Dienstordnung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung
                            Dienstordnung  des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung  Vom 9. März 2010 (Stand 1. Februar 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  8 des Geset  -  zes   vom   6.  Juni   1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über   die   Organisation   des   Regierungsrates   und   der  kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) und §  6 des Dekrets  vom 6.  Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zum Verwaltungsorganisationsgesetz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Unterstellung
                            1  Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) untersteht als Dienst  -  stelle   der   Bildungs-,   Kultur-   und   Sportdirektion   (Direktion)   deren   Vorsteherin  oder Vorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Dienststellenleitung
                            1  Die Dienststellenleitung führt das Amt gemäss den Führungsrichtlinien der Di  -  rektion und dem persönlichen Pflichtenheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Aufgaben der Dienststellenleitung gehört insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Führung des Amtes gegen innen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vertretung des Amtes gegen aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Erlass der Pflichtenhefte für alle ihr direkt unterstellten Mitarbeiterin  -  nen und Mitarbeiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Verantwortung für das Budget;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Verantwortung für Personalfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Koordination und Beaufsichtigung der Berufsfachschulen und der An  -  gebote der höheren Berufsbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Weiterentwicklung der Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stellvertretung übernimmt bei Abwesenheit der Dienststellenleitung deren  Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisation
                            1  Das Amt gliedert sich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Amtsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Hauptabteilung Betriebliche Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Hauptabteilung Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 28.436, SGS 140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 28.448, SGS 140.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Hauptabteilung Berufsintegration,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Hauptabteilung Ausbildungsbeiträge und Finanzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Stabsstelle Berufsfachschulen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Stabsstelle Berufsbildungsprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Berufsfachschulen sind direkt der Dienststellenleitung unter  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   den   Berufsfachschulen   privatrechtlicher   Träger   übt   die   Dienststellenlei  -  tung die Aufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Hauptabteilungen
                            1  Den Leitungen der Hauptabteilungen und der Stabsstellen obliegen insbeson  -  dere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die selbständige Führung der Hauptabteilung oder der Stabsstelle in fach  -  licher Hinsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Führung der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Erlass der Pflichtenhefte für die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Amtsleitung
                            1  Die Dienststellenleitung, die Stellvertretung sowie die Leitungen der Hauptab  -  teilungen des Amtes bilden zusammen die Amtsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Amtsleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beratung der Dienststellenleitung in Grundsatzfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beratung der Dienststellenleitung in finanziellen Belangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Planung   und   Koordination   von   hauptabteilungsübergreifenden  Projekten und Geschäften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Antragstellung an die Dienststellenleitung bei bereichsübergreifenden  Vernehmlassungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Förderung der berufsorientierten Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schulleitungskonferenz der berufsbildenden Schulen des
                            Kantons Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulleitungen der dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die  -  zentrums   kvBL   Muttenz   sowie   die   Dienststellenleitung   bilden   zusammen   die  Schulleitungskonferenz der berufsbildenden Schulen (Schulleitungskonferenz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitungskonferenz wird von der Dienststellenleitung geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schulleitungskonferenz obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Koordination der schulischen Ausbildung und der Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 412.10  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Weiterentwicklung des Berufsfachschulwesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Bearbeitung von Schulentwicklungsprojekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Delegation in verschiedene Gremien der Berufsbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Erarbeitung von Stellungnahmen zur Berufsbildung bei Vernehmlas  -  sungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Koordination und Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Organigramm
                            1  Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufgaben
                            1  Das Amt besorgt die von Bund und Kanton der Direktion übertragenen Aufga  -  ben in den Bereichen Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung,  Berufsintegration und Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Hauptabteilung Betriebliche Ausbildung
