Verordnung über Beiträge an die Sanierung bestehender Bahnübergänge
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über Beiträge an die Sanierung  bestehender Bahnübergänge  vom 26. Juni 2006 (Stand 26. Juni 2006)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt   auf   Art.  50  bis  Abs.  7   des   Strassengesetzes   vom   26.  April   1998  (StrG),  beschliesst:  l. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons und der Bezirke  an die Kosten der Sanierung bestehender Bahnübergänge auf Bezirks- und  Privatstrassen, welche der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbah  -  nen vom 23.  November 1983 (EBV) nicht entsprechen und gemäss Art. 37f  EBV aufzuheben oder anzupassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie findet Anwendung auf Bahnübergänge, für welche die Entwicklung des  Verkehrs auf den an den Bahnübergängen beteiligten Verkehrsanlagen nicht  feststellbar ist. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn benötigte Dokumente  wie Planungs-, Bau- oder Betriebsbewilligungsunterlagen nicht oder nur mit  unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verordnung liegt bei der Stan  -  deskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen liegt der Vollzug, sofern nichts anderes festgelegt wird, beim  Bau- und  Umweltdepartement (nachfolgend Departement genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  In dieser Verordnung bedeuten:  a)  Sanierung: Aufhebung eines bestehenden Bahnübergangs oder  Ersatz einer der Gefahrensituation nicht angepassten Sicherheitsein  -  richtung durch eine Sicherheitseinrichtung höheren Ranges, nament  -  lich der Ersatz von Andreaskreuzen durch eine Blinklichtanlage oder  der Ersatz einer Blinklicht- durch eine Schrankenanlage. Nicht unter  den Begriff der Sanierung fällt der Ersatz einer der Gefahrensituation  angepassten Sicherheitseinrichtung durch eine Sicherheitseinrich  -  tung gleicher Art, namentlich der Ersatz aufgrund von Materialermü  -  dung oder technischer Neuerungen.  b)  Bezirksstrassen / Privatstrassen: Die Definition richtet sich nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 3 des Strassengesetzes vom 26.  April 1998 (StrG).
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Beiträge an die Sanierung von Bahnübergängen
Art. 4 Anrechenbare Kosten
                            1  Beiträge werden an die anrechenbaren Kosten des Sanierungsprojekts ge  -  leistet. Anrechenbar sind die Kosten, die mit der Sanierungsmassnahme in  direktem Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht anrechenbar sind:  a)  die Kosten für Studien und Vorabklärungen;  b)  die Kosten für besondere Massnahmen, die auf Wunsch eines oder  mehrerer Beteiligter getroffen werden und für das Vorhaben nicht un  -  bedingt notwendig sind, wobei der technische Fortschritt und die übli  -  chen Standards angemessen mit einzubeziehen sind;  c)  Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die Kosten  der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement bestimmt im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abgeltung der Unterhaltskosten
                            1  Um die Unterhaltskosten der angepassten Sicherungsanlage abzugelten,  werden die anrechenbaren Kosten um 25 Prozent höher bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Anlage vor Ablauf der Nutzungszeit von 25 Jahren ersetzt oder er  -  neuert oder wird der Bahnübergang vorher aufgehoben, ist die Höherbewer  -  tung im Verhältnis der nicht realisierten Nutzungszeit an Kanton und Bezirk  ihrem geleisteten Anteil entsprechend zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beiträge
                            1  Der Kanton leistet Beiträge in der Höhe eines Drittels der anrechenbaren  Sanierungskosten bei Bahnübergängen auf Bezirks- und Privatstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezirk der gelegenen Sache leistet Beiträge in der Höhe eines Drittels  der anrechenbaren Sanierungskosten bei Bahnübergängen auf Privatstras  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge an unverhältnismässige oder unzweckmässige Sanierungsprojek  -  te können gekürzt oder verweigert werden. Unverhältnismässigkeit liegt ins  -  besondere dann vor, wenn die Sicherheitsanforderungen auch mit geringe  -  rem Mitteleinsatz erfüllt werden können. Unzweckmässig ist ein Sanierungs  -  projekt insbesondere dann, wenn die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt  werden oder eine massgebliche Änderung der Verhältnisse wahrscheinlich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bezirk der gelegenen Sache unterstützt Bahnunternehmung und Priva  -  te bei der Aushandlung des Kostenteilers bei Bahnübergängen auf Privat  -  strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unterstützungsbeiträge
