Gesetz über den Wasserbau
                            1  Gesetz  vom 26. November 1975  über den Wasserbau  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   22.   Juni   1877   betreffend   die  Wasserbaupolizei;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 27. Januar 1975;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:  KAPITEL I  Allgemeine Bestimmungen  Art. 1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz regelt:  a)    den  Unterhalt  und  den  Ausbau  der  Wasserläufe,  der  Seen,  der  Häfen,  der Landeplätze und anderer für die Schiffahrt bestimmter Bauten;  b)   die   Wasserbaupolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  ist  die  Bundesgesetzgebung  über  die  Wasserbaupolizei,  die  Bundes-  und  Kantonsgesetzgebung  über  di  e  Forstpolizei,  den  Schutz  der  Gewässer  gegen  Verunreinigung,  den  Natur-  und  Landschaftsschutz,  die  Schiffahrt, die Fischerei  und die öffentlichen Sachen.  Art. 2  Wasserbaupolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Staatsrat  übt  die  Wasserbaupoli  zei  aus,  jedoch  unter  Vorbehalt  der  dem   Bund   gemäss   Verfassung   und   B  undesgesetzgebung  übertragenen  Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen die vom Gesetz vorgese  henen Fälle übt der Staatsrat diese  Hoheit durch die für den Wasserbau zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   (die Direktion)  und das Tiefbauamt (das Amt) aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion.  KAPITEL II  Erhaltung und Ausbau der Wasserläufe und der Seen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Arbeitsbezeichnung  Art. 3  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Instandhaltung des Bettes und de  der  normale  Wasserabfluss  und  der  Uferschutz  sind  durch  entsprechende  Erhaltungsarbeiten       zu       gewährleisten.       Diese       umfassen       die  Unterhaltsarbeiten    für    alle    ausg  ebauten    oder    nicht    ausgebauten  Wasserläufe    und    die    Instandsetzungsarbeiten    für    die    ausgebauten  Wasserläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Erfordern   es   die   Verhältnisse,   so     ist   ein   Wasserlauf   systematisch  auszubauen.  Art. 4  A. Erhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Unterhalt  Die Unterhaltsarbeiten umfassen namentlich:  a)   das  Entfernen  von  Bäumen,  Pflanzen,  Gegenständen  und  Abfällen,  welche die Wasserläufe verstopfen wie auch das Mähen oder Reinigen  von Gras, Algen und Schilf;  b)   das Ausbaggern der Wasserläufe;  c)   die Kolmatierung von geringen Erosionen;  d)   die   Aufrechterhaltung   und   die   Verbesserung   der   Vegetation   zum  Schutze der Böschungen und Ufer.  Art. 5  2. Instandsetzung  Die Instandsetzungsarbeite  n umfassen namentlich:  a)     die     kleineren     und     vereinze  lten     Gemäuerausbesserungen     der  Steinbettungen  und  andere  r  Bauwerke,  die  Entleerung  der  künstlichen  Müllplätze, die Ausbesser  ung der geschaffenen Zugänge;  b)   die  Wiederherstellung  des  Profils  des  Wasserlaufes,  worin  namentlich  die Beseitigung der Anschwemmungen enthalten ist;  c)    die  wichtigen  Instandsetzunge  n  und  Verstärkungen  oder  Anpassungen  bestehender Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 6  B. Ausbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Ausbauarbeiten   betreffen   de  n   gesamten   Wasserlauf   oder   eine  Teilstrecke desselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  umfassen  namentlich  die  Er  stellung  von  Regulierungsbauten,  von  Stabilisierungen  und  den  Schutz  de  s  Bettes  und  der  Uferböschungen,  Ergänzungen zu diesen Bauten und andere Massnahmen mit dem gleichen  Ziel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Neuerstellung  durch  Naturkräfte  zerstörter  Bauten,  trotz  normaler  Ausführung der Erhaltungsarbeiten, is  t dem Ausbau gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Erhaltungs- und Ausbaupflicht  Art. 7  a) Pflicht der Anstösser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Unterhalt  im  Sinne  von  Artikel  4  obliegt  den  Eigentümern  der  anstossenden  Grundstücke,  ausgenommen  wenn  diese  Pflicht  Sache  eines  bestehenden   (Art.   8   Abs.   2)   oder   zu   schaffenden   (Art.   8   Abs.   1)  Wasserbauunternehmens ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eingliederung der Ufer in die ö  ffentlichen Sachen des Staates heben  die in diesem Artikel enthaltene Pflicht nicht auf.  