Interkantonale Vereinbarung über die Schaffung und den Betrieb des Interkantonalen Gymnasiums der Region Broye
                            Interkantonale Vereinbarung   über die Schaffung und den  Betrieb des Interkantonalen Gymnasiums der Region  Broye (CIGB)  vom  09.12.  2002   (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2018  )  Der Kanton Freiburg und der Kanton Waadt  gestützt auf den Artikel 48 der Bundesverfassung;  gestützt  auf  die  Artikel  45  Bst.  b  und  m  und  52  Abs.  1  Bst.  l  der  Staatsverfassung des Kantons Freiburg;  gestützt auf den Artikel 52 Abs. 2 der Staatsverfassung des Kantons Waadt;  vom   Wunsche   geleitet,   in   der   Region   Broye   wegen   der   steigenden  Schülerzahl    eine    Mittelschulbildung    a  nbieten     zu     können,     haben  beschlossen,   ihre   Bemühungen   zu   vereinen   und   eine   interkantonale  Zusammenarbeit aufzubauen, die wegen geografischen und demografischen  Besonderheiten der Region notwendig wurde,  vereinbaren Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schaffung des Gymnasiums
                            Die   Kantone   Freiburg   und   Waadt   (die   beiden   Kantone)   beschliessen,  gemeinsam  eine  Mittelschule,  das  «Interkantonale  Gymnasium  der  Region  Broye» (das Gymnasium), zu schaffen und zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechtsform
                            1     Das   Gymnasium   ist   ein  e   öffentlich  -rechtliche   Anstalt   mit   eigener  Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Gymnasium   ist   von   jeglichen   Kantons  -   und   Gemeindesteuern,  inklusive Stempelgebühr, befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Autonomie
                            Um  seine  Aufgaben  zu  erfüllen,  ist  das  Gymnasium  im  Rahmen  dieser  Vereinbar  ung  autonom.  Vorbehalten  bleibt  die  Aufsicht  der  Staatsräte  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der   Grossen   Räte   der   beiden   Kantone   und   die   Kontrolle   durch   die  interparlamentarische Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Standort
                            Das Gymnasium steht in Payerne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einzugsgebiet
                            1   Das Einzugsgebiet erstr  eckt sich:  a)   für den Kanton Freiburg: auf die Gemeinden des Broyebezirks, auf die  Gemeinden Villarepos (Seebezirk) und Châtonnaye (Glanebezirk);  b)   für  den  Kanton  Waadt:  auf  die  Gemeinden  der  Bezirke  Avenches  und  Payerne sowie die Gemeinden Brenles, Bussy  -sur  -Moudon, Chavannes  -  sur  -Moudon,    Chesalles  -sur  -Moudon,    Cremin,    Curtilles,    Denezy,  Dompierre,     Forel  -sur  -Lucens,     Hermenches,     Lovatens,     Lucens,  Martherenges,    Moudon,    Neyruz  -sur  -Moudon,    Oulens  -sur  -Lucens,  Prévonloup, Rossens, Sarzens und Villars  -le-Comt  e (Bezirk Moudon).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Einzugsgebiet  kann  von  den  Staatsräten  der  beiden  Kantone  auf  Antrag des Aufsichtsrates geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Personenbezeichnung
                            In   dieser   Vereinbarung   bezieht   sich   jede   Personen  -,   Status  -   oder  Funktionsbezeichnung gleichermasse  n auf das weibliche und das männliche  Geschlecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Grundstück und Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gesamteigentum
                            Die Kantone sind Gesamteigentümer des Grundstücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Baukommission
                            1   Die beiden Kantone sind Bauherr für Gebäude, Ausbau und Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  übertragen  die  Realisierung  einer  Baukommission,  die  sich  aus  acht  Mitgliedern   zusammensetzt.   Jeder   Kanton   bezeichnet   nach   eigenem  Verfahren vier Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die    Staatsräte    legen    die    Zuständigkeiten    der    Baukommission,  insbesondere  bei  der  Arbeitsver  gabe,  in  einem  gemeinsamen  Reglement  fest. Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Buchführung
                            1    Der  Kanton  Waadt  führt  Buch  über  die  Finanzierung  des  Baus  und  die  damit  verbundenen  Kosten.  Der  Kanton  Freiburg  begleicht  seinen  Teil  auf  der Grundlage einer dreimonatlichen Abrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Abschluss  der  Arbeiten  wird  eine  Schlussabrechnung  erstellt  und  den beiden Kantonen zur Genehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Erstinvestitionskosten
                            Nach  Abzug  der  Subventionen  übernimmt  jeder  Kanton  die  Hälfte    der  Erstinvestitionskosten, das sind die Kosten für:  a)   Studien und Bau der Gebäude;  b)   Infrastruktur und Umgebungsarbeiten;  c)   Erstausrüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Spätere Investitionskosten
                            Für allfällige spätere Investitionen, das sind einmalige Ausgaben von mehr  als 500   000 Franken, gelten die Artikel 8, 9 und 10 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Baurecht
                            Nach   Abschluss   der   Arbeiten,   spätestens   jedoch   ein   Jahr   nach   der  definitiven Abnahme des Baus, begründen die Kantone für das Gymnasium  ein  unveräusserliches  Baurecht,  das  alle  Gebäude  betrifft.  Es  wird  keine  Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Organisation der Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Organe