                            1  Der Hauptabteilung Betriebliche Ausbildung obliegen insbesondere folgende  Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Lehraufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Förderung   der   lernortsübergreifenden   Qualitätssicherung   und   -ent  -  wicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Unterstützung der Ausbildungsbereitschaft der Betriebe zur Sicherung  eines   ausreichenden   und   adressatengerechten   Angebots   an   Ausbil  -  dungsplätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Beratung von Personen bei Fragen und Problemen in der Ausbildung  Lernender;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Aufsicht über die Überbetrieblichen Kurse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die  Organisation,  Durchführung  und  Aufsicht  über   die  Qualifikationsver  -  fahren der beruflichen Grundbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Berufsbildung auf kantona  -  ler, regionaler und schweizerischer Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Hauptabteilung Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
                            1  Die Hauptabteilung Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung besteht aus den  Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsstellen Liestal und Bottmingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hauptabteilung Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung obliegen insbe  -  sondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Berufs-,   Studien-   und   Laufbahnberatung   von   Jugendlichen   und   Er  -  wachsenen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der   Betrieb   von   öffentlichen   Berufsinformationszentren   (BIZ)   in   Liestal  und   Bottmingen   mit   Informationen   zum   gesamten   Aus-   und   Weiterbil  -  dungsangebot und zu allen Berufsfeldern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Beratung   für   von   Arbeitslosigkeit   bedrohte   oder   betroffene   er  -  wachsene Erwerbstätige in Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Amt für  Industrie, Gewerbe und Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die  Beratung, Unterstützung und  Information  von Schulen  und weiteren  Bildungsinstitutionen in Berufswahl-, Studien- und Laufbahnfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Führung des Lehrstellennachweises;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Förderung der Zusammenarbeit an der Schnittstelle Bildung-Arbeits  -  markt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Bildungsberatung für Firmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Berufs-, Studien- und Lauf  -  bahnberatung auf kantonaler, regionaler und schweizerischer Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Hauptabteilung Berufsintegration
                            1  Der Hauptabteilung Berufsintegration obliegen insbesondere folgende Aufga  -  ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Führung der kantonalen Koordinationsstelle Brückenangebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Koordination   der   Brückenangebote   in   Zusammenarbeit   mit   dem  Kanton Basel-Stadt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die BerufsWegBereitung (BwB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Führung der Jugendberatungsstelle «wie weiter?»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Führung der Fachstelle Mentoring für Jugendliche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Berufsintegration auf kanto  -  naler, regionaler und schweizerischer Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Hauptabteilung Ausbildungsbeiträge und Finanzen
                            1  Der Hauptabteilung Ausbildungsbeiträge und Finanzen obliegen insbesonde  -  re folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Information und Beratung über Ausbildungsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Prüfung der stipendienrechtlichen Voraussetzungen von Ausbildungs  -  stätten mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft oder im Ausland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Entscheide über die Gewährung und Rückzahlung von Stipendien in  von der Kommission für Ausbildungsbeiträge bezeichneten Routinefällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die interkantonale Koordination der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen  durch Kontakt mit Dienststellen des Bundes und der Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die   Mitarbeit   in   fachspezifischen   Gremien   der   Ausbildungsbeiträge   auf  kantonaler, regionaler und schweizerischer Ebene;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Führung des Rechnungswesens des Amtes und der kantonalen Be  -  rufsfachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dieser Dienstordnung werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Dienstordnung vom 9. September 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   des Amtes für Berufsbildung  und Berufsberatung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Dienstordnung vom 2. April 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   der Berufsschule für Pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten
                            1  Diese Dienstordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 34.1169, SGS 146.54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 32.431, SGS 143.57  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2010  01.02.2010  Erlass  Erstfassung  GS 37.0029  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  09.03.2010  01.02.2010  Erstfassung  GS 37.0029  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt für Berufsbildung und Berufsberatung  Leiter AfBB  Stv. Leiter AfBB  Ausbildungsbeiträge  und Finanzen  Betriebliche Ausbildung  Rechnungswesen  Prüfungswesen  Stabsstelle  Berufsfachschulen  Stabsstelle  Berufsbildungsprojekte  Berufsfachschulen  GIB Liestal  GIB Muttenz  Berufsfachschule  Gesundheit  Bildungszentrum  kvBL  Berufsfachschule  aprentas  Stab Amtsleitung  Berufs-, Studien- und  Laufbahnberatung  Berufsintegration  Ausbildungsbeiträge  Lehraufsicht  Kurse für  Berufsbildnerinnen  und Berufsbildner  BIZ Liestal  BIZ Bottmingen  Brückenangebote  BerufsWegBereitung  Wie weiter?  Mentoring  Berufsfachschule  Landwirtschaft