Art. 8  b) Pflichten des Wasserbauunternehmens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Wasserbauunternehmen  überni  mmt  ebenfalls  den  Unterhalt  von  nicht  ausgebauten  Wasserläufen,  we  nn  die  Kosten  dieser  Arbeiten  die  finanziellen  Möglichkeiten  der  Anst  össer  übersteigen  oder  wenn  diese  Handlungsweise  eine  rationellere  und  wirtschaftlichere  Ausführung  der  Arbeiten ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Erhaltungsarbeiten  an  einem  Wasserlauf,  der  Gegenstand  eines  Wasserbauunternehmens     ist,     werden     von     diesem     Unternehmen  übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Die    Ausbauarbeiten    im    Sinne    von    Artikel    6    obliegen    dem  Wasserbauunternehmen.  Art. 9  c) Pflicht der Bauwerkeigentümer  Die Pflicht der Erhaltungs- und Ausbauarbeiten, die zufolge des Bestehens  von  Bauwerken  oder  Anlagen  auf  den  sind, obliegt dem Eigentümer dieser Bauwerke oder Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 10  Zuständigkeit der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Gemeinde   kann   anstelle   der   verantwortlichen   Eigentümer   den  Unterhalt   auf   eigene   Kosten   oder  auf   Kosten   dieser   Eigentümer  durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die betroffenen Gemeinden können m  it der Genehmigung des Staatsrates  anstelle   des   Wasserbauunternehmen  s   die   in   Artikel   8   vorgesehenen  Arbeiten  übernehmen.  In  diesem  Fall  sind  die  Artikel  17,  18,  22  bis  29  anwendbar,   wobei   der   Gemeindera  t   die   Funktion   der   ausführenden  Kommission ausübt.  Art. 10  bis  Zuständigkeiten des Bodenve  rbesserungsunternehmens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Erweisen   sich   Ausbau-   und   Erhaltungsarbeiten   von   Wasserläufen  innerhalb eines Bodenverbesserungsperi  meters als notwendig, so kann der  Staatsrat   das   Bodenverbesserungs  unternehmen   mit   deren   Ausführung  beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  diesem  Falle  ist  die  Gese  tzgebung  über  die  Bodenverbesserungen  anwendbar,  wobei  die  dem  Wasserb  au  eigenen  Grundsätze  vorbehalten  bleiben.  Art. 11  Vorbehalt einer Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Möglichkeit,  ausnahmsweise  die  Ausübung  der  Arbeiten  und  die  Verteilung der Kosten durch Vereinba  rung zu regeln, bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine solche Vereinbarung muss von  der Direktion genehmigt werden.  Art. 12  Direkte Aufsicht der Wasserläufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   direkte   Aufsicht   der   Wasse  rläufe,   welche   Gegenstand   eines  Wasserbauunternehmens sind, obliegt diesem Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die anderen Wasserläufe oblie  gt diese Aufsicht der Gemeinde.  Art. 13  Mangelhafte Pflichterfüllung der Eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  die  unter  Artikel  7  und  9  genannten  Eigentümer  ihre  Pflichten  vernachlässigen  oder  nicht  ausführen  wollen,  so  muss  das  die  direkte  Aufsicht  ausübende  Organ,  nach    vorheriger  Mahnung,  die  notwendigen  Arbeiten zu deren Lasten ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zahlung  der  Kosten  kann  durch  die  Eintragung  eines  gesetzlichen  Grundpfandrechtes   in   das   Grundbuch   si  chergestellt   werden,   das   den  Vorrang vor allen anderen Grundpfandrechten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Hypothek belastet die an den Wasserlauf anstossenden Grundstücke,  welche  Gegenstand  von  Arbeiten  waren,    wie  auch  jene  Grundstücke,  die  Arbeiten notwendig machten.  Art. 14  Dringliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Im   Falle   einer   unmittelbaren   Gefahr   trifft   die   Gemeinde   die   den  Umständen entsprechenden Sicherheitsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Sie    benachrichtigt    sofort    das    Amt    und    gegebenenfalls    das  Wasserbauunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mangels  einer  Übernahme  durch  die  Kantonale  Gebäudeversicherung  oder  durch  Dritte  werden  die  Interventionskosten  durch  die  Gemeinde  geregelt,  die  sie  ganz  oder  teilweise    unter  die  betroffenen  Eigentümer  aufteilen kann. ...  Art. 15  Schadenanzeige  Die  Anstösser  haben  bei  Beschädi  gung  eines  Wasserlaufes  oder  seiner  Ufer    sofort    die    Gemeinde    ode  r    das    Wasserbauunternehmen    zu  benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Wasserbauunternehmen  Art. 16  Gegenstand  Ein         Wasserbauunternehmen         mit         abgegrenztem         Perimeter  (Wasserbauunternehmen genannt) ist zu bilden, sobald die unter Artikel 8  Abs. 1 und 3 vorgesehenen Arbeiten auszuführen sind.  