                            Die Organe des Gymnasiums sind:  a)   der Aufsichtsrat;  b)   das Büro des Aufsichtsrats (das Büro);  c)   der Direktor;  d)   die Lehrerkonferenz;  e)   die  Schülerversammlung;  f)    die Prüfungskommission;  g)   die beratende Kommission;  h)   die Beschwerdekommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufsichtsrat
                            a) Zusammensetzung, Konstitution, Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Aufsichtsrat setzt sich aus elf Mitgliedern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  Staatsrat  bezei  chnet  fünf  Vertreter,  unter  ihnen  den  Vorsteher  der  Erziehungsdirektion und den Abteilungsleiter für Mittelschulunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zehn Mitglieder bezeichnen anschliessend ein elftes Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Vorsitz  wird  in  einem  Turnus  von  zwei  Jahren  abwechselnd  von  einem der beiden Staatsräte geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6     Mit   Ausnahme   der   Staatsräte   und   der   Abteilungsleiter   werden   die  Mitglieder für ein Ma  ndat von vier Jahren bezeichnet, das zweimal erneuert  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Die  Staatsräte  halten  die  Beziehungen  mit  der  Schweizerischen  und  der  regionalen Erziehungsdirektorenkonferenz aufrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Befugnisse
                            1   Der Aufsichtsrat hat folgende Befugnisse:  a)   Er  führt  die  Oberaufsicht  über  die  Schule  aus  und  gewährleistet  den  guten Betrieb.  b)   Er   erlässt   die   nötigen   Reglemente   für   den   administrativen   und  pädagogischen Betrieb der Schule und legt die Bestimmungen über das  Dienstverhältnis des Personals fest (  Art.   35   Abs.   2).  c)   Er  genehmigt  den  Budgetentwurf  und  den  Finanzplan  auf  Antrag  des  Direktors.  d)   Er legt die Gehaltsskala fest und passt sie an.  e)   Er beschliesst die kantonalen Anteile der Betriebskosten.  f)    Er legt die Schulgelder, Gebühren und anderen   Einnahmen fest.  g)   Er genehmigt die Jahresrechnung.  h)   Er stellt den Direktor an.  i)    Er erlässt die Stundentafel und den Lehrplan.  j)    Er legt die Regeln für die Aufnahme fest.  k)   Er entscheidet jährlich über die Eröffnung von Klassen.  l)    Er legt den  Kalender des Schuljahres fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)    Er erstellt die Vereinbarung über die Seelsorge.  n)   Er sorgt für den Unterhalt der Bausubstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)   Er entscheidet bei Beschwerden gegen den Direktor.  p)   Er übt alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich einem anderen Orga  n  übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Aufsichtsrat kann bestimmte Befugnisse dem Büro übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Büro
                            1   Das Büro setzt sich aus den Abteilungsleitern beider Kantone zusammen,  die Mitglieder des Aufsichtsrats sind. Der Direktor nimmt an den Sitzungen  mit berate  nder Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Büro hat folgende Befugnisse:  a)   Es bereitet die Sitzungen des Aufsichtsrates vor.  b)   Es stellt das Lehrpersonal nach Stellungnahme des Direktors an.  c)   Es führt die Entscheide des Aufsichtsrats aus.  d)   Es regelt von den Aufnahmebed  ingungen abweichende Fälle.  e)   Es entscheidet über Beschwerden gegen die Entscheide des Direktors.  f)    Bei Bedarf und im Notfall trifft es die erforderlichen Massnahmen und  informiert den Aufsichtsrat darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  der  Zustimmung  des  Aufsichtsrates  kann  es  bestimmte  Befugnisse  dem Direktor übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Direktor
                            1     Der   Direktor   übt   die   für   den   ordentlichen   Schulbetrieb   nötigen  pädagogischen  und  administrativen  Verantwortlichkeiten  aus;  dazu  hat  er  insbesond  ere folgende Befugnisse:  a)   Er stellt die pädagogische Führung des Gymnasiums sicher.  b)   Er  verteilt  die  pädagogischen  und  administrativen  Aufgaben  unter  den  Mitarbeitern.  c)   Er  sorgt  für  den  guten  Betrieb  der  Verwaltung  und  der  Dienste  des  Gymnasiums.  d)   Er nimmt Anstellung und Kündigung des Verwaltungs  -, des Hilfs  -  und  des vorübergehend angestellten Personals vor.  e)   Er besorgt die laufende Verwaltung der Schule, insbesondere durch die  Ausführung des Budgets und die Rechnungsführung.  f)    Er informiert das Büro regelmässig und teilt ihm Schwierigkeiten in der  Verwaltung unverzüglich mit.  g)   Er pflegt den Kontakt mit den politischen und örtlichen Schulbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)   Er nimmt Stellung zur Anstellung der Lehrpersonen.  i)    Er entscheidet über die Schüleraufnahme.  j)    Er entscheidet über Beschwerden von Schülern und Eltern.  k)   Er sitzt der Lehrerkonferenz vor.  l)    Er    entscheidet    nach    Stellungnahme    der    durch    das    Reglement  bezeichneten  Instanzen  über  Beförderungen  und  die  Erteilung  von  Ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Direktor  kann  von  einem  oder  mehreren  Adjunkten  unterstützt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Lehrerkonferenz
