Gesetz über den Natur- und Heimatschutz
                            IV G/1/1  Gesetz über den Natur- und Heimatschutz  Vom 2. Mai 1971 (Stand 1. Januar 2023)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 2.  Mai 1971)  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz hat zum Zweck, die Landschaft des Kantons Glarus, die  Ortsbilder, geschichtlichen Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler und Erho  -  lungsgebiete sowie die einheimischen Lebewesen und ihre Lebensräume zu  schützen. Die Biodiversität ist zu schützen, zu erhalten und zu fördern. Zur  Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes ist dem gemeinsamen Lebens  -  raum von Mensch, Tier und Pflanze Sorge zu tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            Ausführung   der   Natur-   und   Heimatschutzgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug dieses Gesetzes, des Bundesgesetzes und seiner Verordnun  -  gen ist nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Aufgabe des  Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug der Natur-  und Heimatschutzgesetzgebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat erlässt eine Verordnung über die Ausführung dieses Gesetzes  und der Bundesgesetzgebung.  1  )   Er regelt insbesondere das Verfahren für die  Aufnahme von Objekten in Inventare und Verzeichnisse sowie das Verfahren  und das Vorgehen bei Ausgrabungen und historischen oder wissenschaft  -  lich bedeutsamen Funden. Er kann zudem Bestimmungen über die Bewah  -  rung der Landschaft vor Verunstaltung und unnötiger Beeinträchtigung, die  Erhaltung und Pflege von wertvollen Bauwerken und deren Umgebung, den  Schutz der Örtlichkeiten und Denkmäler von besonderem naturwissen  -  schaftlichem Interesse sowie die Erhaltung von wertvollem Kulturgut erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen kantonalen Vollzugsorgane  und die kantonalen Fachstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Natur-
                            und   Heimatschutzkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Beratung in Fragen des Natur- und Heimatschutzes bestellt der Regie  -  rungsrat eine kantonale Natur- und Heimatschutzkommission.  1)  GS  IV  G/1/2  N 35 2504  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beschwerderecht
                            1  Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse von Behörden des Kantons oder  der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch  den kantonalen Sektionen schweizerischer Vereinigungen zu, die sich statu  -  tengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 ......
Art. 7 Eigentumsbeschränkung
                            1  Die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Beschränkungen des Eigentums  sind solche des öffentlichen Rechtes. Sie begründen einen Anspruch auf  Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beurteilung des Anspruches auf Entschädigung und für die Festle  -  gung der Höhe derselben ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschrän  -  kung massgebend.  2. Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Tier- und Pflanzenschutz
                            1  Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz gefährdeter Pflanzen, Pilze  und Tiere sowie für die Erhaltung, Schaffung, Pflege und Vernetzung ihrer  Lebensräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingriffe gemäss Artikel  18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei  -  matschutz sowie die Verlegung und das Zudecken von Gewässern bedürfen  einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Die Be  -  willigung wird erteilt, wenn überwiegende, standortgebundene Interessen  dies erfordern und angemessener Ersatz geleistet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen.  1  )   Er kann diese Kom  -  petenz ganz oder teilweise an den Regierungsrat delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a
                            *   Biodiversitätsstrategie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der Gemeinden und der In  -  teressenverbände eine Strategie zum Schutz, zur Erhaltung und zur Förde  -  rung der Biodiversität mit den notwendigen Massnahmen.  1)  Bestimmungen über den Arten- und Biotopschutz (GS  IV  G/3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inventare
                            und   Verzeichnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat beschliesst Inventare der im Interesse der Allgemeinheit  besonders   erhaltenswerten   Landschaften   sowie   der   erhaltenswerten  Lebensräume (Biotope), Naturdenkmäler, Geotope, historischen Stätten,  Ortsbilder,  Kultur-  und  Baudenkmäler.  Er arbeitet  dabei  eng  mit den  Gemeinden zusammen und hört die Eigentümer der erhaltenswerten Objek  -  te, die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission sowie die Vereinigun  -  gen zum Schutz von Natur und Heimat an. Er trifft die Massnahmen, welche  zum Schutz der Inventarobjekte erforderlich sind. Dem Umgebungsschutz  ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Objekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar auf geführt sind, gel  -  ten ohne weiteres auch als Bestandteil des kantonalen Inventars.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement erstellt Verzeichnisse der in Absatz  1 aufge  -  führten Objektarten. Diese bilden die Grundlage für die Inventare.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Inventare sind nicht abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wirkung