Art. 17  Perimeter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Perimeter  umfasst  im  Allgemeinen  ein  natürlich  begrenztes  Gebiet  des hydrographischen Beckens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  umfasst  alle  Grundstücke,  Bauwerke  und  Anlagen,  welche  durch  die  auszuführenden  Arbeiten  einen  direkten    oder  indirekten  Vorteil  erfahren,  sie   verteuern   oder   dazu   beitragen,   sie   durch   die   hervorgerufenen  Änderungen der Wasserführung notwendig zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Grundstücke,  Bauwerke  und  Anlagen  ausserhalb  des  natürlich  begrenzten Gebietes wird ein Unterperimeter erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Staatsrat  kann  die  Ausdehnung  ei  nes  bestehenden  Perimeters  oder  die Gruppierung von mehreren Perimetern anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 18  Perimeterbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Perimeterbeiträge werden festgelegt:  a)   für die Grundstücke, Bauwerke und Anlagen im Verhältnis ihres Werts  und  des  direkten  oder  indirekten  Vorteils,  den  sie  aus  den  Arbeiten  ziehen;  b)   für  die  Bauwerke  und  Anlagen,  welche  beitragen,  die  Arbeiten  im  Verhältnis  ihres  Kausalitätsgrades  notwendig  zu  machen,  oder  sie  verteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im letzteren Fall kann der Perimete  rbeitrag den durch die Bauwerke und  Anlagen verursachten Kostenüberschuss nicht übersteigen.  Art. 19  Beschluss zur Bildung eines Wasserbauunternehmens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bildung  eines  Wasserbauunternehmens  wird  nach  Anhören  der  Gemeinden vom Staatsrat beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden,  die  Eigentümer  und  andere  interessierte  Dritte  können  dem Staatsrat die Bildung eines Wasserbauunternehmens vorschlagen.  Art. 20  Rechtspersönlichkeit  Der  Entscheid  zur  Bildung  eines  Wasserbauunternehmens  verleiht  diesem  die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts.  Art. 21  A. Organisation  a) Ausführende Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Die     ausführende     Kommission     ist     das     ständige     Organ     des  Wasserbauunternehmens,   das   dieses   gegenüber   Behörden   und   Dritten  vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  setzt  sich  aus  mindestens  drei  Mitgliedern  zusammen,  die  nach  Anhören der interessierten Gemeinden vom Staatsrat ernannt werden. Jede  dieser  Gemeinden  ist  in  der  Kommission  mit  einem  Delegierten  des  Gemeinderates vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mandatsdauer entspricht der  Legislaturperiode der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kommission  ist  mit  der  Ausführung  der  Aufgaben  betraut,  welche  dem    Wasserbauunternehmen    obliege  n,    unter    Vorbehalt    der    der  Schätzungskommission übertragenen Kompetenzen.  Art. 22  b) Klassifikationskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Staatsrat  bestellt  eine  Klassi  fikationskommission  von  drei  bis  fünf  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommission  ist  beauftragt,  den  Perimeter  des  Unternehmens  zu  bestimmen,   die   Kriterien   der   Ko  stenverteilung   festzulegen   und   den  Beitragssatz der Beteiligten festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sobald  die  Tabelle  der  Beitragssät  ze  endgültig  geworden  ist,  wird  die  Kommission von ihrem Auftrag entbunden.  Art. 23  B. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die ausführende Kommission legt wä  hrend dreissig Tagen den Perimeter  und die Tabelle der Beitragssätze wie auch einen begründeten Bericht der  Klassifikationskommission öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Dokumente  sind  während  der  Auflagefrist  beim  Sekretariat  jeder  vom Perimeter betroffenen Gemei  nde und beim Oberamt aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Auflage   wird   durch   einma  lige   Veröffentlichung   im   Amtsblatt  bekanntgemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  ausführende  Kommission  teilt  den  Beteiligten  die  Auflage  durch  eingeschriebenen Brief mit.  Art. 24  Einsprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Während  der  Auflagefrist  kann  jeder  Beteiligte  mit  eingeschriebenem  Brief   an   den   Gemeinderat   oder   an     das   Oberamt   eine   begründete  schriftliche  Einsprache  gegen  die  Fe  stlegung  des  Perimeters  und  seines  Beitragssatzes einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2           Nach         Anhören         der         Einsprecher         entscheidet         die  Klassifikationskommission  über  die  Einsprachen.  