                            1    Der  Lehrerkonferenz  gehören  alle  Lehrpersonen  an,  die  länger  als  drei  Monate an der Schule unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Lehrerkonferenz hat folgende Befugnisse:  a)   Sie arbeitet an der Erst  ellung der Stundentafeln und der Lehrpläne mit.  b)   Sie  behandelt  pädagogische  Fragen,  für  die  nicht  eine  andere  Behörde  zuständig ist.  c)   Sie  arbeitet  mit  dem  Direktor  in  Fragen  des  Schullebens  zusammen,  insbesondere    in    Bezug    auf    die    pädagogische    Ausrichtu  ng,    die  Verwendung    des    pädagogischen    Rahmenbetrags,    die    kulturellen  Aktivitäten,   die   schulischen   und   nebenschulischen   Veranstaltungen  sowie die Disziplin.  d)   Sie   nimmt   zuhanden   des   Direktors   Stellung   zu   ausserordentlichen  Promotionen sowie zum definitiven  Ausschluss.  e)   Sie  behandelt  alle  Fragen,  die  ihr  der  Aufsichtsrat,  das  Büro  oder  der  Direktor unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schülerversammlung
                            Die  Schülerversammlung  tagt  mindestens  einmal  im  Jahr  und  behandelt  schülerbezogene  Fragen  sowie  Anliegen  des  Schulleben  s.  Sie  beantragt  dem  Aufsichtsrat  ihre  Vertretung  für  die  beratende  Kommission.  Sie  gibt  sich ein internes Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Prüfungskommission
                            1   Die Prüfungskommission sorgt für die Organisation und den guten Ablauf  der Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Aufsichtsrat legt   ihre Zusammensetzung und ihre Befugnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beratende Kommission
                            1   Die beratende Kommission setzt sich aus einem Präsidenten und zehn bis  zwanzig  Mitgliedern  zusammen,  die  der  Aufsichtsrat  aus  den  Eltern,  der  von     der     Schülerversammlung     vorgeschlagenen     Vertretung,     den  Lehrpersonen  und  den  örtlichen  Behörden  in  einem  Verhä  ltnis  auswählt,  das  Repräsentativität  gewährleistet.  Grundsätzlich  nimmt  der  Direktor  an  den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  beratendes  Organ  prüft  die  Kommission  auf  Antrag  des  Präsidenten,  eines  Fünftels  ihrer  Mitglieder  oder  des  Aufsichtsrates  alle  Fragen  des  Bet  riebs des Gymnasiums, insbesondere in den Bereichen:  a)   Ausbildungsverlauf;  b)   Rechte und Pflichten der Schüler;  c)   Transport;  d)   Essraum;  e)   kulturelle und nebenschulische Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beschwerdekommission
                            1    Die  Beschwerdekommission  behandelt  letztinstanzlich  die  Beschwerden  gegen   alle   Entscheide   in   Anwendung   dieser   Vereinbarung   und   ihrer  Ausführungsreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die     Beschwerden     werden     gemäss     dem     Gesetz     über     die  Verwaltungsrechtspflege des Kantons Waadt behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  Entscheide  über  die  Beurteilung  der  Arbeit,  der  Fähigkeiten  und  des Verhaltens einer Person, insbesondere die Beurteilung einer Arbeit oder  einer  schulischen  Prüfung  können  nur  Willkür  oder  die  Verletzung  von  Organisations  - oder Verfahrensvorschrift  en geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Beschwerdekommission  setzt  sich  aus  vier  Mitgliedern  zusammen,  d.h.    aus    je    zwei    Mitgliedern    pro    Kanton,    die    zu    Beginn    jeder  Legislaturperiode      von      den      entsprechenden      Verwaltungsgerichten  bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie organisiert sich selbst, insbesondere was ihren Vorsitz betrifft. Sie tagt  mit einem oder drei Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Ein  Reglement  des  Aufsichtsrats  legt  den  Sitz  der  Kommission,  die  Entschädigung der Richter und die ihr insbesondere für das Sekretariat zur  Verfügung stehenden Mittel fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Ausbildungsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ausbildungen und Ausweise
                            1    Das  Gymnasium  gewährleistet  die  Ausbildungen,  die  zu  den  folgenden  Ausweisen führen:  a)   Maturitätsausweis  gemäss  Reglement  der  Schweizerischen  Konferenz  der kantonalen Erzi  ehungsdirektoren (EDK) vom 16. Januar 1995 über  die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen;  b)   Mittelschuldiplom  gemäss  Richtlinien  vom  11.  Juni  1987  der  EDK  für  die Anerkennung der Diplome von Diplommittelschulen;  c)   Handelsdiplom  gemäss  Richtlin  ien des Bundesamtes für Berufsbildung  und  Technologie  (BBT)  vom  22.  Dezember  1983  für  die  Anerkennung  der Abschlussprüfungen an schweizerischen Handelsschulen;  d)   Kaufmännische  Berufsmaturität  gemäss  Verordnung  des  BBT  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.   November 1998 über die Berufs  maturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Aufsichtsrat  kann  neue,  in  beiden  Kantonen  bekannte  Ausbildungen  einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Reglement
                            1    Gestützt  auf  die  Reglemente  der  beiden  Kantone  erlässt  der  Aufsichtsrat  die    reglementarischen    Bestimmungen    über    die    Organisation    der  Ausbildungen und der Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  ihnen  untersteht,  kann  sich  auf  keine  anderen,  im  Kanton  Freiburg  oder im Kanton Waa  dt geltenden Bestimmungen berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufnahme
                            1    In  das  Gymnasium  können  Schüler  aufgenommen  werden,  die  in  den  entsprechenden   Ausbildungsgängen   ihres   Wohnsitzkantons   zugelassen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zum  „Raccordement  de  type  2“  zugelassene  waadtländische  Schüler  können ins 1. Jahr der Gymnasialmaturität aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Maturität
                            1   Die auf die Gymnasialmaturität vorbereitende Ausbildung dauert 4 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schüler können zu den im Reglement des Aufsichtsrates festgelegten  Bedingungen ins erste oder zwe  ite Jahr eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Diplome und kaufmännische Berufsmaturität
                            1    Die  Dauer  der  Ausbildung  bis  zum  Diplom  beträgt  3  Jahre  mit  einem  gemeinsamen Stamm im ersten Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  kaufmännische  Berufsmaturität  wird  nach  dem  Handelsdiplom  und  einem Jahr Beruf  spraxis erlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Stundentafeln und Lehrpläne
                            Der Aufsichtsrat erlässt die Stundentafeln und die Lehrpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Wohnsitz
                            1   Die im Einzugsgebiet wohnhaften Schüler besuchen das Gymnasium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Büro prüft Ausnahmegesuche für Schüler, die im Einzugsgebiet oder  ausserhalb des Einzugsgebiets wohnhaft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Schuljahr und Stundenplan
                            1    Die Dauer des Schuljahres beträgt 38 Wochen und mindestens 183 Tage.  Der Aufsichtsrat legt die Ferien un  d die schulfreien Tage der Schüler fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Direktor legt den Wochen  - und Tagesstundenplan fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Pädagogische Koordination
                            1    Der  Direktor  wird  in  die  Arbeiten  der  Mittelschuldirektorenkonferenzen  der beiden Kantone einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Lehrpersonen werden gemäss Entscheid des Direktors in die Arbeiten  ihrer  Kollegen  der  beiden  Kantone  und  die  Weiterbildung,  die  in  jedem  Kanton organisiert wird, einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Seelsorge
                            Zum  Gymnasium  gehört  eine  Seelsorge,  die  von  den  in  beiden  Kantonen  anerkannten   Kirchen   ausgeübt   wird.   Ihre   Organisation   wird   in   einer  Vereinbarung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Schulgelder und Gebühren
                            1    Die  Schüler  müssen  ein  Schulgeld  und  gegebenenfalls  Einschreibe  -  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beträge werden im Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Stipendien und Ausbildungsbeiträge
                            Die  Schüler  des  Gymnasiums  können  in  ihrem  Wohnsitzkanton  kantonale  Stipendien und Ausbildungsbeiträge beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Dienstverhältnis des Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Allgemeines
                            1      Die    Grundsät  ze    über    das    Dienstverhältnis    der    Mitarbeiter    des  Gymnasiums werden in dieser Vereinbarung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Aufsichtsrat erlässt Bestimmungen, wenn diese Vereinbarung es ihm  aufträgt.  In  den  übrigen  Fällen  kann  der  Aufsichtsrat  reglementarische  Bestimmunge  n erlassen, bei denen er sich an den bestehenden Vorschriften  der beiden Kantone orientiert. Liegen keine Bestimmungen vor, so sind die  Gesetzgebung  und  die  Reglementierung  des  Kantons  Waadt  sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Vertrag und Anstellung
                            1   Die Mitarb  eiter werden mit öffentlich  -rechtlichem Vertrag angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abgesehen von Ausnahmen wird ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Probezeit
                            1    Der  Probezeit  der  Mitarbeiter  dauert  ein  Jahr.  Der  Aufsichtsrat  kann  die  Probezeit   beim   nicht   unterrichtenden   Personal   bis   auf   drei   Monate  verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  ersten  drei  Monaten  der  Probezeit  kann  das  Arbeitsverhältnis  beiderseits   sieben   Tage   im   Voraus   auf   Ende   einer   Woche   gekündigt  werden.  Ab  dem  vierten  Monat  beträgt  die  Kündigungsfrist  einen  Monat  auf En  de eines Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Während   der   Probezeit   kann   das   Arbeitsverhältnis   beiderseits   frei  gekündigt  werden;  vorbehalten  bleiben  die  Gründe  von  Artikel  336  OR.  Die Kündigung muss mit eingeschriebener Post mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Anstellungsbehörde  kann  bei  befr  isteten  Verträgen  oder  wenn  ein  Mitarbeiter  die  betreffende  Funktion  schon  früher  ausgeübt  hat,  von  der  Probezeit ganz oder teilweise absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Offizielle Anerkennung
                            Nach der Probezeit erhält der Mitarbeiter eine offizielle Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Anstellungsverfahren
