Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
                            1   über die Stiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    sowie  von  gen, welche ihrer Bestimmung nach  en  der  beruflichen  Vorsorge  richtet  ngen der beruflichen Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist befugt, die zur Erfüllung  dieser Aufgabe erforderlichen Vor-  schriften zu erlassen und Weisungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nötigenfalls  kann  sie  auch  angemessene  verwaltungsrechtliche  Zwangsmittel  ergreifen,  wie  Mahnung,  Verweis,  Androhung  der  Überweisung  an  den  Strafrichter,  Abberufung  und  Neueinsetzung  von  Stiftungsorganen,  Antrag  auf  Bestellung  einer  Beistandschaft,  Ersatzvornahme usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  Errichtung  einer  Stiftung  ist  der  Aufsichtsbehörde  die  Stif-  tungsurkunde  in  beglaubigter  Abschrift  einzureichen,  sofern  dies  nicht bereits durch den Urkundsbeamten geschehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ebenso ist der Aufsichtsbehör  de der Erlass und die Änderung ei-  nes Reglementes unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Zuständig  für  die  Umwandlung  (Art.  85  bis  Art.  86a  ZGB)  und  die  Aufhebung  (Art.  88  ZGB)  einer  Stiftung  ist  das  Amt  für  Justiz  und  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Die Stiftungen haben ihr Vermögen mit Umsicht zu verwalten. Da-
                            bei  sind  die  Grundsätze  von  Sicherheit  unter  Beachtung  der  Risi-  koverteilung, Rendite und Liquidität einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Über  die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  haben  die  Stif-  tungsorgane der Aufsichtsbehörde jährlich Rechnung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zu  diesem  Zweck  haben  sie  jeweils  innert  sechs  Monaten  nach  Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  a)    Bilanz  und  Erfolgsrechnung,  re  chtsgültig  unterzeichnet  durch  das zur Vertretung der Stiftung berechtigte Organ;  b)    den Bericht der Revisionsstelle;  c)    wenn  die  Stiftung  von  der  Aufsichtsbehörde  von  der  Pflicht,  eine  Revisionsstelle  zu  bezeichnen,  befreit  worden  ist:  den  Nachweis über den Bestand und die Bewertung der Aktiven;  d)    allfällig  weitere  von  der  Aufsichtsbehörde  verlangte  Unterla-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  hnungen  erhebt  die  Aufsichtsbe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            650 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'400 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'800 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2’000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'200 Fr.  dlungen  der  Aufsichtsbehörde  nn  die  Aufsichtsbehörde  nöti-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jedermann  ist  berechtigt,  Handlungen  und  Unterlassungen  der  Stiftungsorgane jederzeit der Aufs  ichtsbehörde anzuzeigen, soweit  dagegen nicht eine Klage an den Zivilrichter zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsichtsbehörde prüft hierauf, ob sie einzuschreiten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Die  Anfechtung  von  Entscheiden  und  Anordnungen  aufgrund  die-  ser  Verordnung  richtet  sich  nach  dem  Gesetz  über  den  Rechts-  schutz in Verwaltungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Verordnung  tritt  nach  der  Genehmigung  durch  den  Bun-  desrat auf den 1. Januar 1979 in Kra  ft. Sie ist im Amtsblatt zu ver-  öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  aufzuneh-  men
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ersetzt  die  gleichnamige  Verordnung  vom  17.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1919.  Vom Bundesrat genehmigt am 15. Dezember 1978.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR   210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SHR   210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SHR   172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 1994, in Kraft getreten auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1994 (Amtsblatt 1994, S. 747).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 1994, in Kraft getreten auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1994 (Amtsblatt 1994, S. 747).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    Fassung  gemäss  RRB  vom  21.  März  1995,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 445).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   Fassung  gemäss  V  vom  9.  Dezember  1986,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   Amtsblatt 1979, S. 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   Fassung gemäss RRB vom 23. Januar 2001, in Kraft getreten am 1.  Januar 2001 (Amtsblatt 2001, S. 164).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)    Eingefügt  gemäss  RRB  vom  23.  Januar  2001,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2001 (Amtsblatt 2001, S. 164).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)    Fassung  gemäss  RRB  vom  20.  Dezember  2005,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1791).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)    Fassung  gemäss  RRB  vom  6.  Februar  2007,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Februar 2007 (Amtsblatt 2007, S. 209).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997