Die  Beschwerde  an  das  Kantonsgericht (Art. 62) bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  Art. 25  Zahlung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  ausführende  Kommission  stellt  au  fgrund  der  festgelegten  Sätze  die  Beitragsauszüge auf und teilt sie den Betroffenen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie legt die Fälligkeit der Beiträge und die Zahlungsbedingungen fest; sie  kann   aufgrund   der   Erfordernisse  des   Unternehmens   Zahlungen   vor  Fälligkeit verlangen.  Art. 26  Gesetzliches Grundpfandrecht – Anmerkung im Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    Zahlung    der    Perimeterbeiträge    ist    durch    ein    gesetzliches  Grundpfandrecht,  ohne  Eintragung  im  Grundbuch,  im  Sinne  von  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            324 des Einführungsgesetzes zum ZGB, sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  endgültige  Perimeter  wird  de  m  Grundbuch  mitgeteilt.  Die  Arbeiten  werden  durch  die  Anmerkung  «Korrektion  von  Wasserläufen»  kostenlos  vermerkt.  Art. 27  Teilung von Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Bei    der    Teilung    von    Grundstücken    wird    der    darauf    lastende  Perimeterbeitrag   auf   das   alte  Grundstück   und   die   neugeschaffenen  Grundstücke entsprechend der Aufteilung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Übertragung wird auf Kosten  der beteiligten Eigentümer durch die  Klassifikationskommission    oder,    nach    deren    Auflösung,    von    der  ausführenden Kommission vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 28  Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Erweist    sich    ein    Perimeter    in  folge    wesentlicher    Veränderungen  nachträglich  als  unangemessen,  so  kann  der  Staatsrat  gemäss  dem  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 bis 26 vorgesehenen Verfahren die Revision des
                            Wasserbauunternehmens anordnen. Di  e Gemeinden sind vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Staatsrat kann ebenfalls nach demselben Verfahren die Revision der  Tabelle  der  Beitragssätze  anordnen,  fa  lls  wesentliche  Änderungen  in  der  Natur   oder   der   Zweckbestimmung  der   Grundstücke,   Bauwerke   und  Anlagen im Wasserbauunternehmen eingetreten sind.  Art. 29  Verteilung nachträglicher Arbeitskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    im    Perimeter    eines    bestehenden    Unternehmens    getätigten  nachträglichen  Arbeitskosten  für  Erhaltung  und  Ausbau  werden  von  der  ausführenden  Kommission  auf  der  Grundlage  der  letzten  Tabelle  der  Beitragssätze verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   beim   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   bestehenden   Tabellen   der  Beitragssätze werden, unter Vorbeha  lt des Artikels 43, beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Artikel 11, 25, 26, 27 und 28 sind vorbehalten.  Art. 30  Vorprojekt und provisorischer Perimeter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Entscheid  zur  Ausarbeitung  eines  Projektes  für  den  Ausbau  eines  Wasserlaufes  wird  auf  der  Grundlage  eines  Vorprojektes  getroffen,  das  einen vom Amt erstellten Voranschla  g und einen provisori  schen Perimeter  enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Amt  handelt  aus  eigener  Initiative  oder  auf  Antrag  der  betroffenen  Gemeinden   oder   Eigentümer.   In  jedem   Fall   sind   die   Gemeinden  anzuhören.  Art. 31  Kosten des Vorprojekts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1        Die      Kosten      des      Vorprojektes      gehen      zu      Lasten      des  Wasserbauunternehmens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgt dem Vorprojekt nicht die Ausarbeitung eines Projektes, so werden  die  Kosten  zur  Hälfte  auf  den  Staat  und  die  betroffenen  Gemeinden  verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verzögert  sich  die  Ausarbeitung  des  Projektes,  so  leisten  der  Staat  und  die betroffenen Gemeinden im obgenannt  en Verhältnis den Vorschuss der  Kosten des Vorprojektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ausführung der Arbeiten  Art. 32  Entscheid zur Ausarbeitung eines Projektes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1        Die      Direktion      entscheidet      über      die      Ausarbeitung      eines  Ausführungsprojektes  aufgrund  des  Dringlichkeitsgrades  der  Arbeiten,  ihrer Notwendigkeit und der finanziellen Möglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 33  Ausführungsprojekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Wasserbauunternehmen  lässt  das  Ausführungsprojekt  entsprechend  dem gemäss Artikel 32 getroffenen Entscheid ausarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Projektierungsmandat muss an einen Ingenieur vergeben werden, der  nach  Artikel  188  des  Raumplanungs-  und  Baugesetzes  vom  9.  