Gesetz über die digitale Verwaltung
                            II H/1  Gesetz über die digitale Verwaltung  (DVG)  Vom 1. Mai 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Artikel  69 Absatz  1 und Artikel  102 Absatz  2 der Kantonsverfas  -  sung  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Grundsätze für die Digitalisierung von Behördendienstleistun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Grundlagen für die innerkantonale und interkantonale Zusam  -  menarbeit sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund im Bereich  der Digitalisierung von Behördendienstleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Ausrichtung von Finanzhilfen an Private zur Förderung der di  -  gitalen Transformation in der Wirtschaft und Gesellschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des Behördenpor  -  tals des Kantons Glarus und seiner Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für Behörden und Träger öffentlicher Aufgaben des  Kantons und der Gemeinden unabhängig von ihrer Rechtsform (Behörden).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt nicht für die gerichtlichen Behörden gemäss Gerichtsorganisations  -  gesetz (GOG)  2  )  .  2. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Digitaler Primat
                            1  Die Behörden handeln, informieren und kommunizieren in digitaler Form,  ausser wenn sie ihre Aufgaben sonst nicht wirksam erfüllen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Person kann bei der zuständigen Behörde einen Auszug des digitalen  Dokuments auf Papier verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besondere Bestimmungen, insbesondere in der Verfahrensgesetzgebung,  bleiben vorbehalten.  1)  GS  I  A/1/1  2)  GS  III  A/2  SBE 2022 64  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Digitaler Verkehr mit Behörden
                            1  Zum digitalen Verkehr mit Behörden sind verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  andere Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  juristische Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  natürliche Personen, die mit Behörden im Rahmen ihrer berufli  -  chen Tätigkeit verkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflicht zum digitalen Verkehr mit Behörden gilt, soweit die Gesetzge  -  bung oder die Behörden die dafür zu verwendenden Mittel bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörden können Anreize für die freiwillige Nutzung des digitalen Ver  -  kehrs durch natürliche Personen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Digitale Inklusion
                            1  Digitale Behördendienstleistungen müssen durch die nachfragenden Per  -  sonen möglichst einfach und mit den allgemein üblichen Mitteln der In  -  formations- und Kommunikationstechnologien genutzt werden können, ins  -  besondere auch von Menschen mit Behinderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einschränkungen sind insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit,  der technischen Machbarkeit oder der Sicherheit zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Datenbeschaffung
                            1  Personen- und Sachdaten werden von den Behörden wenn möglich nur  einmal beschafft und geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Digitalisierung von physischen Dokumenten
                            1  Die Behörden lesen physisch eingereichte Dokumente elektronisch ein.  Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen oder beweis  -  rechtlichen Gründen nicht dafür eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die physisch eingereichten Dokumente werden nach ihrer Digitalisierung in  der Regel vernichtet. Vorbehalten bleibt ihre Verwendung im Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Digitalisierung von physischen  Dokumenten.  Open-Source-Software und Open Government Data
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behörden können Software, andere Immaterialgüter und Daten unter  einer Lizenz veröffentlichen, welche die kostenlose Nutzung, Weitergabe  und Veränderung durch alle erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lizenz kann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Haftung der veröffentlichenden Behörde ausschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den nutzenden Personen die Pflicht auferlegen, abgeleitete Werke  unter den gleichen Bedingungen zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere Bestimmungen, insbesondere über den Geheimnisschutz, blei  -  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/1  3. Zusammenarbeit  3.1. Kanton und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsatz
                            1  Kanton und Gemeinden nutzen Informations- und Kommunikationstechno  -  logien zur Verbesserung ihrer Aufgabenerfüllung und zur Vereinfachung des  Geschäftsverkehrs gemeinsam. Sie orientieren sich am Stand der Technik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legen periodisch eine gemeinsame E-Government- und eine gemeinsa  -  me Informatik-Strategie fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 E-Government- und Informatik-Strategie
                            1  Der Regierungsrat erlässt periodisch, mindestens jedoch alle vier Jahre,  eine E-Government- und eine Informatik-Strategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strategien werden unter Einbezug von Vertretern der Gemeinden und  von Fachpersonen erarbeitet und regelmässig überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie berücksichtigen die Bedürfnisse von Kanton und Gemeinden sowie der  Bevölkerung und der Wirtschaft. Sie beachten übergeordnete Planungen so  -  wie die Vorgaben des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erstattet dem Landrat mindestens alle vier Jahre Bericht  über die Umsetzung der E-Government- und Informatik-Strategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fachstelle Digitale Verwaltung