                            1  Der Kanton und der Bezirk der gelegenen Sache leisten Unterstützungs  -  beiträge an die Eigentümer von Privatstrassen, denen die Tragung der Sa  -  nierungskosten gemäss Art.  26  Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. De  -  zember 1957 (EBG) unter Anrechnung der Beiträge von Kanton und Bezirk  gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung teilweise oder gänzlich nicht  zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   von Privatstrassen gelten auch die einzelnen Mitglieder  einer Korporation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unzumutbarkeit liegt vor, wenn der Eigentümer einer Privatstrasse durch  volle oder teilweise Erfüllung der Kostentragungspflicht gemäss Art. 26 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 EBG in eine finanzielle Notlage geraten würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unterstützungsbeiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn  der Bezug zu Unrecht erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr  erfüllt sind oder verfügte Auflagen nicht erfüllt wurden. Werden nach einer  Handänderung die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat der  neue Eigentümer die Unterstützungsbeiträge zu erstatten. Der Rückerstat  -  tungsanspruch verjährt innerhalb von zehn Jahren nach Auszahlung der Un  -  terstützungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Verfahren
Art. 8 Gesuch
                            1  Die Beitragsleistungen gemäss Art. 6 und 7 dieser Verordnung werden auf  Gesuch hin ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Beitragsleistungen gemäss Art. 6 dieser Verordnung ist  von der Bahnunternehmung beim zuständigen Departement zusammen mit  den notwendigen Unterlagen einzureichen. Das Departement prüft das Ge  -  such und stellt nach Anhörung des Bezirks der gelegenen Sache Antrag an  die Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch um Unterstützungsbeiträge ist vom Eigentümer der Privat  -  strasse beim zuständigen Departement zusammen mit den für die Beurtei  -  lung der finanziellen Lage notwendigen Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Entscheid
                            1  Die Standeskommission entscheidet nach Zustimmung des Bezirks der ge  -  legenen Sache über die Zusicherung, Ausrichtung, Kürzung und Rückforde  -  rung der Beiträge. An die Zusicherung und Ausrichtung der Beiträge können  Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstelle von Beiträgen an die effektiven Kosten können Pauschalen festge  -  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beitragszusicherung verfällt, wenn mit dem Bau des Sanierungspro  -  jekts nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger eisenbahnrechtli  -  cher Plangenehmigungsverfügung  begonnen wird. Diese Frist kann aus  wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängert werden. Die Verlän  -  gerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgeblichen tatsächlichen oder  rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmi  -  gung wesentlich verändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kontrolle
                            1  Das Departement überwacht die Einhaltung der Beitragsbedingungen und  prüft die Kostenausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausrichtung der Beiträge
                            1  Beiträge werden nach Vorliegen und erfolgter Prüfung der Schlussabrech  -  nung durch das Departement von Kanton und Bezirk an die Bahnunterneh  -  mung geleistet. Für die Auszahlung von Unterstützungsbeiträgen ist zudem  die Rechtskraft der entsprechenden Verfügung abzuwarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Verschiedene Bestimmungen
Art. 12 Bevorschussung
                            1  Der Kanton kann die von Eigentümern von Privatstrassen gestützt auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 2 EBG geschuldeten Beiträge bevorschussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die geschuldeten Beiträge sind ab dem Fälligkeitstermin zum Satz für
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Hypotheken der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen.
                            3  Die geleisteten Vorschüsse zuzüglich Zinsen sind den Eigentümern zu be  -  lasten, sobald ihre Beitragspflicht und deren Umfang rechtsverbindlich fest  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2006 26.06.2006 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  26.06.2006  26.06.2006  Erstfassung  -