Mai  1983  befähigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Rahmen ihrer Möglichkeiten kann das Amt mit der Studie beauftragt  werden.  Art. 34  Genehmigungsverfahren –  Öffentliche Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Ausführungsprojekt ist dem Amt zur Vorprüfung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Baubewilligungsverfahren (Art. 172 ff. RPBG) ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art. 35  Einsprachen und Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 36  Beginn der Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    Arbeiten    dürfen    erst    dann    begonnen    werden,    wenn    die  Kostendeckung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Falls  die  Ausführung  der  Arbeiten  ke  ine  Verzögerung  erträgt,  kann  der  Oberamtmann den vorzeitigen Beginn bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Müssen     dringende     Arbeiten     begonnen     werden,     bevor     ein  Wasserbauunternehmen   gebildet   ist,   ordnet   die   Direktion   diese   nach  Anhören   der   betroffenen   Gemeinde  n   an.   Der   Kostenvorschuss   wird  gemeinsam  von  den  betroffenen  Gemei  nden  und  vom  Staat  geleistet,  der  sich bis zur Höhe des mutmasslichen Kantonsbeitrages beteiligen kann.  Art. 37  Bauleitung  Die  Oberleitung  der  Arbeiten,  welche  im  Genusse  von  Bundes-  und  Kantonsbeiträgen stehen, wird vom Amt sichergestellt.  Art. 38  Zugang zu den Grundstücken Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Eigentümer   von   anstossenden   Grundstücken   und   andere   sind  gehalten,  ihre  Grundstücke  für  erforderliche  Arbeiten  zur  Verfügung  zu  stellen,   namentlich   um   Material   heranzuführen,   zu   entfernen   oder  provisorisch zu lagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Streitfall  entscheidet  die  Direktion  nach  Anhören  der  Parteien.  Sie  kann das Unternehmen verpflichten, Sicherheiten zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beim  Abschluss  der  Arbeiten  sind  die  Örtlichkeiten  gemäss  dem  alten  Stand wiederherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Betroffenen  können  bis  spätestens  sechs  Monate  nach  Beendigung  der auf dem betreffenden Grundstück au  sgeführten Arbeiten den Ersatz des  erlittenen  Schadens  verlangen.  Kommt    keine  Einigung  zustande,  so  wird  die Entschädigung vom Enteignungsrichter festgesetzt.  Art. 39  Enteignungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Wasserbauunternehmen  ist  berechtigt,  Grundstücke  und  Rechte,  die  zur Ausführung seiner Arbeiten notwendig sind, zu enteignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Enteignung ist geregelt:  a)   durch das Bundesgesetz über die Enteignung für jene im Bundesgesetz  über die Wasserbaupolizei vorgesehenen Fälle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  b)   durch das kantonale Gesetz über  die Enteignung für alle andern Fälle.  Art. 39  bis  Freihändiger Landerwerb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  öffentlichen  Urkunden  über  Eige  ntumsübertragungen,    die  für  den  Ausbau von Wasserläufen nötig sind,   können vom amtlichen Geometer in  der  von  der  Gesetzgebung  über  die  am  tliche  Vermessung  vorgesehenen  Form ausgefertigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Eigentumsübertragungen  nach  diesem  Artikel  sind  von  Grundbuch-  und Handänderungsgebühren befreit.  Art. 39  ter  Anmerkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  provisorische  schriftliche  Vere  inbarung  zwischen  den  Eigentümern  und  dem  öffentlichen  Gemeinwesen  im    Hinblick  auf  den  Landerwerb  für  den Ausbau von Wasserläufen kann im Grundbuch angemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anmerkung wird auf Anmeldung de  s öffentlichen Gemeinwesens hin  vorgenommen.    Eine    Kopie    der  Vereinbarung    ist    der    Anmeldung  beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Anmerkung  wird  vom  Grundbuchve  rwalter  bei  der  Eintragung  des  Eigentumsüberganges von Amtes wegen gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Arbeitskosten  Art. 40  Kostenbelastung  Die  Arbeitskosten  gehen  zu  Lasten  desjenigen,  der  für  die  Erhaltung  und  den Ausbau verpflichtet ist.  