Verordnung über den Anwaltstarif
                            Verordnung  über den Anwaltstarif  vom 14. März 1995 (Stand 1. Januar 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 66 und 90 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 27. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980  1  )  ,  verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die rechtsanwaltschaftli  -  che Verbeiständung und Vertretung in Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichts  -  verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verbindlichkeit
                            1  Die Verordnung gilt sowohl für die Behörden wie auch für die Rechtsanwäl  -  te und -anwältinnen; insbesondere ist der behördliche Kostenspruch für die  Beteiligten bindend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulässig bleibt die gegenseitige Abrede der Honorierung nach Zeitauf  -  wand  2  )   in anderen als den in der Verordnung vorgesehenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von den Entschädigungen gemäss dieser Verordnung kann abgewichen  werden, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zu den geleisteten Bemü  -  hungen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ZPO (bGS  231.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art.  18  f.  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung der Entschädigung
                            1  Die Entschädigung setzt sich aus einem Honorar und den Barauslagen zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kostenrechnung
                            1  Die Kostenrechnung enthält die Berechnungsgrundlagen und die ange  -  wandten Verordnungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden bestimmen die Entschädigung nach Ermessen, wenn ihnen  keine oder eine ungenügende Kostenrechnung eingereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Begründungspflicht
                            1  Überschreiten der Anwalt oder die Anwältin das mittlere Honorar, so be  -  gründen sie dies in der Kostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterschreitet die Behörde das mittlere Honorar, so begründet sie dies in  ihrem Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Begutachtung
                            1  Kostenrechnungen können der Anwaltsaufsichtskommission zur Begutach  -  tung vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Beteiligten kann nach Einholung der notwendigen Akten und Auskünf  -  te ein Vorschlag für die Bemessung der Entschädigung unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Begutachtung erfolgt unentgeltlich; ausnahmsweise, namentlich bei  missbräuchlicher Anrufung der Kommission oder klar übersetzter Rechnung,  kann eine Staatsgebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schiedsabreden vor Rechnungsstellung sind unwirksam.  II. Honorare  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundlagen
                            1  Die Honorare werden bemessen:  a)  nach Streitwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  pauschal oder  c)  nach Zeitaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bemessung nach Streitwert
                            a) Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bemessung nach Streitwert kommt in Zivilprozessen und bei Verwal  -  tungsgerichtsklagen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert  1  )   zur An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) mittleres Honorar
                            1. im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das mittlere Honorar setzt sich zusammen aus einem festen Betrag und  aus einem Prozentsatz des Streitwertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es beträgt für einen Streitwert von  a)  bis Fr. 5  000.–  Fr.  500.– + 30,0%  b)  über Fr. 5  000.– bis Fr. 20  000.–  Fr.  1  230.– + 15,4%  c)  über Fr. 20  000.– bis Fr. 50  000.–  Fr.  1  850.– + 12,3%  d)  über Fr. 50  000.– bis Fr. 100  000.–  Fr.  3  600.– + 8,8%  e)  über Fr. 100  000.– bis Fr. 500  000.–  Fr.  9  100.– + 3,3%  f)  über Fr. 500  000.– bis Fr. 1  000  000.–  Fr.  12  600.– + 2,6%  g)  über Fr. 1  000  000.– bis Fr. 2  000  000.–  Fr.  15  600.– + 2,3%  h)  über Fr. 2  000  000.–  Fr.  37  600.– + 1,2%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Honorar schliesst die vorprozessualen Bemühungen und ein allfälliges  Vermittlungsverfahren ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 115 ZPO (bGS  231.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. im summarischen Verfahren
                            1  Im summarischen Verfahren ermässigt sich das mittlere Honorar auf 10 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt Art. 68 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesge  -  setz über Schuldbetreibung und Konkurs  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c) Grundhonorar
                            1  Das mittlere Honorar kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände bis  zu einem Viertel unter- oder überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als besondere Umstände kommen namentlich in Betracht:  a)  die grundsätzliche Bedeutung und die Schwierigkeit eines Falles,  b)  die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten,  c)  der notwendige Zeitaufwand,  d)  die Vertretung mehrerer Parteien,  e)  ausserordentliche vorprozessuale Bemühungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 d) Zuschläge
                            1  Zum mittleren Honorar können Zuschläge erhoben werden für:  a)  die Teilnahme an einer zusätzlichen Verhandlung wie Experteninstruk  -  tion, Beweiserhebung oder Schlussverhandlung,  b)  eine von der Behörde verlangte oder zugelassene zusätzliche und er  -  hebliche Eingabe,  c)  einen aussergewöhnlich komplizierten Prozess,  d)  vorsorgliche Massnahmen im Hauptprozess,  e)  aufwendige Vergleichsverhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der einzelne Zuschlag beträgt 10 bis 40 Prozent des Grundhonorars. Die  Zuschläge dürfen insgesamt das Grundhonorar in der Regel nicht über  -  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  281.35
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Honorarpauschale
                            a) Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die pauschale Bemessung kommt zur Anwendung:  a)  *  in Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und  Erwachsenenschutzes,  b)  im Strafverfahren,  c)  vor Obergericht in Verwaltungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Er  -  wachsenenschutzes sowie im Strafverfahren kann der Rechtsanwalt oder  die Rechtsanwältin das Honorar nach Zeitaufwand bemessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftssachen
                            1  In Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Er  -  wachsenenschutzes  beträgt das Honorar pauschal Fr.  1 200.– bis Fr.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für vorsorgliche Massnahmen kann ein Zuschlag von 10 bis 40 Prozent er  -  hoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pauschale schliesst die vorprozessualen Bemühungen und ein allfälli  -  ges Vermittlungsverfahren ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 c) Strafverfahren