                            1  Die Fachstelle Digitale Verwaltung ist für die koordinierte Umsetzung der E-  Government-Strategie zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  stellt den Einbezug der Gemeinden sicher und vertritt den Kanton im  Bereich E-Government in interkantonalen und nationalen Gremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die weiteren Aufgaben der Fachstelle und deren Be  -  fugnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Informatikdienst des Kantons
                            1  Der Informatikdienst des Kantons (Informatikdienst) erbringt zentrale Infor  -  matik- und Kommunikationsdienstleistungen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die kantonale Verwaltung gemäss Artikel 15 Absatz 1 und 2 des  Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die gerichtlichen Behörden gemäss GOG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann seine Dienstleistungen ausserdem erbringen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die selbstständigen öffentlich-rechtlichen kantonalen und kommu  -  nalen Anstalten;  1)  GS  II  A/3/2  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  weitere Organisationen des privaten und öffentlichen Rechts, die  öffentliche Aufgaben für den Kanton oder die Gemeinden erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Aufgaben, Funktionen und Zuständigkeiten des  Informatikdienstes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Informatikdienst kann einzelne Aufgaben an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Leistungsvereinbarung
                            1  Der Regierungsrat schliesst mit den Gemeinden und gegebenenfalls mit  den Organisationen nach Artikel  12  Absatz  2 Leistungsvereinbarungen über  die durch den Informatikdienst zu erbringenden Informations- und Kommu  -  nikationsdienstleistungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere Art, Umfang, Abgeltung  und Qualität der zu erbringenden Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Finanzierung
                            1  Die   Informations-   und   Kommunikationsdienstleistungen   des   Informatik  -  dienstes werden den Leistungsbezügern zu Vollkosten verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinsame Projekte werden im Verhältnis der Bevölkerung von Kanton  und Gemeinden oder projektbezogen finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung der Aufwände und Ausgaben bedarf der Genehmigung  durch die zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zugriffs- und Bearbeitungsrechte
                            1  Als Betreiber der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur und von  Fachanwendungen stehen dem Informatikdienst die für die Erfüllung seiner  Aufgaben erforderlichen Zugriffs- und Bearbeitungsrechte auf Sach- und  Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Bearbeitung von Sach- und Personendaten sowie besonders  schützenswerten Personendaten verantwortlichen Behörden dürfen diese  dem Informatikdienst bekannt geben, soweit sie dieser zur Erfüllung seiner  Aufgaben benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Auslagerung
                            1  Lagert der Informatikdienst die Erfüllung einzelner Aufgaben aus (Art.  12  Abs.  4), so hat er durch Vereinbarung, Auflagen oder auf andere geeignete  Weise sicherzustellen, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  -  einträchtigung gewährleistet ist, wenn der Auftragnehmer Abma  -  chungen nicht einhält oder die Geschäftstätigkeiten einstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Auftragnehmer mindestens dieselben Anforderungen hinsicht  -  lich Datenschutz sowie Daten- und Betriebssicherheit einhält, wie  sie für den Informatikdienst gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind von der Auslagerung Daten betroffen, für welche die Verantwortlich  -  keit nicht beim Informatikdienst liegt, so setzt die Auslagerung die Zustim  -  mung   der   für   die   Bearbeitung   dieser   Daten   verantwortlichen   Behörde  (Art.  32) voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Aspekten des Datenschutzes sowie der Daten- und Betriebssicherheit  ist bereits bei der Auswahl des Auftragnehmers Rechnung zu tragen.  3.2. Weitere Gemeinwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abschluss von Vereinbarungen
                            1  Der Regierungsrat kann mit anderen schweizerischen Gemeinwesen und  Organisationen Vereinbarungen über die technische und organisatorische  Umsetzung der Zusammenarbeit im Bereich des E-Government und über  deren Finanzierung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungen können die Schaffung von oder die Beteiligung an  gemeinsamen Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die Vereinbarungen weitergehender Rechtsgrundlagen bedürfen,  etwa weil die Rechtsstellung Privater in Bezug auf den Datenschutz oder in  Verfahren betroffen ist, sind sie zulässig, wenn die dafür erforderlichen ge  -  setzlichen Grundlagen bestehen.  3.3. Finanzhilfen an Private
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Finanzhilfen
                            1  Der Regierungsrat kann im Rahmen bewilligter Kredite Finanzhilfen an Pri  -  vate für innovative Vorhaben im Bereich der digitalen Transformation aus  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen fest und regelt die Einzelhei  -  ten.  4. Behördenportal  4.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zweck des Behördenportals
