Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Fortbildung der Lehrer am Gymnasium Appenzell
                            Landesschulkommissionsbeschluss  betreffend die Fortbildung der Lehrer  am Gymnasium Appenzell  vom 23. Dezember 1998  Die Landesschulkommission des Kantons Appenzell I. Rh.,  in  Ausführung  von  Art.  16  Abs.  2  der  Gymnasialverordnung  vom  30.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998,  beschliesst:  I. Fortbildung  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lehrer des Gymnasiums St. Antonius, Appenzell sind zur fachlichen und didak-  tisch-methodischen Fortbildung berechtigt und verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Fortbildung gilt  –     die persönliche Fortbildung durch Lektüre und dgl.  –     der Besuch von Kursen, Vorträgen, Seminarien und dgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Fortbildung  wird  in  gemeinsamen  Schulveranstaltungen  und  individuell  durch-  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gemeinsame  Schulveranstaltungen  sind  vom  Rektor  in  der  unterrichtsfreien  Zeit  anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auch die individuellen Fortbildungsveranstaltungen sind wenn immer möglich in der  unterrichtsfreien Zeit zu besuchen.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Teilnahme an Fortbildungskursen unterliegt der Genehmigung durch den Rek-  tor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechende Gesuche sind dem Rektor möglichst frühzeitig einzureichen.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schulstunden,  welche  infolge  einer  Fortbildungsveranstaltung  von  einem  Lehrer  nicht gehalten werden können, sollen wenn immer möglich von einem anderen Leh-  rer übernommen werden, worauf ein Stundenabtausch zu erfolgen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  organisatorischen  Absprachen  werden  von  den  beteiligten  Lehrern  direkt  vor-  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die getroffene Regelung ist dem Rektorat mitzuteilen.  Art. 4  Die Schule übernimmt auf ihre Rechnung  a.    das    Kursgeld;  b.    Reiseentschädigung  sowie  Kost  und  Logis  gemäss  den  kantonalen  Ansätzen  für Lehrkräfte.  II. Bildungsurlaub  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Bildungsurlaub  ist  eine  befristete  und  besoldete  Freistellung  von  Lehrkräften  mit  längerer  Unterrichtspraxis  für  die  intensive,  auf  die  Bedürfnisse  der  Lehrkräfte  und der Schule ausgerichtete Fortbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Lehrkraft  kann  sich  in  dieser  Zeit  intensiv  mit  der  eigenen  Berufspraxis  ausei-  nandersetzen und zusätzlich erwerben:  a.    Kenntnisse über neue Unterrichtsinhalte und -methoden;  b.     Wissen  über  sich  wandelnde  Auffassungen  im  Bereich  der  Erziehung  und  Bil-  dung;  c.    Erfahrungen in der Wirtschafts- und Arbeitswelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Vorliegen der unter Art. 6 genannten Voraussetzungen kann ein Mittelschulleh-  rer in der Regel zweimal einen besoldeten Urlaub von höchstens 6 Monaten Dauer  beanspruchen.  Ein  Bildungsurlaub  ist  üblicherweise  zusammenhängend  zu  bezie-  hen.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gewährung  eines  ersten  Bildungsurlaubs  setzt  eine  Lehrtätigkeit  im  Umfange  von mindestens 80 % eines Vollpensums während einer Dauer von 10 Jahren, da-  von mindestens 5 Jahren im Kanton, voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zweite Bildungsurlaub wird frühestens 10 Jahre nach dem ersten gewährt. Die  oberste Altersgrenze für einen Bildungsurlaub ist 60 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrkräfte mit einer Lehrtätigkeit zwischen 50 % und 80 % eines Vollpensums kön-  nen frühestens nach 15 Dienstjahren einen Bildungsurlaub beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein  Jahr  vor  Antreten  eines  Bildungsurlaubs  ist  von  der  Landesschulkommission  der  Grundsatzentscheid  über  einen  beantragten  Urlaub  zu  fällen;  spätestens  ein  halbes Jahr vor Antritt des Urlaubs muss der Landesschulkommission das konkrete  Programm vorliegen.  Es hat zu enthalten:  a.    die    Stellvertretungsregelung;  b.    das    Programm;  c.    die Stellungnahme des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Am  Gymnasium  kann  üblicherweise  pro  Semester  nur  eine  Lehrkraft  einen  Bil-  dungsurlaub  einziehen;  bei  mehreren  Bewerbungen  entscheidet  die  Reihenfolge  des Dienstalters.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Lohnanspruch  für  die  Dauer  des  Bildungsurlaubs  errechnet  sich  aus  dem  durchschnittlichen Pensum der letzten fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können höchstens ausbezahlt werden die Pro-rata-temporis-Anteile:  a.    des Lohns für ein Vollpensum;  b.    der    Kinderzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Ausrichtung von Entschädigungen an Kurskosten und Spesen entscheidet  die Landesschulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Fortbildungsurlaub darf nicht zu zusätzlichen Nebeneinkünften führen.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  vor  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  dem  Bezug  eines  besoldeten  Bildungsurlau-  bes die Stelle kündigt, hat die entsprechenden Kosten (Kursgeldbeitrag und Kosten  für die Anstellung einer Aushilfe) anteilmässig zurückzuerstatten, nämlich:  im 1. Jahr  100 %  im 2. Jahr  80 %  im 3. Jahr  60 %  im 4. Jahr  40 %  im 5. Jahr  20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Nichterfüllung des Programms müssen diese Kosten anteilmässig gemäss Ent-  scheid der Landesschulkommission zurückerstattet werden.  Art. 9  Am  Ende  des  Bildungsurlaubs  ist  dem  Rektor  ein  schriftlicher  Schlussbericht  zu-  handen  der  Landesschulkommission  einzureichen,  der  wenigstens  folgende  Anga-  ben enthalten muss:  –     Bestätigungen für das durchgeführte Detailprogramm;  –     Aussage über das Erreichen der Ziele des Urlaubes;  –     zu erwartende Auswirkungen auf die eigene Schulpraxis;  –     allfällige Lehren und Konsequenzen für Urlaube weiterer Anwärter.  III. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art. 10  Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses werden alle ihr widersprechenden Bestimmun-  gen  aufgehoben,  insbesondere  die  Rahmenordnung  der  Gymnasialkommission  für  das  Gewähren  eines  bezahlten  Fortbildungsurlaubes  an  die  Lehrer  des  Gymnasi-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ums  St.  Antonius  Appenzell  und  das  Statut  der  Gymnasialkommission  für  die  Wei-  terbildung der Lehrer am Gymnasium Appenzell vom 27. März 1992.  Art. 11  Dieser Beschluss tritt auf den 1. August 1999 in Kraft.