Art. 41  Staatsbeiträge  A. Ausbau und bedeutende Instandsetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Staat  kann  an  die  Ausbauarbeiten  nach  Artikel  6  und  an  die  Instandsetzungsarbeiten  nach  Artikel  5  Bst.  c,  soweit  sie  im  allgemeinen  Interesse  liegen,  einen  Grundbeitrag  von  bis  zu  40  %  der  tatsächlichen  Arbeitskosten leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Satz   des   Grundbeitrages   wird   unter   Berücksichtigung   des  öffentlichen  Interesses,  der  Bedeut  der Beteiligten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  diese  Arbeiten  wird  ein  zusätzlicher  Beitrag  von  bis  zu  5  %  der  tatsächlichen  Arbeitskosten  geleistet,  sofern  sie  Wild-  und  Bergbäche  betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Satz  des  zusätzlichen  Beitrages  wird  je  nach  der  Gefährdung  durch  die Naturgewalten, der Art des Wa  sserlaufes und den Schwierigkeiten der  Finanzierung der Arbeiten festgelegt.  Art. 41  bis  B. Andere Erhaltungsarbeiten  Der  Staat  kann  die  andern  Erhaltungsarbeiten  zum  Höchstsatz  von  20  %  subventionieren,    sofern    diese    nach    einem    Gesamtplan    und    auf  systematische und wirtschaftlic  he Weise ausgeführt werden.  Art. 42  Subventionsberechtigte Mindestkosten / Zuständigkeit des  Staatsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Mindestkosten  der  subventions  berechtigten  Arbeiten  werden  vom  Grossen Rat in einer Parlamentsverordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grosse Rat setzt ebenfalls in einer Parlamentsverordnung den Betrag  fest, unterhalb dem der Staatsrat für die Gewährung zuständig ist.  Art. 43  Beteiligung der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Übersteigen   die   Kosten   der   Erhaltungs-   und   Ausbauarbeiten   die  finanziellen  Möglichkeiten  von  bestimmt  en  betroffenen  Eigentümern,  so  beteiligen sich die Gemeinden, auf deren Gebiet die Arbeiten auszuführen  sind oder welche im Perimeter  liegen, an der Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Beteiligung  wird  von  der  Gemei  nde  festgelegt  und  so  berechnet,  dass  der  Kostenanteil,  welcher  für  di  e  Eigentümer  nicht  tragbar  wäre,  gedeckt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Wasserbauunternehmen ist zur Be  schwerde gegen den Entscheid der  Gemeinde berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Jede  andere  finanzielle  Beteiligung  der  Gemeinde,  welche  hinsichtlich  Form und Umfang durch Vereinbarung festgelegt ist, bleibt vorbehalten.  Art. 44  Berücksichtigte Ausgaben  Die   für   die   Berechnung   des   Kantonsbeitrages   zu   berücksichtigenden  Ausgaben  umfassen  die  Kosten  für  Studien,  Grundstückerwerb,  Arbeiten  und Aufsicht der Ausführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Wasserbaupolizei  Art. 45  Schutz verschiedener Interessen  Alle Arbeiten an den Ufern der Seen   und Wasserläufe und an öffentlichen  Gewässern    sind    nach    Möglichkeit    unter    Berücksichtigung    anderer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Interessen  auszuführen,  insbesondere    jener  des  Gewässerschutzes,  der  Schiffahrt, der Fischerei und de  s Natur- und Landschaftsschutzes.  Art. 46  Zu bewilligende Arbeiten und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Erstellung,  die  Änderung  und  die  Aufhebung  jeglichen  Bauwerkes  und    jeglicher    Anlage,    die    Bacheinlegungen    und    Durchlässe    von  Wasserläufen  wie  auch  jede  den  örtlichen  Zustand,  den  Wasserabschluss  und  dessen  Wasserstandsverhältnisse,  die  Sicherheit  des  Bettes  und  der  Ufer ändernde Massnahme bedürfen  einer vorherigen Begutachtung durch  das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dies gilt ebenfalls für jegliche  Materiallagerung, Bau und Änderung des  natürlichen  Geländes  in  einer  Entfernung  von  weniger  als  20  Meter  von  der  Grenze  der  öffentlichen  Sachen,  der  Seen  und  Wasserläufe.  Dieser  Mindestabstand kann erhöht werden,  wenn die Natur des Wasserlaufes und  seiner Ufer dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die im Baugesetz vorgesehene  Baubewilligung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bestimmungen des Gesetzes über  die öffentlichen Sachen betreffend  die  Benützung  der  öffentlichen  Sach  en  der  Gewässer  und  der  Ufer  sind  ebenfalls vorbehalten.  Art. 47  Verbote  A. Im Allgemeinen  Es ist untersagt:  a)   im  Bett  und  an  den  Ufern  der  Seen  und  Wasserläufe  Material  und  irgendwelche Gegenstände abzulagern   oder sonstwie den freien Ablauf  des Wassers zu behindern;  b)   die  Bauwerke,  die  Standorts-  und  Kontrollmarkierungen  und  die  Ufer  zu beschädigen sowie die Schutzv  egetation zu beeinträchtigen;  c)   das  Holz  am  Hang  oder  im  Bac  hbett  hinunterzuschaffen,  wenn  dies  Schäden an diesem, an seinen Ufern oder Bauwerken verursacht;  d)   die  Schiffahrt  oder  den  freien  Durchgang  auf  den  öffentlichen  Sachen  durch Arbeiten oder sonstwie zu behindern.  Art. 48  B. Materialgewinnung aus Gewässe  rn, die zu den öffentlichen  Sachen gehören