                            1  Das Behördenportal bietet digitale Behördendienstleistungen des Kantons  und der Gemeinden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ermöglicht  Privatpersonen und Unternehmen, Geschäfte mit den Behör  -  den über das Internet medienbruchfrei abzuwickeln.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Übermittlung von Daten und Dokumenten
                            1  Die Übermittlung von Daten und Dokumenten im Rahmen digitaler Behör  -  dendienstleistungen erfolgt je nach Vorgabe der zuständigen Behörde über  das Behördenportal oder über eine durch den Regierungsrat anerkannte Zu  -  stellplattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Behörden über spezifische Informati  -  ons- und Kommunikationslösungen zur Übermittlung von Daten und Doku  -  menten verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Anforderungen an die Komponenten des Behör  -  denportals fest und regelt den Ablauf der Übermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Nichterreichbarkeit des Behördenportals
                            1  Ist das Behördenportal oder die durch die Gesetzgebung oder die Behörde  bezeichnete anerkannte Zustellplattform am Tag, an dem die Frist abläuft,  nicht erreichbar, so verlängert sich die Frist bis zum Tag, welcher auf den  Tag folgt, an dem das Behördenportal oder die Plattform erstmals wieder er  -  reichbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fällt der Folgetag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich  anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nichterreichbarkeit ist von der Nutzerin oder dem Nutzer glaubhaft zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zugriff auf amtliche Register
                            1  Die Behörden dürfen Daten der kantonalen Datenplattform gemäss dem  Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz  1  )   abfragen und sich  systematisch melden lassen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Identifizierung von Nutzerinnen und Nutzern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Abklärung der Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abfrage darf mit der Versichertennummer gemäss Artikel  50c des  Bun  -  desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  2  )   (AHV-13-Nr.)  getätigt werden, wenn die abfragende Behörde die Versichertennummer für  die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörden dürfen durch ein automatisiertes Verfahren Einsicht in Daten  von weiteren amtlichen Registern nehmen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufga  -  ben benötigen, sofern die Nutzerin oder der Nutzer dem Abruf zugestimmt  hat.  1)  GS  I  C/21/2  2)  SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/1  4.2. Benutzerkonto
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zweck des Benutzerkontos
                            1  Die Nutzung des Behördenportals setzt die Eröffnung eines Benutzerkon  -  tos voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dient der Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Persönliches Benutzerkonto
                            1  Der Regierungsrat legt die Personendaten fest, die bei der Eröffnung des  persönlichen Benutzerkontos angegeben werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Erfassung der AHV-13-Nr. vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Nicht-persönliches Benutzerkonto
                            1  Vertretungsberechtigte natürliche Personen, die über ein persönliches Be  -  nutzerkonto verfügen, können zusätzlich ein nicht-persönliches Benutzer  -  konto erstellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für juristische Personen und Personengesellschaften des Privat  -  rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für juristische Personen des öffentlichen Rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für Einzelunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über das nicht-persönliche Benutzerkonto können die natürlichen Perso  -  nen jene digitalen Behördendienstleistungen nutzen, die auf Unternehmen  ausgerichtet oder für die öffentliche Hand vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Daten fest, die bei der Eröffnung eines nicht-  persönlichen Benutzerkontos angegeben werden müssen. Er kann die Erfas  -  sung der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Benutzeridentität
                            1  Mit der Eröffnung des Benutzerkontos erhält die Nutzerin oder der Nutzer  eine eindeutige und unveränderliche elektronische Benutzeridentität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bereits bestehende, vom Kanton anerkannte elektronische Benutzeridenti  -  fikationen können mit dem Benutzerkonto des Behördenportals verknüpft  und für die Abwicklung von Geschäften verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die technische Umsetzung und legt die Anforde  -  rungen für die Anerkennung weiterer Benutzeridentifikationen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nutzerinnen und Nutzer haben sich vor jeder Geschäftsabwicklung zu au  -  thentisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abhängig vom  Schutzbedarf  der nachgefragten  Behördendienstleistung  gelten unterschiedliche Vertrauensstufen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Vertrauensstufen fest. Er regelt das Verfahren  der Authentisierung und Authentifizierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zugriffsrechte
