Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse
                            Anerkennungsreglement Inland  Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die  Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse  (RAKA)  Vom 9. Dezember 1998 (Stand 1. Juli 1999)  Gestützt   auf   Art.   9   Abs.   2   der   Verordnung   der   Schweizerischen   Sanitätsdirektorenkonferenz  (SDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über   die   Anerkennung   kantonaler   Ausbildungsabschlüsse   im   Gesundheitswesen   in   der  Schweiz vom 20. Mai 1999, Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  -  komitee des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) unter Genehmigungsvorbehalt der SDK:  I. Gegenstand und Zweck  Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsab  -  schlüssen, die in einem Ausbildungsgang nach Anhang 1 der AVO Inland vor der Inkraftsetzung oder  während   der   Übergangsfrist   nach   Inkrafttreten   der   entsprechenden   Ausbildungsbestimmungen   des  SRK erworben wurden.  II. Anerkennungsvoraussetzungen  Art.  2  Dauer und Ausbildungsinhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildung muss in Bezug auf die Dauer und den Ausbildungsinhalt (theoretische Kenntnisse,  praktische Fähigkeiten) mit der entsprechenden vom SRK geregelten Ausbildung vergleichbar sein.  Art.  3  Ausbildungsabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Ausübung des Berufes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen im Rahmen des  Ausbildungsabschlusses überprüft worden sein.  Art.  4  Kompensation kürzerer Ausbildungszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kürzere Ausbildungszeit muss durch entsprechende Berufserfahrung kompensiert worden sein.  Art.  5  Ausbildungsanforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stellt die durch das SRK reglementierte Ausbildung deutlich höhere Anforderungen als die frühere,  kann die Gleichwertigkeit des anzuerkennenden Ausbildungsabschlusses an den Nachweis einer Min  -  destdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf oder das Ablegen einer Prüfung gebunden wer  -  den.  Art.  6  Weiterbildung und begleitete praktische Berufstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rahmen   die   Kenntnisse   der   Antragstellerin   überprüft   worden   sind,   oder   die   begleitete   praktische  Berufstätigkeit, durch welche die Ausbildungslücken geschlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  419.901  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungsreglement Inland  III. Verfahren  Art.  7  Anerkennungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Anerkennungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag eingereich  -  ten Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen.  Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von zwei Jahren erbracht, so  wird das Dossier geschlossen.  Art.  8  Anerkennungsentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse entscheidet das Departement Berufsbildung  des SRK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind  die  Voraussetzungen  der  Gleichwertigkeit  erfüllt,  erhält  die  Antragstellerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  den  Anerken  -  nungsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Datenschutz ist zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ablehnende Entscheide werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.  Art.  9  Widerruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden vom  Departement Berufsbildung widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.  Art.  10  Verfahrensgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gebühren sind im voraus zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird vom Chef Berufsbildung fest  -  gelegt. Die Gebühren verfallen bei Schliessung des Dossiers. Wird ein neuer Anerkennungsantrag ge  -  stellt, sind die Gebühren nochmals zu entrichten. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn der Re  -  kurs gutgeheissen wird.  IV. Rechtspflege  Art.  11  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung, schriftlich und begründet, beim  SRK zuhanden der vom Zentralkomitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Eingang des Rekurses überprüft das Departement Berufsbildung des SRK seinen Entscheid  nochmals. Hält es seinen Entscheid aufrecht, so orientiert es die Präsidentin bzw. den Präsidenten der  Rekurskommission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  an die Vorinstanz zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Parteikosten werden keine gesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entscheide der Rekurskommission können gemäss Art. 11 Abs. 3 AVO Inland vom 20. Mai 1999  angefochten werden.  Art.  12  Rechtliches Gehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Aktenlage ein Entscheid in  der Sache möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Sämtliche Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungsreglement Inland  Art.  13  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement wurde am 9. Dezember 1998 vom Zentralkomitee des Schweizerischen Roten  Kreuzes erlassen und tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.  Schweizerisches Rotes Kreuz  Präsident: Franz E. Muheim  Direktor: Peter G. Metzler  Genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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