                            der   Inventare   und   Verzeichnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inventare sind für die Behörden von Kanton und Gemeinden verbind  -  lich. Die Verzeichnisse sind von diesen Behörden bei Entscheiden angemes  -  sen zu berücksichtigen. Eine allfällige ausdrückliche Unterschutzstellung der  Objekte erfolgt gemäss Artikel  11.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sicherung,
                            Erwerb   und   Veräusserung   schützenswerter   Objekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat ist berechtigt, im Interesse des Natur- und Heimatschut  -  zes zur Sicherung schützenswerter Objekte öffentlich-rechtliche Beschrän  -  kungen zu erlassen und bestimmte Vorkehren bewilligungspflichtig zu erklä  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann an solchen Objekten Dienstbarkeiten begründen, sie erwerben  oder sich daran beteiligen. Zu diesem Zweck steht ihm das Enteignungs  -  recht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann die nach Absatz  2 erworbenen Objekte an geeignete Trägerschaf  -  ten veräussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es ist vorgängig mit den betreffenden Gemeinden und den betroffenen Ob  -  jekteigentümern Rücksprache zu nehmen und in wichtigen Fällen eine Be  -  gutachtung durch die kantonale Natur und Heimatschutzkommission einzu  -  holen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beiträge
                            an  Natur-   und   Landschaftsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton leistet Beiträge an Projekte und Programme zur Erhaltung,  Schaffung oder Pflege von schützenswerten Lebensräumen, Naturdenkmä  -  lern, Geotopen und Landschaften. Diese werden aufgrund der Bedeutung  des Objektes unter Festsetzung eines Höchstbeitrages in Prozenten der bei  -  tragsberechtigten Kosten festgelegt. Die Beiträge können von angemesse  -  nen Leistungen der betreffenden Gemeinde oder Dritter abhängig gemacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton fördert die Erhaltung von schützenswerten Lebensräumen, die  landwirtschaftlich angepasst genutzt werden, mit jährlichen Bewirtschaf  -  tungsbeiträgen aufgrund von Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann landschaftsschutzbedingte Mehraufwendungen bei not  -  wendigen und standortgebundenen Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten  von regionaler oder nationaler Bedeutung abgelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beiträge
                            an  Ortsbildschutz   und   Denkmalpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton und die Standortgemeinde leisten Beiträge an die Kosten der  Erhaltung und Pflege von schützenswerten Ortsbildern, Kultur- und Bau  -  denkmälern. Diese werden aufgrund der Bedeutung des Objektes unter  Festsetzung eines Höchstbeitrages in Prozenten der beitragsberechtigten  Kosten festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Objekte, die in einem Inventar gemäss Artikel  9 enthalten sind, werden  die Beiträge aufgrund der Belastung der betreffenden Gemeinde durch Auf  -  gaben auf dem Gebiete des Natur- und Heimatschutzes aufgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für schutzwürdige Objekte, die nicht in einem Inventar, aber in einem Ver  -  zeichnis gemäss Artikel  9 enthalten sind, können Kantonsbeiträge zugesi  -  chert werden. Diese können von an gemessenen Leistungen der Gemeinde  oder Dritter abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beiträge
                            für  geschichtliche   Stätten,   an  Ausgrabungen   und   histo  -  rische   Funde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton und die Standortgemeinde leisten Beiträge an die Kosten der  Erhaltung und Pflege von geschichtlichen Stätten, an die Sicherung histori  -  scher Funde sowie an Ausgrabungen und die damit verbundenen Arbeiten.  Die Beiträge werden aufgrund der Bedeutung des Objektes unter Festset  -  zung eines Höchstbeitrages in Prozenten der beitragsberechtigten Kosten  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Objekte, die in einem Inventar gemäss Artikel  9 enthalten sind, werden  die Beiträge aufgrund der Belastung der betreffenden Gemeinde durch Auf  -  gaben auf dem Gebiete des Natur- und Heimatschutzes aufgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für schutzwürdige Objekte, die nicht in einem Inventar, aber in einem Ver  -  zeichnis gemäss Artikel  9 enthalten sind, können Kantonsbeiträge zugesi  -  chert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gemeinsame