                            1  Im Strafverfahren beträgt das Honorar für die Verteidigung Beschuldigter  oder die Vertretung Geschädigter pauschal:  a)  bis Fr.  3  000.–, wenn das Verfahren durch Straf- oder Einstellungsver  -  fügung erledigt wird,  b)  Fr.  1  000.– bis Fr.  6  500.–, wenn das Kantonsgericht entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Honorarpauschale für die Vertretung vor Gericht schliesst die Bemü  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 d) Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen *
                            1  Im   Verfahren   vor   dem   Obergericht   in   Verwaltungssachen   beträgt   das  Honorar pauschal Fr.  1  000.– bis Fr.  10  000.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren kann das Honorar um die  Hälfte erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt Art. 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 e) Bemessungskriterien
                            1  Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das  Honorar nach den besonderen Umständen des Falles.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Betracht fallen namentlich:  a)  Art und Umfang der Bemühungen,  b)  die Schwierigkeit des Falles,  c)  die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bemessung nach Zeitaufwand
                            a) Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bemessung nach Zeitaufwand kommt zur Anwendung:  a)  in Zivilverfahren, wenn ein Streitwert nicht oder nur schwierig zu ermit  -  teln ist und eine Pauschale ausser Betracht fällt,  b)  *  im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und der strafrechtli  -  chen Beschwerdeinstanz  1  )  ,  c)  im Falle von Artikel 13 Absatz 2 sowie in Fällen, für die diese Verord  -  nung keine besondere Regelung trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) mittleres Honorar
                            1  Das mittlere Honorar beträgt Fr.  200.– je Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände  2  )   bis zu einem Viertel  unter- oder überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es erhöht werden für An  -  sprüche von:  a)  über Fr.  250  000.– auf Fr.  300.–  b)  über Fr.  500  000.– auf Fr.  350.–  c)  über Fr.  1  000  000.– auf Fr.  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art.  18 und Art.  20 Strafprozessordnung (StPO; SR  312.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechtsmittelverfahren
                            1  Wurde das Honorar nach Streitwert oder pauschal bemessen, so beträgt  es für das Rechtsmittelverfahren:  a)  im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 Prozent,  b)  im Verfahren mit mündlicher Verhandlung 40 bis 75 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Unvollständige Verfahren
                            1  Im ordentlichen Zivilverfahren beträgt das Honorar für einen Verfahrensab  -  schnitt:  a)  für das Vermittlungsverfahren bis zu 20 Prozent,  b)  für den Schriftenwechsel bis zu 75 Prozent,  c)  für die mündliche Verhandlung bis zu 50 Prozent,  d)  für das Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung bis zu 90  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In anderen Verfahren erfolgt eine angemessene Kürzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mehrkosten eines Anwaltswechsels tragen der Mandant oder die Man  -  dantin.  III. Barauslagen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu den Barauslagen gehören namentlich die notwendigen Kosten für Fahr  -  ten, Versand, Fernmeldedienste und Kopien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können berechnet werden:  a)  Fr. –.70 je Kopie,  b)  die Kosten des Bahnbilletts 1. Klasse,  c)  Fr. –.70 je Kilometer für die Benützung eines Personenwagens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für Kopien eigener Eingaben, die Anschaffung von Fachliteratur  und die Benützung juristischer Datenbanken sind durch das Honorar abge  -  golten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche  Verteidigung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Grundsatz
                            1  Der Staat entschädigt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und die  amtliche Verteidigung nach dem notwendigen Zeitaufwand  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erstattet die Barauslagen  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Stundenansatz
                            1  Das Honorar beträgt Fr. 200.– je Stunde plus Mehrwertsteuer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist insgesamt nicht höher als das nach Streitwert oder pauschal zu be  -  messende Honorar  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rückwirkung der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung oder amtlichen  Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorher geleistete Bemühungen werden in der Regel nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Auszahlung
                            1  Die Entschädigung kommt nach Abschluss des Verfahrens und gehöriger  Abrechnung zur Auszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Abrechnung sind der Zeitaufwand und die Auslagen im einzelnen  aufzuführen und summarisch zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In sehr aufwendigen Verfahren können auf besonderes Gesuch hin Teil  -  zahlungen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  vgl. Art. 8 bis 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anwendbares Recht
                            1  Bei Inkrafttreten der Verordnung hängige Verfahren sind nach bisherigem  Recht abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Inkrafttreten eingeleitete Rechtsmittelverfahren können nach neuem  Recht abgerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtli  -  che Verteidigung richtet sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Bewilligung gelten  -  den Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ersetzt die Verordnungen vom 2. Dezember 1957  1  )   über die Gebühren  der Rechtsanwälte im Gerichtsverfahren (Anwaltstarif) und vom 10. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993  2  )    über die Entschädigungen für unentgeltliche Rechtsverbeiständung  und amtliche Verteidigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 145.53 = aGS III/297
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 145.54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2006  01.01.2007  Art. 24 Abs. 1  geändert  973 / 2006, S. 1125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2010  01.01.2011  Art. 16  Titel geändert  1180 / 2010, S. 1505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2010  01.01.2011  Art. 16 Abs. 1  geändert  1180 / 2010, S. 1505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2010  01.01.2011  Art. 18 Abs. 1, b)  geändert  1180 / 2010, S. 1505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 13 Abs. 1, a)  geändert  1241 / 2012, S. 1504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 13 Abs. 2  geändert  1241 / 2012, S. 1504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 14 Abs. 1  geändert  1241 / 2012, S. 1504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2017  01.01.2019  Art. 24 Abs. 1  geändert  1346 / 2017, S. 1217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.