Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an Musikschulen im Kanton Schaffhausen
                            1)  Zweck  Zuständigkeit  Sitz,  Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Schulträger werden Gemeinden, Zweckverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   sowie Ver-  eine oder Stiftungen mit entsprechender Zwecksetzung anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Anerkannte  Musikschulen  haben  sich  bei  freier  Fächerwahl  über  ein breites und qualifiziertes Unterrichtsangebot auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  übrigen  ist  die  Bestimmung  des  Unterrichtsangebotes  Sache  der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Anerkannte  Musikschulen  haben  ein  Reglement  zu  erlassen  und  eine ihrer Grösse angemessene Verwaltungsstelle zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  unmittelbare  Leitung  der  Schule  ist  einem  qualifizierten  Be-  rufsmusiker zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Unterricht ist in der Regel zu erteilen von Inhabern eines Dip-  loms  einer  Musikhochschule,  eines  Konservatoriums,  des  Schwei-  zerischen  Musikpädagogischen  Verbandes  oder  einer  Schule,  die  vom  schweizerischen  Dachverband  der  Fachkräfte  des  künstleri-  schen Tanzes anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    An  den  Betrieb  anerkannter  Musikschulen  werden  folgende  An-  forderungen gestellt:  a)    Sie  sind  bei  Ausrichtung  angemessener  Lehrerlöhne  kosten-  günstig zu führen und dürfen keinen Gewinn anstreben.  b)  Die Kosten nicht subventionsberechtigter Schulabteilungen und  des  nicht  subventionierten  Unterrichts  sind  separat  auszuwei-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Kanton steht das Kontrollrecht zu. Er ordnet einen Vertreter  in das Aufsichtsorgan der anerkannten Schule ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anerkannte Musikschulen haben für den Unterricht Schulgelder zu  erheben. Diese sind in einer Tarifordnung zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulgelder  sind  so  zu  bemessen,  dass  sie  die  Aufwendun-  gen für den Unterrichtsbetrieb und die Verwaltung der Schule nach  Abzug des Staats- und Gemeindebeitrages decken.  Unterrichts-  angebot  Schul-  organisation  Betrieb  Schulgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitrags-  berechtigung  Staatsbeitrag  Gemeinde-  beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.   Staatliche Anerkennung der Berufsausbildung  von Musikern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Das Erziehungsdepartement anerkennt Diplome, welche Musik-
                            schulen  Musikern  nach  absolvierter  Berufsausbildung  ausstellen,  sofern  den  Schulen  regionale  Bedeutung  zukommt  und  Gewähr  besteht, dass der Abschluss schweizerischen Massstäben genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Für die Abnahme entsprechender Prüfungen ernennt das Erzie-
                            hungsdepartement Prüfungsexperten.  V.    Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk auf Beginn des
                            Schuljahres  1987/88  in  Kraft  gesetzt.  Es  ist  im  Amtsblatt  zu  veröf-  fentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  aufzuneh-  men.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Fassung  gemäss  G  vom  22.  Januar  1996,  in  Kraft  getreten  am  1.  August 1996 (Amtsblatt 1996, S. 851).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Amtsblatt 1986, S. 1133.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Fassung gemäss G vom 22. Januar 2007, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2007, S. 115, S. 900).  Diplome  Experten  Inkrafttreten