                            Beitragsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An die Kantons- bzw. Gemeindebeiträge können Auflagen und Bedingun  -  gen über die Erhaltung und Pflege des Objektes geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Unrecht bezogene Beiträge müssen zurückgefordert werden. Ebenso  können Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden für Objekte,  die dem Zweck der Subvention entfremdet werden oder deren Schutzwür  -  digkeit dahingefallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement entscheidet über Beitragsgewährungen im  Einzelfall bis 25  000 Franken, über höhere Beiträge beschliesst der Regie  -  rungsrat; über Beitragsrückforderungen entscheidet die zuständige kanto  -  nale Verwaltungsbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat erlässt in der Verordnung die für die Festsetzung der Beiträge  notwendigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Fonds
                            1  Zur Finanzierung der Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes unter  -  hält der Kanton einen Fonds für Ortsbildschutz und Denkmalpflege sowie  einen Fonds für Natur- und Landschaftsschutz. Die Fonds werden gebildet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  aus jährlichen, im Budget festzusetzenden Zuwendungen zu Las  -  ten der Erfolgsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  aus dem Erlös von Veräusserungen gemäss Artikel  11  Absatz  3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  aus den vom Bund gewährten globalen Abgeltungen und Finanz  -  hilfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  aus allfälligen Zuwendungen Dritter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  aus allfälligen Bussen und Ersatzzahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Ausgaben zu Gunsten des Natur- und Heimatschutzes zuständi  -  gen Verwaltungsbehörden verfügen über die Mittel der Fonds. Der Regie  -  rungsrat steuert die Verwendung der Fondsmittel im Rahmen der gesetzli  -  chen Bestimmungen und setzt die maximalen Fondsbestände fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 *
                            Beiträge   an  Vereinigungen   für  Natur-   und   Heimatschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann den Vereinigungen von kantonaler Bedeutung, die  sich vorwiegend dem Natur- und Heimatschutz widmen, an die Kosten ihrer  im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit Beiträge gewähren. Vorbehal  -  ten bleibt Absatz  2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Beiträge gemäss Absatz 1 bis 25  000 Franken entscheidet das zu  -  ständige Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 *
                            Verwaltung   bzw.   Beaufsichtigung   geschützter   Objekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Departement kann Gemeinden oder Dritte mit der Verwal  -  tung bzw. Beaufsichtigung geschützter Objekte betrauen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anmerkung
                            im Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einzelne Grundstücke treffende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän  -  kungen sind gemäss Artikel  962 ZGB im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement kann auch die Aufnahme eines Grundstückes  in ein Inventar gemäss Artikel  9 im Grundbuch anmerken lassen.  *  3. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Widerhandlungen
                            1  Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sowie gegen die darauf gestützten  Verordnungen und Verfügungen werden vom zuständigen Richter mit Haft  oder Busse bis zu 20  000  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bussen werden den Fonds gemäss Artikel  16 zugeschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Weitere
                            Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weitere Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            *   Wiederherstellung;   Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Behörden können, unabhängig von der Bestrafung, nach  den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  1  )   insbeson  -  dere die Einstellung widerrechtlich begonnener Arbeiten verfügen, die Wie  -  derherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen oder diese auf  Kosten des Verursachers vornehmen lassen oder Schadenersatz bei nicht  möglicher Wiederherstellung verlangen. Überdies kann der Einzug der wi  -  derrechtlich in Besitz genommenen Tiere, Pflanzen und Gegenstände ange  -  ordnet werden.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            *   Verfahrenskoordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verfahrenskoordination richtet sich nach den entsprechenden Bestim  -  mungen der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung  2  )  .  1)  GS  III  G/1  2)  GS  VII  B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 *