                            Der Aufsichtsrat erlässt die Bestimmungen über das Anstellungsverfahren,  namentlich   über   die   Ausschreibung,   die   Anstellungsbedingungen,   die  erforderlichen Diplome und die Gleichwertigkeit der Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Pflichten des Personals
                            1    Der  Aufsichtsrat  erlässt  in  Anlehnung  an  die  Vorschriften  der  beiden  Kantone die Bestimmungen über die Pflichten des Personals, insbesondere  in den folgenden Bereichen:  a)   allgemeine und besondere Pflichten;  b)   Arbeitsdauer und Stundenplan;  c)   Überstunden;  d)   Amtsgeheimnis;  e)   Nebenbeschäftigungen;  f)    Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der     Aufsichtsrat     erlässt     Bestimmungen     für     den     Fall     von  Pflichtverletzungen des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Besoldung
                            a) Elemente  Die Besoldung des Personals umfasst:  a)   das Gehalt;  b)   Zulagen und Grati  fikationen;  c)   besondere Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 b) Gehaltsskala
                            1    Die  Gehälter  der  Mitarbeiter  werden  nach  einer  in  Klassen  gegliederten  Skala festgelegt, die vom Aufsichtsrat beschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  Gehaltsklasse  hat  einen  Mindest  -  und  einen  Höchstbetr  ag;  der  Unterschied zwischen diesen Beträgen wird in Stufen unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gehaltsskala  der  Funktionen  des  Gymnasiums  liegt  im  Durchschnitt  der entsprechenden Skalen der beiden Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 c) Anpassung
                            Jedes  Jahr  passt  der  Aufsichtsrat  die  Gehälter    anhand  des  Durchschnitts  allfälliger Anpassungen der beiden Kantone an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 d) Festlegung der Anfangsbesoldung
                            1    Die  Anstellungsbehörde  ist  zur  Festlegung  der  Anfangsbesoldung  eines  Mitarbeiters befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anfangsbesoldung  wird  mit  Rücksicht  auf  di  e  Berufserfahrung  des  Mitarbeiters  zwischen  dem  Mindest  -  und  dem  Höchstbetrag  der  Funktion  festgelegt. Die persönliche Erfahrung kann ebenfalls berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anfangsbesoldung eines Mitarbeiters, der die erforderlichen Diplome  nicht   besitzt,  wird   entsprechend   gekürzt.   Sobald   der   Mitarbeiter   die  Anforderungen der Funktion erfüllt, wird die Kürzung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Jährliche Gehaltserhöhung
                            a) Grundsatz  Zu Beginn eines Kalenderjahrs und bis zum Maximalbetrag der Klasse, die  seiner  Funktion  entspricht, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine jährliche  Erhöhung  von  einer  oder  zwei  Stufen,  wenn  die  folgenden  Bedingungen  erfüllt sind:  a)   Der Mitarbeiter ist nicht mehr in der Probezeit.  b)   Beide Kantone gewähren ihrem Personal eine jährliche Erhöhu  ng.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 b) Streichung oder Herabsetzung
                            1    Erfüllt  der  Mitarbeiter  die  Anforderungen  der  Funktion  in  Bezug  auf  die  Fähigkeiten  oder  das  Verhalten  nicht  oder  nur  teilweise,  so  wird  die  jährliche Erhöhung nicht oder nur teilweise ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Streichung  oder  die  Herabsetzung  wird,  nach  vorgängigem  Anhören  des     Mitarbeiters,     mit     einem     begründeten     Entscheid     von     der  Anstellungsbehörde beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Zulagen und Gratifikationen
                            1      Der    Aufsichtsrat    erlässt    Bestimmungen    über    die    Zulagen    und  Gratifikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Zulagen entspricht dem Mittelwert zwischen den Beträgen,  die für die Mitarbeiter beider Kantone vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Sozialer Schutz und Beiträge an Sozialversi cherungen
                            1   Der Aufsichtsrat erlässt Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die Beiträge an die Versicherungen und den sozialen Schutz folgen dem  Grundsatz,  wonach  der  Prozentsatz  der  sozialen  Lasten  des  Arbeitgebers  nicht über dem durchschnittlichen  Satz der beiden Kantone liegen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Ferien und Urlaub
                            1     Der   Aufsichtsrat   legt   die   Dauer   der   Ferien   mit   Rücksicht   auf   die  Gesetzgebung der beiden Kantone fest. Sie kann nach Kategorien und Alter  des Mitarbeiters variieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er legt die Liste der  dienstfreien Tage fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Mitarbeiter hat im Zusammenhang mit der Erfüllung von gesetzlichen  Pflichten  oder  besonderen  Ereignissen,  die  vom  Aufsichtsrat  festgelegt  werden, Anspruch auf bezahlte Kurzurlaube.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Aufsichtsrat  kann  im  Zusammenhang  mit  d  em  Erwerb  einer  Zusatz  -  oder Weiterbildung, mit einer Aufgabe von allgemeinem Interesse oder aus  anderen  wichtigen  Gründen  längere  Urlaube  bewilligen.  Der  Aufsichtsrat  entscheidet  in  den  Fällen,  in  denen  die  Besoldung  ganz  oder  teilweise  bezahlt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   De  r Aufsichtsrat regelt den Mutterschafts  - und Adoptionsurlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Personalbeurteilung