                            1  Autorisierte Mitarbeitende der Behörden haben Zugriff auf das Benutzer  -  konto, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzerinnen und Nutzer können stellvertretenden Personen, die selber  über ein Benutzerkonto verfügen, die Berechtigung erteilen, ein oder mehre  -  re Geschäfte für sie abzuwickeln, und sie dafür mit den erforderlichen Zu  -  griffsrechten ausstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zugriffsberechtigung ist unterteilt in eine Berechtigung zur Abfrage und  in eine Berechtigung zur Bearbeitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Protokollierung und Datensicherung
                            1  Jeder Zugriff auf das Benutzerkonto wird zwecks Nachvollziehbarkeit pro  -  tokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Protokollierung, die Erstel  -  lung von Sicherungskopien, die Einsichtnahme in die aufgezeichneten und  gesicherten Daten sowie die Dauer der Speicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Auflösung des Benutzerkontos
                            1  Nutzerinnen und Nutzer können die Auflösung ihres Kontos jederzeit veran  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann das Benutzerkonto nach vorgängiger Mitteilung an die  Nutzerin oder den Nutzer auflösen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn sich die Nutzerin oder der Nutzer länger als zwei Jahre nicht  mehr im Behördenportal angemeldet hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei   erheblichen   oder   wiederholten   Verstössen   gegen   die   Nut  -  zungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Auflösung werden auch die im Benutzerkonto gespeicherten Daten  gelöscht.  4.3. Verantwortlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Betreiber
                            1  Der Informatikdienst ist verantwortlich für den technischen Betrieb, den  Unterhalt und die Weiterentwicklung des Behördenportals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entscheidet über die Auflösung von Benutzerkonten gemäss Artikel  30  Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Behörden
                            1  Die Behörden sind verantwortlich für die Bearbeitung ihrer Daten gemäss  dem jeweils anwendbaren Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legen den Schutzbedarf für die Daten, die im Bearbeitungsprozess im  Behördenportal erzeugt, angezeigt oder übermittelt werden, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind mehrere Behörden  an  der Geschäftsabwicklung beteiligt,  ist eine  hauptverantwortliche Behörde zu bestimmen.  4.4. Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Datenschutz und Datensicherheit
                            1  Die Behörden stellen mit angemessenen technischen und organisatori  -  schen Massnahmen sicher, dass die Daten auf dem Behördenportal gegen  Verlust, Entwendung und unzulässiges Bearbeiten geschützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzerinnen und Nutzer des Behördenportals sind verantwortlich dafür,  ihr   eigenes   Informations-   und   Kommunikationssystem   angemessen   zu  schützen, insbesondere gegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Datenverlust;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Viren und sonstige Schadprogramme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  unbefugte Zugriffe und unzulässige Datenmanipulationen.  4.5. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Nutzungs- und Zugangskosten
                            1  Die   Nutzung   des   Behördenportals   ist   für   die   Nutzerinnen   und   Nutzer  kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zugangskosten, wie für Telekommunikation und Authentifizierungsmit  -  tel, tragen die Nutzerinnen und Nutzer.  4.6. Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Haftungsausschluss
                            1  Der Kanton und die Gemeinden haften nicht für verspätete Eingaben oder  andere Versäumnisse, welche auf die mangelnde Funktionalität des Behör  -  denportals   oder   anderer   anerkannter   Zustellplattformen   zurückzuführen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haften insbesondere nicht, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das  Behördenportal oder andere  anerkannte Zustellplattformen  aus technischen Gründen vorübergehend nicht verfügbar sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  elektronische Übermittlungen über das Behördenportal oder über  andere anerkannte Zustellplattformen nicht möglich sind;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II H/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Behördenportal  oder andere  anerkannte Zustellplattformen  den Empfang elektronischer Eingaben nicht oder nicht fristgerecht  bestätigen.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Übergangsbestimmung betreffend digitaler Verkehr
                            1  Ab dem Zeitpunkt, in dem die Gesetzgebung oder die Behörden die für den  digitalen Verkehr zu verwendenden Mittel bezeichnen, können Behörden  und Personen, die zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind  (Art.  4 Abs.  1), Daten und Dokumente noch während zweier Jahre physisch  übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Übernahme von Arbeitsverhältnissen
                            1  Mit der Übernahme der Aufgaben der Glarus hoch3 AG durch den Informa  -  tikdienst übernimmt der Kanton die bestehenden Arbeitsverhältnisse der  Glarus hoch3 AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbedingungen sind spätestens innert drei Jahren seit der  Übernahme in das kantonale Personalrecht zu überführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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