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Be  -  stimmungen sowie der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungs  -  rechtspflegegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist bei einem erstinstanzlichen Entscheid aufgrund der Natur und Heimat  -  schutzgesetzgebung die direkte Information der Betroffenen mit unverhält  -  nismässigem Aufwand verbunden oder können die Betroffenen nicht ab  -  schliessend bezeichnet werden, so wird der Entscheid im Amtsblatt ausge  -  schrieben und mit einer Einsprachefrist von 30  Tagen öffentlich aufgelegt.  Vorbehalten bleiben spezielle Verfahrensregelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Ver  -  fahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raumentwicklungs- und  Baugesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz tritt auf den 1.  Januar 1972 in Kraft.  Dieser Erlass wurde per 1. Januar 2003 neu nummeriert. Die Änderungsta  -  bellen sind daher nicht vollständig. In der Gesetzessammlung stehen die al  -  ten Fassungen dieses Erlasses zur Verfügung.  Die vor der Neu-Nummerierung vorgenommenen Änderungen sind:  LG 3. Mai 1987 (SBE 3. Bd. Heft 3 S. 208):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6 (+), Art. (18) in Kraft ab 1. Oktober 1987  LG 6. Mai 1990 (SBE 4. Bd. Heft 4 S. 249)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1, 2, (8), (9 Abs. 1), 10 Abs. 2–4, (11), (12 Abs.1) in Kraft ab 1. Januar  1991;  Die Behandlung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch  nicht erledigten Geschäfte erfolgt nach bisherigem Recht.  LG 5. Mai 2002 (SBE 8. Bd. Heft 4 S. 214)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. (3), (8), 9 Abs.1, (3) und 4, 9a (n), 11, (11a [n]),11b (n), 11c (n), 12, (14), (16 Abs. 2), 19, 19a (n), 19b (n) in Kraft ab 1. Januar 2003. Die Artikel sind neu durchnummeriert: 9a–11 zu 10–12, 11a zu 13, 11b zu 14, 11c zu 15, 12–19 zu 16–23, 19a zu (24), 19b zu 25, 20 zu 26. 7
                            IV G/1/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  01.05.2005  01.01.2005  Art. 25a  eingefügt  SBE IX/4 227  07.05.2006  07.05.2006  Art. 3  totalrevidiert  SBE X/1 42  07.05.2006  07.05.2006  Art. 8 Abs. 2  geändert  SBE X/1 42  07.05.2006  07.05.2006  Art. 9 Abs. 3  geändert  SBE X/1 42  07.05.2006  07.05.2006  Art. 15 Abs. 3  geändert  SBE X/1 42  07.05.2006  07.05.2006  Art. 16 Abs. 2  geändert  SBE X/1 42  07.05.2006  07.05.2006  Art. 17  totalrevidiert  SBE X/1 42  07.05.2006  07.05.2006  Art. 18  totalrevidiert  SBE X/1 42  07.05.2006  07.05.2006  Art. 19 Abs. 2  geändert  SBE X/1 42  07.05.2006  07.05.2006  Art. 22  totalrevidiert  SBE X/1 42  07.05.2006  07.05.2006  Art. 23  aufgehoben  SBE X/1 42  07.05.2006  07.05.2006  Art. 24  totalrevidiert  SBE X/1 42  06.05.2007  01.01.2008  Art. 13 Abs. 1  geändert  SBE X/5 323  06.05.2007  01.01.2008  Art. 16 Abs. 1, c.  geändert  SBE X/5 323  06.05.2007  01.01.2008  Art. 16 Abs. 1, d.  geändert  SBE X/5 323  06.05.2007  01.01.2008  Art. 16 Abs. 1, e.  eingefügt  SBE X/5 323  02.05.2010  01.01.2011  Art. 13 Abs. 2  geändert  SBE XI/5 340  02.05.2010  01.01.2011  Art. 14 Abs. 2  geändert  SBE XI/5 340  02.05.2010  01.07.2011  Art. 24  totalrevidiert  SBE XI/5 378  02.05.2010  01.07.2011  Art. 25  totalrevidiert  SBE XI/5 378  04.05.2014  01.09.2014  Art. 25a  aufgehoben  SBE 2014 38  04.05.2014  01.09.2014  Art. 2  aufgehoben  SBE 2014 39  04.05.2014  01.09.2014  Art. 16 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2014 39  01.05.2022  01.01.2023  Art. 15 Abs. 3  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 17 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 17 Abs. 2  eingefügt  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 1  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 32  01.05.2022  01.07.2022  Art. 1 Abs. 1  geändert  SBE 2022 32  01.05.2022  01.07.2022  Art. 8a  eingefügt  SBE 2022 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/1/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 1  01.05.2022  01.07.2022  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 32  Art. 1 Abs. 1  01.05.2022  01.07.2022  geändert  SBE 2022 32  Art. 2  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 39  Art. 3  07.05.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 42  Art. 8 Abs. 2  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 42  Art. 8a  01.05.2022  01.07.2022  eingefügt  SBE 2022 32  Art. 9 Abs. 3  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 42  Art. 13 Abs. 1  06.05.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/5 323  Art. 13 Abs. 2  02.05.2010  01.01.2011  geändert  SBE XI/5 340  Art. 14 Abs. 2  02.05.2010  01.01.2011  geändert  SBE XI/5 340  Art. 15 Abs. 3  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 42  Art. 15 Abs. 3  01.05.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 30  Art. 16 Abs. 1, a.  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 39  Art. 16 Abs. 1, c.  06.05.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/5 323  Art. 16 Abs. 1, d.  06.05.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/5 323  Art. 16 Abs. 1, e.  06.05.2007  01.01.2008  eingefügt  SBE X/5 323  Art. 16 Abs. 2  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 42  Art. 17  07.05.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 42  Art. 17 Abs. 1  01.05.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 30  Art. 17 Abs. 2  01.05.2022  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 30  Art. 18  07.05.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 42  Art. 19 Abs. 2  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 42  Art. 22  07.05.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 42  Art. 23  07.05.2006  07.05.2006  aufgehoben  SBE X/1 42  Art. 24  07.05.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 42  Art. 24  02.05.2010  01.07.2011  totalrevidiert  SBE XI/5 378  Art. 25  02.05.2010  01.07.2011  totalrevidiert  SBE XI/5 378  Art. 25a  01.05.2005  01.01.2005  eingefügt  SBE IX/4 227  Art. 25a  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 38  9