                            Der    Aufsichtsrat    erlässt    ein    allgemeines    System    zur    periodischen  Personalbeurteilung;  er  richtet  sich  dabei  nach  der  Praxis  der  beiden  Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Weiterbildung
                            1    Das  Gymnasium  und  die  Mitarbeiter  teilen  die  Verantwortung  für  die  Aufrechterhaltung einer genügenden Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Mitarbeiter  hat  Anrecht  auf  Weiterbildung  und  ist  verpflichtet  dafür  zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  hat  das  Recht  sich  beruflich  weiterzubilden.  Er  k  ann  gemäss  den  Modalitäten, die der Aufsichtsrat in Anlehnung an die den beiden Kantonen  eigenen      Bestimmungen      beschliesst,      zu      Weiterbildungsaktivitäten  angehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Unbefristeter Vertrag
                            a) Grundsatz und Entlassungsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Entlassung  erf  olgt,  wenn  der  Mitarbeiter  von  seinen  Fähigkeiten,  Leistungen   oder   seinem   Verhalten   her   nicht   den   Anforderungen   der  Funktion entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kündigungsgründe  werden  im  Rahmen  einer  formellen  Beurteilung  des Mitarbeiters aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 b) Verwarnung
                            Der   Entlassung   muss   eine   schriftliche   und   begründete   Verwarnung  vorausgehen.   Sie   muss   früh   genug   erfolgen   und   dem   Mitarbeiter  ermöglichen, den Anforderungen seines Postens zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 c) Entlassungsverfahren
                            1     Die   Entlassung   erfolgt   im   Anschluss   an   ein   Verfahren,   das   vom  Aufsichtsrat  festgelegt  wird  und  dem  Mitarbeiter  das  Recht  auf  Anhörung  einräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kündigung kann mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines  Monats ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Rücktritt
                            1     Der   Mitarbeiter   kann   unter   Einhaltung   der   vertraglich   festgelegten  Kündigungsfrist zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kündigung ist eingeschrieben an die Anstellungsbehörde zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Soweit   nicht   die   Interessen   des   Dienstes   entgegenstehen,   kann   die  Anstel  lungsbehörde  einen  Rücktritt  in  einer  kürzeren  als  der  vertraglich  festgelegten Frist annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen
                            Das   Arbeitsverhältnis   kann   im   gegenseitigen   Einvernehmen   auf   eine  gewählte  Zeit  und  nach  Modalitäten,  die  in  ein  er  Vereinbarung  festgelegt  wurden, aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Entlassung aus wichtigen Gründen
                            1    Bei  schweren  oder  wiederholten  Verstössen  gegen  die  allgemeinen  und  besonderen  Aufgaben  oder  bei  anderen  Umständen,  die  nach  Treu  und  Glauben      der      Anstellungsbeh  örde      keine      Aufrechterhaltung      des  Arbeitsverhältnisses erlauben, kann die Anstellungsbehörde die Entlassung  aus wichtigen Gründen beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entlassung aus wichtigen Gründen hat sofortige Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verfahren wird vom Aufsichtsrat in einem Regl  ement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Stellenaufhebung
                            1    Bei  einer  Stellenaufhebung  wird  das  Anstellungsverhältnis  aufgelöst,  wenn  keine  Stelle  im  Gymnasium  frei  ist,  die  dem  Können  und  den  Fähigkeiten des Mitarbeiters entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kündigung  kann  mit  einer  Frist  von  sechs  Monaten  auf  das  Ende  eines Monats ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  einer  Kündigung  bemühen  sich  die  beiden  Kantone  soweit  möglich,  eine gleichwertige Stelle anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Unter  dem  Vorbehalt  von  Absatz  5  hat  der  Mitarbeiter  im  Falle  einer  Entlassung  o  der  Verlegung  in  eine  geringer  entlohnte  Stelle  Anspruch  auf  eine Entschädigung, die sich nach dem Alter und den Dienstjahren richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Entschädigung  wird  nicht  geschuldet,  wenn  der  Mitarbeiter  eine  Stelle,   die   in   Bezug   auf   die   Besoldung   der   aufgehobe  nen   Stelle  gleichwertig  ist,  ablehnt.  Sie  wird  ebenfalls  nicht  geschuldet,  wenn  die  beiden  Kantone  dem  Mitarbeiter  eine  Anstellung  bei  einem  öffentlichen  oder  privaten  Arbeitgeber  zu  Bedingungen  verschafft  haben,  die  mit  der  früheren Stelle vergleichbar si  nd.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Pensionierung
                            a) Mindestalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Mitarbeiter hat das Recht, am Ende des Schuljahres oder des Monats,  in  dem  er  das  vom  Aufsichtsrat  festgelegte  Mindestalter  erreicht,  in  den  Ruhestand zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Aufsichtsrat  kann  einen  Mitarbeiter  in  d  en  Ruhestand  versetzen,  wenn  dieser  das  Mindestalter  erreicht  und  Anspruch  auf  eine  volle  Rente  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 b) Altersgrenze