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Materialgewinnung  au  s  Gewässern,  die  zu  den  öffentlichen  Sachen  gehören, ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Direktion   kann   aufgrund   von   Gutachten   der   interessierten  Abteilungen   zeitlich   beschränkte  Bewilligungen   für   eine   Dauer   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  höchstens   einem   Jahr   erteilen,   sofe  rn   die   natürliche   Erneuerung   der  Materialien     die     Erhaltung     der     Eigenschaften     des     Wasserlaufes  gewährleistet      und      diese      Be  willigungen      durch      ein      höheres  Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, d. h.:  a)   um  den  normalen  Wasserabfluss  und  den  Schutz  des  anliegenden  Geländes,     die     Erhaltung     der     Staubecken     und     ausbeutbaren  Grundwasservorkommen zu gewährleisten;  b)   um  dem  Kanton,  de  n  Gemeinden  und  den  öffe  ntlichen  Gemeinwesen,  die  im  Genusse  eines  Beitrages  sind,  zu  gestatten,  ihre  Arbeiten  auf  wirtschaftliche Weise auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Erteilung  der  Bewilligung  hat  unt  er  Bedingungen  zu  erfolgen,  die  den Schutz der anderen in Frage  stehenden Interessen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 49  Eingreifende Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Direktion kann auf Kosten des Übertreters die Entfernung jedes ohne  Bewilligung ausgeführten Bauwerkes, je  der Anlage oder jedes Lagers wie  auch die Wiederherstellung des alten Zustandes anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   kann   auf   Kosten   des   Eigentümers   den   Abbruch   oder   die  Ausbesserung   von   zweckentfremdeten   Bauwerken   und   Anlagen,   oder  deren  schadhafter  Unterhalt  dem  Wasserlauf  Schaden  zufügen  könnte,  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  kann  ebenfalls  die  Aufhebung  von  teilweisen  oder  vollständigen  Umleitungen  von  Wasserläufen,  die  nicht  mehr  zweckgemäss  benützt  werden, die Instandstellung der Örtlic  hkeiten und, je nach Notwendigkeit,  die Wiederherstellung des Wasserlaufes  an seinem alten Ort, anordnen.  KAPITEL III  Anlagen und Bauwerke für die Schiffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bau- und Erhaltungspflicht  Art. 50  Von einem konzessionierten Schiffahrtsunternehmen benützte  Häfen – Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    Bau-,    Erneuerungs-    und    Erhaltungspflicht    der    Häfen    und  Anlegeplätze,      die      von      den      Schiffen      eines      konzessionierten  Schiffahrtsunternehmens   benützt   we  rden,   obliegt   der   Gemeinde,   in  welcher der Hafen liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Molen,   Dämme,   Bauwerke   und   Arbeiten   zur   Sicherung   der  Schiffbarkeit der Wasserwege sind den Häfen gleichgestellt.  Art. 51  Vorbehalt der interkantonalen Vereinbarungen  Die   interkantonalen   Vereinbar  ungen   über   die   Erneuerung   und   die  Erhaltung    von    Bauwerken    der    II.    Ju  ragewässerkorrektion    bleiben  vorbehalten.  Art. 52  Häfen für Privatpersonen  Dient   ein   Hafen   oder   ein   Anlegeplatz   im   Sinne   von   Artikel   50  ausschliesslich  den  Interessen  von  Priv  atpersonen,  übernehmen  diese  die  Bau- und Erhaltungspflicht.  Art. 53  Häfen, die nicht von konzessioni  erten Schifffahrtsunternehmen  benützt werden  Die  anderen  Häfen,  Anlegeplätze,  Bauwerke  und  Anlagen,  die  nicht  unter  die  in  den  vorangehenden  Artikeln  ange  führten  Kategorien  fallen,  werden  von  der  Gemeinde  oder  den  Privat  personen  auf  der  Grundlage  einer  Konzession   oder   Bewilligung,   die   aufgrund   des   Gesetzes   über   die  öffentlichen Sachen erteilt wird, gebaut und erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Arbeitsausführung  Art. 54  Eidgenössische und kantonale Vorschriften  Die  in  den  vorangehenden  Artikeln  genannten  Häfen  und  Anlagen  sind  gemäss den einschlägigen eidgenössisc  hen und kantonalen Vorschriften zu  bauen, zu erneuern und zu erhalten.  Art. 55  Bewilligung des Bundes / Bewilligung des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  in  den  Artikeln  50  und  52  vorgesehenen  Anlagen  und  Bauwerke  unterstehen einer Be  willigung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  in  den  Artikeln  52  und  53  vorgesehenen  Häfen  und  Anlegeplätze  sind  gemäss  Gesetz  über  die  öffentlichen  Sachen  einer  Konzession  oder  Bewilligung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Arbeitskosten  Art. 56  Kostenbelastung  Die  Arbeitskosten  gehen  zu  Lasten  der  Gemeinde,  welche  die  Bau-,  Erneuerungs- und Erhaltungspflicht der  in Artikel 50 vorgesehenen Häfen  und Anlegeplätze übernimmt.  