Verordnung über die Appenzeller Kantonalbank
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die Appenzeller  Kantonalbank  *  vom 12. Juni 1984 (Stand 25. Oktober 2004)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt   auf   Art.   27   Abs.  1   der   Kantonsverfassung   vom   24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872   und   Art.   10   des   Gesetzes   über   die   Appenzeller   Kantonalbank   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. April 1940, *
                            beschliesst:  l. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Rechtsgrundlagen
                            1  Für   die  Organisation,   den   Geschäftsbetrieb   und   die  Verwaltung   der   Ap  -  penzeller   Kantonalbank   sind   das   Gesetz   über   die   Appenzeller   Kantonal  -  bank   (nachfolgend   Gesetz   genannt),   die   vorliegende   Verordnung   und   die  vom Bankrat erlassenen Reglemente und Richtlinien massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Geschäftsbeziehungen zwischen Bank und Kunden
                            1  Die  Geschäftsbeziehungen   zwischen   der   Appenzeller   Kantonalbank   und  ihren  Kunden  1  )    unterliegen   den  Bestimmungen   des  Gesetzes,   dieser   Ver  -  ordnung, den «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» und der Spezialregle  -  mente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Dotationskapital
                            1  Die Höhe des Dotationskapitals beträgt 30 Millionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Geschäftskreis
Art. 4 Aktivgeschäfte und weitere Dienstleistungen
                            1  Die Aktivgeschäfte sowie die übrigen Dienstleistungen der Bank umfassen  u.a.:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gewährung von gedeckten und ungedeckten Ausleihungen und Kre -
                            diten an:  a)  *  Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie andere öffentlich-rechtliche  Körperschaften und Zweckverbände;  b)  natürliche und juristische Personen, die als vertrauenswürdig be  -  kannt sind;  c)  inländische und ausländische Schuldner im Rahmen von Konsortial  -  geschäften einer Gruppe von Kantonalbanken oder anderer erst  -  klassiger schweizerischer Banken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anlage von Geldern ohne Deckung bei erstklassigen Banken.
3. An- und Verkauf von Wertpapieren und wertpapierähnlichen Doku -
                            menten, Devisen, fremden Noten und Edelmetallen für eigene und  fremde Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Blankokreditlimiten, die ungedeckten Vorschüsse und die Blankoeven  -  tualverpflichtungen dürfen gesamthaft  6% der Bilanzsumme  der Kantonal  -  bank nicht übersteigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kreditgesuche
                            1  Die Bank prüft die eingereichten Unterlagen und die angebotenen Sicher  -  heiten. Sie kann vom Gesuchsteller alle für nötig befundenen Ausweise und  Informationen,   insbesondere   Bilanzen   und   Erfolgsrechnungen,   einverlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Hypothekargeschäft
                            1  Die Bank gewährt Hypothekarkredite, wobei in erster Linie auf die Kredit  -  bedürfnisse der Kantonseinwohner und der im Kanton domizilierten juristi  -  schen Personen Rücksicht zu nehmen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Hypothekargeschäft umfasst die Gewährung von Hypotheken, festen  Vorschüssen, Darlehen und Baukrediten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Belehnung von Stockwerkeigen-tum und Bauwerken auf frem -
                            dem Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bank kann Stockwerkeigentum belehnen; ebenso Bauwerke auf frem  -  dem Boden, wenn das Baurecht als Grundstück  in das Grundbuch aufge  -  nommen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Belehnungswerte und -grenzen
                            1  Die Belehnungswerte und Belehnungsgrenzen werden in einem separaten  Reglement durch den Bankrat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Pfandänderungen
                            1  Bei Pfandentlassungen und Pfandänderungen bzw. Verminderungen des  Wertes der geleisteten Sicherheiten ist die Bank berechtigt, sofort Nachde  -  ckung oder entsprechende Abzahlung zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt der Schuldner dieser Pflicht nicht nach, ist die Bank berechtigt, die  bestellten Pfänder ohne vorherige Betreibung freihändig zu veräussern und  den Gegenwert zu verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Darlehen und Kredite gegen Bürgschaft
                            1  Für Darlehen und Kredite gegen Bürgschaft ist Solidarbürgschaft von zah  -  lungsfähigen,   natürlichen   oder   juristischen   Personen   mit   Wohnsitz   in   der  Schweiz erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbürgte Vorschüsse sind in der Regel innert längstens 20 Jahren zu til  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kleinkredite
                            1  Kleinkredite   sollen   in   einem   angemessenen   Verhältnis   zur   finanziellen  Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers stehen und nur an gut beleumundete  und vertrauenswürdige Personen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Diskontkredit und Wechselgeschäft
                            1  Die Bank diskontiert, kauft und bevorschusst Wechsel, Checks, Wechsel-  und checkähnliche Dokumente auf in- und ausländische Plätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Kautionen und Garantien
                            1  Die Bank leistet Kautionen und Garantien aller Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Auslandaktiven
