   die   verurteilte  Person selber zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 d) Pflichten der Einsatzinstitution
                            1  verpflichtet,   der   Vollzugsbehörde   Verletzungen   der   Rahmenbedingungen,  insbesondere wenn vereinbarte Arbeitseinsätze oder Abmachungen bezüg  -  lich der Arbeitspflicht nicht eingehalten werden, umgehend zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die arbeitgebende Institution bescheinigt  der Vollzugsbehörde den erfolg  -  reichen Abschluss der gemeinnützigen Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 e) Abbruch
                            1  Die gemeinnützige Arbeit wird namentlich abgebrochen, wenn die verurteil  -  te Person trotz schriftlicher Mahnung des Justizsekretariats:  a)  den in der Vollzugsbewilligung festgelegten Arbeitseinsatz unentschul  -  digt nicht antritt;  b)  die mit der Einsatzinstitution vereinbarten Arbeitseinsätze und Abma  -  chungen nicht einhält;  c)  die in der Vollzugsbewilligung festgelegten Auflagen und Bedingungen  nicht einhält;  d)  zu Arbeitseinsätzen in alkoholisiertem Zustand, unter Drogeneinfluss  oder sonst in nicht arbeitsfähigem Zustand erscheint. Vorbehalten  bleibt die ärztlich verordnete Medikation;  e)  grobfahrlässig Schäden verursacht oder Material der arbeitgebenden  Institution verschleudert;  f)  sich ungebührlich benimmt oder das Personal der Einsatzinstitution  beleidigt oder dessen Anweisungen nicht befolgt;  g)  die Zustimmung zurückzieht und auf eine Fortsetzung der gemeinnüt  -  zigen Arbeit verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach   einem   Abbruch   entscheidet   die   zuständige   Gerichtsinstanz   auf   An  -  trag der Vollzugsbehörde über die nachträgliche Sanktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unfallversicherung und Haftung
                            1  durch den Vollzugskanton gegen Unfall versichert, soweit keine andere Ver  -  sicherungsdeckung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzugskanton haftet Dritten für Schäden, welche die verurteilte Per  -  son bei der Leistung der gemeinnützigen Arbeit verursacht, soweit keine an  -  dere   Versicherungsdeckung   (private   Haftpflichtversicherung,   Betriebshaft  -  pflichtversicherung, usw.) besteht und die arbeitgebende Institution kein Ver  -  schulden bei der Organisation der Arbeit trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat der Vollzugskanton Schadenersatz geleistet, so kann er auf die verur  -  teilte   Person   Rückgriff   nehmen,   soweit   diese   den   Schaden   grobfahrlässig  oder vorsätzlich verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts/Inkrafttreten
                            1  Dieser   Verordnung   widersprechende   Bestimmungen   werden   aufgehoben.  Insbesondere aufgehoben wird die Verordnung vom 28. Juni 1994 über die  gemeinnützige Arbeit  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  341.4; lf.  Nr.  495