Art. 57  Staatsbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Staat kann die Kosten dieser Bau- und Erneuerungsarbeiten, je nach  Klasse  der  Gemeinde  und  Bedeutung  der  Arbeiten,  zu  einem  Satz  von  höchstens 50 % subventionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  die  wichtigen  Instandsetzungsarbeiten,  deren  Kosten  einen  vom  Staatsrat     festgelegten     Betrag  übersteigen,     zum     gleichen     Satz  subventionieren.  Art. 58  Beteiligung anderer Ge  meinden und Dritter  Stellt   ein   in   Artikel   50   vorgesehener   Hafen   oder   Anlegeplatz   ein  begründetes  Interesse  für  andere  Gemeinden  oder  private  oder  öffentliche  Unternehmen  dar,  so  werden  diese  zur  finanziellen  Beteiligung  an  den  Bau-,  Erneuerungs-  und  wichtigen  In  standstellungskosten  herangezogen.  Diese  Beteiligungen  werden  nach  dem  Interessegrad  festgelegt.  Für  die  Gemeinden wird deren Klasse berücksichtigt.  Art. 59  Zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Direktion  bezeichnet,  nach  deren  Anhören,  jene  Gemeinden  und  interessierte  Dritte,  die  zur  Kost  enbeteiligung  herang  ezogen  werden,  und  setzt deren Beitragssatz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 60  Vorbehalt des Bundesgesetzes über die Eisenbahnen  Vereinbarungen,  die  aufgrund  von  Artikel  95  und  56  des  Bundesgesetzes  über die technischen Verbesserungen  der Eisenbahnen zwischen dem Bund  und     den     interessierten     Parteien     abgeschlossen     wurden,     bleiben  vorbehalten.  Art. 61  Konzessionierte Häfen  Die   Bau-   und   Erhaltungskosten   der   in   den   Artikeln   52   und   53  vorgesehenen  Häfen,  Anlegeplätze  und  anderen  Anlagen  gehen  zu  Lasten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  des   Nutzniessers   der   Konzession  oder  der  Bewilligung,  wobei  deren  besondere Bedingungen vorbehalten sind.  KAPITEL IV  Rechtsmittel und Strafbestimmungen  Art. 62  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  in  Anwendung  dieses  Gesetzes  getroffenen  Entscheide  sind  mit  Beschwerde   gemäss   dem   Gesetz   übe  r   die   Verwaltungsrechtspflege  anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere können mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten  werden    die    Entscheide    der    ausführenden    Kommission    und    der  Klassifikationskommission       eines       Wasserbauunternehmens       sowie  diejenigen    des    Gemeinderates,    wenn    eine    Gemeinde    ein    solches  Unternehmen ersetzt (Art. 10 Abs. 2).  Art. 63  Widerhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1         Wer       den       Bestimmungen       di  eses       Gesetzes       oder       den  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhande  lt,  wird  mit  einer  Busse  von  50  bis 10 000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anstifter und Mittäter sind ebenfalls strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Alle  anderen  Bestimmungen  sowohl    des  Bundes-  wie  des  kantonalen  Rechtes bleiben vorbehalten.  Art. 64  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Busse  wird  vom  Oberamtmann  gemäss  der  Strafprozessordnung  ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Pflicht  zur  Wiedergutmachung  des  angerichteten  Schadens  bleibt  in  jedem Fall vorbehalten.  KAPITEL V  Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art. 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Art. 66  Ausserkraftsetzung  Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben,  insbesondere:  –    das  Gesetz  vom  10.  Mai  1852  übe  r  die  Trockenlegung  der  Sümpfe,  Korrektur  der  Wasserläufe  und  Verba  uungen, insofern es nicht bereits  durch  das  Gesetz  vom  28.  Juni    1960  über  die  Bodenverbesserungen  aufgehoben worden ist;  –    das  Gesetz  vom  28.  Februar  1885  über  die  Wasserbaupolizei  im  Hochgebirge;  –    das    Gesetz    vom    4.    Oktobe  r    1889    über    den    Unterhalt    der  Verbauungsarbeiten  und  die  Korrektur    der  Wasserläufe,  welche  mit  Bundes-, Kantons- und Gemeindebeiträgen ausgeführt worden sind;  –    das Gesetz vom 13. Mai 1887 über das Flössen;  –    das Gesetz vom 19. Mai 1881 über die schiffbaren Gewässer.  Art. 67  Inkrafttreten  Der  Staatsrat  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt;  er  setzt  sein Inkrafttreten fest.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. März 1976 (StRB 24.2.1976).  ———————  Genehmigung  Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 13.2.1976 genehmigt worden.