                            1  Die Auslandaktiven der Bank dürfen 5% der Bilanzsumme nicht überstei  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ermittlung der Auslandaktiven gelten die Richtlinien der Schweize  -  rischen Nationalbank.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zinssätze, Kreditkommissionen
                            1  Zinssätze und Kreditkommissionen sind nach den Verhältnissen am Geld-  und Kapitalmarkt und nach der Passivzinslast festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen sind den Kunden schriftlich oder durch das amtliche Publika  -  tionsorgan zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Emissionsgeschäfte
                            1  Die Emission ausländischer Wertpapiere darf nur gemeinsam mit anderen  Finanzinstituten erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Devisen-, Sorten- und Edelmetallgeschäft
                            1  Die Bank ist grundsätzlich in dem Masse im Devisen-, Sorten- und Edel  -  metallgeschäft tätig, als es das Kundengeschäft erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vermögensverwaltung, Erbschaftsliquidationen, Testamentvoll -
                            streckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Bank   übernimmt   aufgrund   besonderer   schriftlicher   Vereinbarungen  und   nach   Instruktion   des   Auftraggebers   die   Verwaltung   von   Vermögens  -  werten   und   ganzen   Vermögen.   Sie   besorgt   alle   zum   Vollzug   letztwilliger  Verfügungen bzw. Erbteilungen notwendigen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Treuhandgeschäfte
                            1  Unter die Treuhandgeschäfte fallen namentlich Anlagen und Kredite, wel  -  che   die   Bank   im   eigenen   Namen,   jedoch   aufgrund   eines   Auftrages   aus  -  schliesslich für Rechnung und Gefahr der Kunden tätigt und gewährt. Treu  -  handgeschäfte  bedürfen in jedem Fall schriftlicher Abmachung. Der Bank  -  rat erlässt für diese Tätigkeit spezielle Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Bankeigene Wertschriften und Beteiligungen
                            1  Für   die   bankeigenen   Wertschriften   und   Beteiligungen   gelten   folgende  Richtlinien:  a)  Die Zusammensetzung des eigenen Wertschriftenbestandes ist der  -  art vorzunehmen, dass die Risiken angemessen verteilt sind;  b)  *  Beteiligungen an industriellen und gewerblichen Unternehmen sollen  nur vorübergehenden Charakter haben;  c)  eigene ausländische Wertschriften dürfen im Rahmen von Art. 14  Abs. 1 dieser Verordnung erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Depotgeschäft
                            1  Die Bank übernimmt  gemäss  den Bestimmungen  des Depotreglementes  die Aufbewahrung von Wertsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Organisation
Art. 22 Sitzungen
                            1  Sitzungen des Bankrates und der Bankkommission werden auf Veranlas  -  sung des Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem kann jedes Mitglied oder der Direktor beim Präsidenten unter  Angabe des Zweckes die Einberufung einer Sitzung schriftlich verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.  Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausnahmsweise   kann   die   Beschlussfassung   auf   dem   Zirkularweg   erfol  -  gen. Derartige Beschlüsse bedingen Einstimmigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über   die  Verhandlungen   und   Beschlüsse   des   Bankrates   und   der   Bank  -  kommission ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Pro  -  tokollführer zu unterzeichnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Aufgaben und Rechte des Bankrates
                            1  Neben   den   im   Gesetz   zugewiesenen   Aufgaben   und   Rechten   obliegen  dem Bankrat:  a)  Beschlussfassung über die Aufnahme öffentlicher Anleihen;  b)  Beschlussfassung über die Beteiligung an Unternehmen;  c)  Beschlussfassung über den Kauf und Verkauf von Grundstücken so  -  wie über Neu- und grössere Umbauten;  d)  Beschlussfassung über die Errichtung von Agenturen und Umschrei  -  bung ihrer Aufgabenbereiche;  f)  Beschlussfassung über Prozesse, Vergleiche und Nachlassverträge;  g)  Festsetzung der Entschädigungen der Bankbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern   gemäss   Gesetz   und   dieser   Verordnung   Aufgaben   nicht   einem  Bankorgan allein übertragen sind, hat der Bankrat die Zuständigkeiten zwi  -  schen den Bankorganen im Kompetenzreglement festzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Aufgaben und Rechte der Bankkommission
                            1  Die  Bankkommission   überwacht   die  Einhaltung   der   gesetzlichen   und   re  -  glementarischen   Vorschriften   und   den   Vollzug   der   vom   Bankrat   und   ihr  selbst gefassten Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringenden Fällen ist die Bankkommission berechtigt, in die Zuständig  -  keit  des   Bankrates   fallende   Geschäfte   direkt   zu  erledigen.   Über  derartige  Geschäfte ist dem Bankrat unverzüglich Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * Direktor
                            1  Die Geschäftsführung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Sa  -  che des Direktors.  Ihm  ist unter  Vorbehalt von  Art.   30 dieser  Verordnung  das gesamte Personal einschliesslich der Agenturleiter unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zuteilung   der   Aufgaben   und   Befugnisse   an   den   Direktor   sowie   die  weiteren Funktionsträger der Bank wird im Kompetenzreglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * ...