                            Erreicht      der      Mitarbeiter      das      vom      Aufsichtsrat      festgelegte  Pensionierungsalter, so erlischt das Arbeitsverhältnis von Rechts wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Versetzung in den Ruhestand, Frühpensionierung und
                            Arbeitsunfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Versetzung in den Ruhestand und die Frühpensionierung werden vom  Aufsichtsrat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dasselbe  gilt  für  die  Fälle  langer  Arbeitsunfähigkeit,  von  Tod  oder  Verschwinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Recht auf Konsultation und Information
                            1    Der  Mitarbeiter  hat  das  Recht,  zu  Entwürfen  von  reglementarischen  Bestimmungen   und   zu   Entwürfen   von   gewisser   Tragweite,   die   ihn  betreffen, konsultiert und darüber informiert zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der Mitarbeiter wird über die Organe und über die Personalverbände des  Gymnasiums konsultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Berufsverbände und Gewerkschaften
                            1    Im  Rahmen  des  Rechtes  auf  Konsultation  und  Information  kann  der  Aufsichtsrat  die  Berufsverbände  und  Gewerkschaften  d  es  Gymnasiums  als  Partner anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der Aufsichtrat verhandelt mit diesen Partnern, wenn er beschliesst, dem  Personal gewisse Geschäfte von allgemeiner Tragweite zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Betriebskosten, Budget, Rechnung und Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Betrieb skosten
                            Die Betriebskosten umfassen alle für den Betrieb des Gymnasiums nötigen  Ausgaben,  ausgenommen  die  Kosten  der  Erstausrüstung  und  der  späteren  Investitionen, die 500  000 Franken übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Buchführung
                            Das  Gymnasium  führt  unabhängig  Buch  anhand  des  in  beiden  Kantonen  geltenden harmonisierten Kontenplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Budget und Finanzplan
                            Der  Aufsichtsrat  genehmigt  auf  Antrag  des  Direktors  die  Budget  -  und  die  Finanzplanentwürfe,  die  anhand  des  harmonisierten  Kontenplans  erstellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Ve rteilerschlüssel
                            Nach      Abzug      der      Subventionen,      der      Einnahmen      und      des  Reservefondsüberschusses wird der Nettobetriebsaufwand wie folgt auf die  beiden Kantone aufgeteilt:  a)   Im Rahmen des Standortvorteils übernimmt der Kanton Waadt 4   % des  Nettobetriebsaufwan  ds. Liegt die Anzahl Schüler eines Kantons in zwei  aufeinander folgenden Jahren unter der Hälfte des anderen, so beantragt  der    Aufsichtsrat    bei    den    Staatsräten    eine    Änderung    dieses  Prozentsatzes.  b)   Der Restbetrag des Nettobetriebsaufwands wird proportional zu der am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    September    beschlossenen    Anzahl    der    im    einzelnen    Kanton  wohnhaften Schüler aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Verabschiedung und Bewirtschaftung des Budgets
                            1    Das  Budget  wird  nach  dem  ordentlichen  Budgetgenehmigungsverfahren  in beiden Kantonen verabschiedet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Budget  wird  global,  nach  Kontengruppen  für  den  Personalaufwand  auf   der   einen   und   den   übrigen   Aufwand   auf   der   anderen   Seite  bewirtschaftet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   das   Budget   einer   Kontengruppe   übersteigenden   Betriebskosten  werden  dem  Reservefonds  entnommen.  Falls  di  es  nicht  genügt,  beantragt  der    Aufsichtsrat    bei    jedem    Kanton    einen    Zusatzkredit    nach    dem  Verteilerschlüssel  gemäss  Artikel  67  Bst.   b.  Das  Zusatzkreditbegehren  ist  nach dem ordentlichen Verfahren des jeweiligen Kantons einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Reservefonds
                            1    Ein  allfälliger  Einnahmenüberschuss  bei  Rechnungsabschluss  wird  dem  Reservefonds gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  im  Fonds  verfügbare  Betrag  darf  5   %  der  Nettobetriebskosten  nicht  übersteigen. Was darüber liegt, wird von den Betriebskosten des folgenden  Jahres abgezog  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Reglementierung
                            Der  Aufsichtsrat  erlässt  in  Zusammenarbeit  mit  den  Finanzdepartementen  der  beiden  Kantone  ein  Reglement,  das  die  Regeln  für  die  Führung  des  Finanzhaushalts,  insbesondere  des  Reservefonds  und  seiner  Verwaltung,  festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Kontrolle
                            1    Die  allgemeine  Kontrolle  wird  durch  den  Aufsichtsrat  ausgeübt.  Der  Aufsichtsrat kann insbesondere die Revision in Auftrag geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rechnung des Gymnasiums wird den Kontrollen unterzogen, die von  den Gesetzgebungen der beiden Kantone vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Interparlamentarische Kommission
                            1    Die  Interparlamentarische  Kommission  gemäss  den  Artikeln  5  und  7  der  Vereinbarung  vom  9.  März  2001  über  die  Aushandlung,  Ratifikation,  Ausführung    und    Änderung    der    interkantonalen    Verträge    und    der  Vereinbarungen   der   Kantone   mit   dem   Ausland   besteht   aus   sieben  Grossräten jedes Kantons, die zu Beginn jeder Legislaturperiode von jedem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorsitz  und  Verhandlungsmodus  richten  sich  nach  dem  Artikel  6  der  in  Absatz 1 genannten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Vollzug der Vereinbarung
                            1    Die  interparlamentarische  Kommission  übt  über  das  Gymnasium  eine  koordinier  te Kontrolle aus über:  a)   die strategischen Ziele und ihre Umsetzung;  b)   die mehrjährige Finanzplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   das Jahresbudget;  d)   die Jahresrechnung;  e)   die Beurteilung der erzielten Resultate;  f)    die Änderungen dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  entscheidet  über  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den  Grossen  Räten über ihre Kompetenzen in Bezug auf das Gymnasium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Besondere sowie Übergangs  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Haftpflicht
                            Die  Haftpflicht  des  Gymnasiums  und  seiner  Mitarbeiter  richtet  sich  nach  dem  Gesetz  des  Kantons  Waadt  über  die  Haftpflicht  des  Staates,  der  Gemeinden und ihrer Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Schiedsgerichtsbarkeit
                            1    Gelingt  es  den  beiden  Staatsräten  nicht,  ihre  Meinungsverschiedenheiten  versöhnlich zu regeln, so legen sie ihre Streitsache, die aus der Auslegung  und Umsetzung dieser Vereinbarung hervorgeht, einem Schiedsgericht von  drei Schiedsrichtern vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Staatsräte schliessen eine Schiedsgerichtsklausel ab, die insbesondere  die    Modalitäten    für    die    Bezeichnung    der    Schiedsrichter    und      das  anwendbare Schiedsgerichtsverfahren enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Gültigkeitsdauer der Vereinbarung
                            Die Vereinbarung ist unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Kündigung
                            1    Die  beiden  Kantone  können  die  Vereinbarung  durch  ihre  Staat  sräte  fünf  Jahre im Voraus auf Beginn eines Schuljahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     In   diesem   Fall   regeln   die   beiden   Staatsräte   die   Einzelheiten   der  Auflösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Schüler,  die  ihre  Ausbildung  vor  der  Kündigung  der  Vereinbarung  begonnen haben, können sie zu den gleichen Bed  ingungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Änderung
                            1    Die beiden Staatsräte beurteilen innert vier Jahren seit der Eröffnung des  Gymnasiums  den  Vollzug  der  Vereinbarung  und  schlagen  gegebenenfalls  Änderungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  der  ersten  Beurteilung  kann  jeder  Staatsrat  jederzeit  Änderungen  dieser Vereinbarung vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Übergangsbestimmungen
                            a) Betriebskosten bis zur Eröffnung des Gymnasiums  Bis Ende des Kalenderjahres, in dem das Gymnasium eröffnet wird, werden  alle Betriebskosten zu gleichen Teilen auf die beiden Kantone aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 b) Erworbene Besoldungssituation
                            Bis zur vollständigen Eröffnung des Gymnasiums kann der Aufsichtsrat zur  Sicherstellung der Dienste erfahrene Mitarbeiter, die bei den Verwaltungen  der beiden Kantone angestellt sind und deren Besoldung den Höchstbetrag  der  Funktion  in  der  Gehaltsskala  des  Gymnasiums  übersteigt,  mit  einer  zusätzlichen   Gehaltsleistung   anstellen,   damit   ihrem   Besoldungsniveau  Rechnung  getragen  wird.  Allerdings  ge  ht  die  Zusatzleistung  zu  Lasten  des  Kantons, dessen Angestellter der Mitarbeiter war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 c) Beibehaltung des Anschlusses an die Pensionskasse
                            Um   sich   die   Dienste   erfahrener   Mitarbeiter   zu   sichern,   die   bei   den  Verwaltungen  der  beiden  Kantone  angestellt    sind,  kann  der  Aufsichtsrat  während  einer  Übergangszeit  von  5  Jahren  ab  Eröffnung  des  Gymnasiums  gestatten,   dass   diese   Mitarbeiter   bei   ihrer   bisherigen   Pensionskasse  versichert bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Konkordat I vom 7. März 2000 über den Kauf des Grundstücks und die  Studien  für  den  Bau  der  Interkantonalen  Mittelschule  der  Region  Broye  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Inkrafttreten
                            Die   beiden   Staatsräte   werden   mit   dem   Vollzug   dieser   Vereinbarung  beauftragt.  Sie  legen  das  Datum  des  Inkraftt  retens  in  einem  gemeinsamen  Beschluss fest, der ein gestaffeltes Inkrafttreten vorsehen kann.  Beitritt  durch Dekret vom 12.2.2003  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.6.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  9.12.2002  Erlass  Grunderlass  01.06.2003  2003_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.05.2018  Art.  5  ge  ändert  01.07.2018  2018_036  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  0  9.12.2002  0  1.06.2003  2003_033