Art. 27 Ausstand
                            1  Sofern in den Bankbehörden über Gegenstände verhandelt wird, bei de  -  nen direkt oder indirekt persönliche, ökonomische oder anderweitige Inter  -  essen  eines  Mitgliedes  des  Bankrates,  der  Bankkommission  oder  des  Di  -  rektors in Frage stehen, so tritt das betreffende Mitglied in Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kontrollkommission
                            1  In   der   Kontrollkommission   führt   das   dienstälteste   Mitglied   den   Vorsitz.  Mindestens zwei Mitglieder der Kontrollkommission müssen dem Grossen  Rat angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * Revisionsbericht
                            1  Sämtliche Mitglieder des Bankrates haben vom Bericht der Revisionsstelle  Kenntnis zu nehmen und dies unterschriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * Interne Revision
                            1  Die internen Revisoren sind direkt dem Bankrat unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * Zeichnungsberechtigte
                            1  Zeichnungsberechtigt sind der Präsident und der Vizepräsident des Bank  -  rates sowie die von den Bankbehörden ernannten Zeichnungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                12.06.1984 12.06.1984 Erlass Erstfassung -
25.11.1991 25.11.1991 Art. 25 geändert -
25.11.1991 25.11.1991 Art. 26 Abs. 1 geändert -
22.03.1993 22.03.1993 Art. 3 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 1 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 4 Abs. 1, a) geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 4 Abs. 2 eingefügt -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 6 Abs. 2 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 13 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 14 Abs. 2 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 14 Abs. 3 aufgehoben -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 20 Abs. 1, b) geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 23 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 24 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 25 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 26 aufgehoben -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 29 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 30 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 31 geändert -
14.06.1999 01.01.2000 Erlasstitel geändert -
14.06.1999 01.01.2000 Ingress geändert -
14.06.1999 01.01.2000 Art. 1 geändert -
14.06.1999 01.01.2000 Art. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 6 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 23 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 25 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 32 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  12.06.1984  12.06.1984  Erstfassung  -  Erlasstitel  14.06.1999  01.01.2000  geändert  -  Ingress  14.06.1999  01.01.2000  geändert  -  Ingress  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 1  24.02.1997  24.02.1997  geändert  -  Art. 1  14.06.1999  01.01.2000  geändert  -  Art. 1  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 2  14.06.1999  01.01.2000  geändert  -  Art. 3  22.03.1993  22.03.1993  geändert  -  Art. 4 Abs. 1, a)  24.02.1997  24.02.1997  geändert  -  Art. 4 Abs. 2  24.02.1997  24.02.1997  eingefügt  -  Art. 5 Abs. 2  24.02.1997  24.02.1997  aufgehoben  -  Art. 6 Abs. 1  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 6 Abs. 2  24.02.1997  24.02.1997  geändert  -  Art. 6 Abs. 3  24.02.1997  24.02.1997  aufgehoben  -  Art. 13  24.02.1997  24.02.1997  geändert  -  Art. 14 Abs. 2  24.02.1997  24.02.1997  geändert  -  Art. 14 Abs. 3  24.02.1997  24.02.1997  aufgehoben  -  Art. 20 Abs. 1, b)  24.02.1997  24.02.1997  geändert  -  Art. 23  24.02.1997  24.02.1997  geändert  -  Art. 23 Abs. 2  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 24  24.02.1997  24.02.1997  geändert  -  Art. 25  25.11.1991  25.11.1991  geändert  -  Art. 25  24.02.1997  24.02.1997  geändert  -  Art. 25  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 26  24.02.1997  24.02.1997  aufgehoben  -  Art. 26 Abs. 1  25.11.1991  25.11.1991  geändert  -  Art. 29  24.02.1997  24.02.1997  geändert  -  Art. 30  24.02.1997  24.02.1997  geändert  -  Art. 31  24.02.1997  24.02.1997  geändert  -  Art. 32  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -