Gesetz über die Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft --> 432.12.5
                            Gesetz  vom 2. Oktober 2001  über die Fachhochschule Freiburg für Technik und  Wirtschaft (FHF-TWG)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt    auf    das    Bundesgesetz    vom    6.    Oktober    1995    über    die  Fachhochschulen (FHSG);  gestützt  auf  die  Verordnung  vom  11.  September  1996  über  Aufbau  und  Führung von Fachhochschulen (Fachhochschulverordnung, FHSV);  gestützt  auf  die  Verordnung  vom  11.  September  1996  über  die  Zulassung  zu    Fachhochschulstudien    und    über    die    Anerkennung    ausländischer  Diplome;  gestützt  auf  das  Interkantonale  Konkordat  vom  9.  Januar  1997  über  die  Errichtung der Fachhochschule der Westschweiz (FH Westschweiz);  gestützt  auf  das  Dekret  vom  13.  November  1997  über  den  Beitritt  des  Kantons  Freiburg  zum  interkantonalen  Konkordat  über  die  Errichtung  der  Fachhochschule Westschweiz (FH Westschweiz);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 8. Januar 2001;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele des Gesetzes
                            1  Unter   der   Bezeichnung  Fachhochschule   Frei  burg   für   Technik   und  Wirtschaft  (FHF-TW)  wird  eine  Ausbildungsstätte  der  Hochschulstufe  in  den  Bereichen  der  Industrie,  des  Gewerbes  und  der  Dienstleistungen  im  Sinne der Bundesgesetzgebung über die Fachhochschulen errichtet.  Das  Gesetz  regelt  die  Stellung  und  den  Auftrag  der  FHF-TW,  deren  Organisation,  die  Aufgaben  der  zuständigen  Behörden,  die  Stellung  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeiterinnen     und     Mitarbeiter     und     Studierenden     sowie     die  verschiedenen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Stellung
                            1  Die FHF-TW besteht aus:  a)   der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg;  b)   der Hochschule für Wirtschaft Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   FHF-TW   ist   Mitglied   der   Fachhochschule   Westschweiz   (FH  Westschweiz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   hat   keine   eigene   Rechtspersönlichkeit   und   ist   der   zuständigen  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  (die Direktion) administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  untersteht  der  entsprechenden  Bundesgesetzgebung,  den  von  der  FH  Westschweiz erlassenen Regeln sowi  e den Bestimmungen des vorliegenden  Gesetzes und den darauf basierenden Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Volkswirtschaftsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Auftrag
                            1  Gemäss Bundesgesetzgebung bereitet die FHF-TW durch praxisorientierte  Ausbildungen  mit  Diplomabschluss  auf  berufliche  Tätigkeiten  vor,  die  die  Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie    ergänzt    die    Diplomstudiengänge    durch    ein    Angebot    an  Nachdiplomausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In ihren Tätigkeitsbereichen betreibt sie anwendungsorientierte Forschung  und  Entwicklung  und  erbringt  Dienstleistungen  für  Dritte.  Sie  bezieht  die  Ergebnisse dieser verschiedenen  Aktivitäten in die Lehre ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie    arbeitet    mit    der    Wirtschaft    und    Praxis    sowie    öffentlichen  Körperschaften und deren Verwaltungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie  arbeitet  mit  den  Universitäten,  insbesondere  mit  der  Universität  Freiburg,   und   mit   anderen   in-   und   ausländischen   Ausbildungs-   und  Forschungseinrichtungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gleichstellung der Geschlechter
                            Die  FHF-TW  ergreift  Massnahmen  zur  Förderung  der  Gleichstellung  der  Geschlechter und zur Erhöhung des Frauenanteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Qualitätsmanagement und Information
                            1  Die  FHF-TW  wendet  gemäss  den  Anforderungen  des  Bundesrechts  und  den  Richtlinien  der  FH  Westschweiz  ein  Qualitätsmanagementsystem  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses  System  wird  in  jeder  Schule  unter  der  Leitung  der  Direktorin  oder  des Direktors umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  FHF-TW  verfolgt  bei  Information  und  Öffentlichkeitsarbeit  eine  Strategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sprachen
                            1  Unterrichtssprachen     sind     Französisch     und     Deutsch.     Um     die  Zweisprachigkeit  zu  fördern,  wird  de  r  Unterricht  möglichst  ausgewogen  auf Französisch und Deutsch erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewisse Kurse können in englischer Sprache erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die FHF-TW ermöglicht den Erwerb zweisprachiger Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Vollzugsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Staatsrat
                            1  Die  Tätigkeit  der  FHF-TW  steht  unter  der  Oberaufsicht  des  Staatsrats;  dieser übt seine Aufsicht durch die Direktion aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  übt  die  dem  Kanton  durch  das  Konkordat  über  die  Errichtung  der  FH  Westschweiz  vorbehaltenen  Befugnisse  aus,  sofern  das  kantonale  Recht  keine andere Behörde vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In seinen Zuständigkeitsbereich fallen dabei insbesondere:  a)   die  Anstellung  der  Generaldirektorin  oder  des  Generaldirektors  der  FHF-TW   auf   Antrag   des   Schulrats   und   auf   Stellungnahme   des  Führungsausschusses der FH Westschweiz;  b)   die  Anstellung  der  Direktorinnen  oder  Direktoren  der  Schulen,  aus  denen   sich   die   FHF-TW   zusammensetzt,   auf   Stellungnahme   des  Schulrats;  c)   die Ernennung der Mitglieder des Schulrats;  d)   die  Genehmigung  des  Beitrags  des  Kantons  an  das  Budget  der  FH  Westschweiz sowie der Beiträge, die die FH Westschweiz der FHF-TW  ausrichtet,  damit  diese  in  den  kantonalen  Voranschlag  aufgenommen  werden können;  e)    die    Genehmigung    der    Finanzplanung,    des    Voranschlags,    der  Jahresrechnung  und  der  Entwicklungspläne  der  FHF-TW  vor  deren  Weiterleitung an den Führungsausschuss der FH Westschweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)    der  Jahresbericht  an  den  Grossen  Rat  über  die  FHF-TW  und  über  die  Ergebnisse der Beteiligung an der FH Westschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Direktion
                            1  Die  Direktion,  der  die  FHF-TW  administrativ  zugewiesen  ist,  fördert  deren Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   sorgt   dafür,   dass   die   FHF-TW     die   Aufgaben   erfüllt,   die   ihr,  insbesondere  im  Rahmen  der  Wirtschaftsförderung  des  Kantons  und  der  Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  ist  gemäss  den  Befugnissen,  die  ihr  die  Gesetzgebung  über  das  Dienstverhältnis  des  Staatspersonals  verleiht,  und  nach  Stellungnahme  des  Schulrats  oder  der  Generaldirektorin  oder  des  Generaldirektors  für  die  Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FHF-TW zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie genehmigt die internen Schulreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie  übt  im  Weiteren  alle  Befugnisse  aus,  die  das  Gesetz  oder  die  Reglemente nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Organisation der FHF-TW
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Organe der FHF-TW
                            Die Organe der FHF-TW sind:  a)   der   Schulrat;  b)   der   Direktionsrat;  c)   die   Generaldirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schulrat
                            a) Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur   Kontrolle,   Beratung   und   Unterstützung   der   FHF-TW   und   der  kantonalen Behörden wird ein Schulrat eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  setzt  sich  aus  höchstens  elf  Mitgliedern  zusammen,  die  vom  Staatsrat  ernannt  werden  und  in  erster  Linie  aus  Wirtschaft  und  Wissenschaft  stammen.  Zwei  Mitglieder  stammen  jedoch  aus  der  Dozentenschaft;  sie  werden von den Personalversammlungen vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vorsteherin  oder  der  Vorsteher  der  Direktion  hat  den  Vorsitz.  Die  Verwaltung der FHF-TW führt das Sekretariat des Schulrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Schulrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitglieder des Direktionsrats nehmen mit beratender Stimme an den  Sitzungen  teil.  Das  Gleiche  gilt  für  di  e  Vertreterin  oder  den  Vertreter  der  Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Befugnisse
                            1  Der  Schulrat  übt  in  erster  Linie  die  ihm  vom  Konkordat  über  die  Errichtung  der  FH  Westschweiz  übertra  genen  Befugnisse  aus.  In  diesem  Zusammenhang nimmt er Stellung:  a)   zu den Entwicklungsplänen der FHF-TW;  b)   zum Voranschlag, zur Finanzplanung und zur Jahresrechnung;  c)   zur  Anstellung  der  Generaldirektorin  oder  des  Generaldirektors  der  FHF-TW  unter  Vorbehalt  der  Stellungnahme  des  Führungsausschusses  der FH Westschweiz;  d)   zur   Anstellung   der   Schuldirektorinnen   und   Schuldirektoren,   der  Vorsteherinnen  und  Vorsteher  der  Abteilungen  sowie  der  Leiterinnen  und Leiter der anderen Einheiten;  e)   zum Abschluss lokaler, regionaler oder bilateraler Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat sorgt zudem für einen reibungslosen Schulbetrieb und fördert  die Kontakte der FHF-TW zur Wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er nimmt Stellung zu den Reglementen der FHF-TW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er  entsendet  vier  seiner  Mitglieder  in  den  Verwaltungsausschuss  des  Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Direktionsrat
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Direktionsrat  setzt  sich  zusammen  aus  der  Generaldirektorin  oder  dem   Generaldirektor   der   FHF-TW,   die   oder   der   den   Direktionsrat  präsidiert, sowie den Schuldirektorinnen und Schuldirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verwalterin  oder  der  Verwalter  der  FHF-TW  nimmt  mit  beratender  Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Bedarf  und  je  nach  Traktanden  können  Dritte  zu  den  Sitzungen  geladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Arbeitsweise
                            1  Der Direktionsrat tritt regelmässig zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er informiert die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) Befugnisse
                            1  Der  Direktionsrat  legt  die  strategischen  Leitlinien  der  FHF-TW  fest  und  vergewissert sich, dass die vereinbarten Ziele erreicht und die Aufgaben der  Fachhochschule erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem übt er folgende Befugnisse aus:  a)   Er   erstellt   nach   Anhören   des   Staatsrats   und   des   Schulrats   den  Entwicklungsplan     der     FHF-TW     und     unterbreitet     ihn     dem  Führungsausschuss der FH Westschweiz.  b)   Er bereitet den Voranschlag, die  Finanzplanung und die Jahresrechnung  der  FHF-TW  vor  und  unterbreitet  sie  nach  Anhören  des  Schulrats  und  der  Genehmigung  durch  den  Staatsrat  dem  Führungsausschuss  der  FH  Westschweiz.  c)    Er  achtet  darauf,  dass  die  FHF-TW  den  Entscheiden  und  Vorschriften  der FH Westschweiz und der zuständigen Behörden Folge leistet.  d)   Im  Hinblick  auf  die  Förderung  der  interdisziplinären  Zusammenarbeit  gewährleistet   er   die   Koordination   zwischen   Fachrichtungen   und  Studiengängen,   zeigt   die   Synergien   zwischen   den   verschiedenen  Aufgaben der FHF-TW auf und nützt sie aus.  e)   Er überwacht das Qualitätsmanagementsystem.  f)   Er  stellt  die  Koordination  von  Forschungsprojekten  und  -aufträgen  sicher.  g)   Er   erarbeitet   oder   bespricht   Entwürfe   für   lokale,   regionale   oder  bilaterale Vereinbarungen.  h)   Unter  Vorbehalt  der  Entscheidungen  der  Organe  der  FH  Westschweiz  legt er die Strukturen der Schulen der FHF-TW fest und unterbreitet sie  dem Staatsrat zur Genehmigung.  i)   Aufgrund   seines   Evokationsrechts   diskutiert   und   entscheidet   er  gegebenenfalls   über   Grundsatzfragen   der   allgemeinen   Politik   der  Fachhochschule, insbesondere was die Personal- und Finanzverwaltung,  die     Studiengänge,     die     anwendungsorientierte     Forschung     und  Entwicklung sowie die Zusammenarbeit mit Dritten betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Generaldirektion
                            a) Zuständige Person  Die FHF-TW wird von einer Generaldirektorin oder einem Generaldirektor  geleitet.    Diese    Person    wird    vom    Staatsrat    ernannt.    Sie    ist    der  Personalgesetzgebung des Staates unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Befugnisse
                            Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor übt unter anderem folgende  Befugnisse aus:  a)    Mit  der  Unterstützung  des  Direktionsrats  gewährleistet  sie  oder  er  die  strategische  Führung  der  FHF-TW  und  ist  dem  Staatsrat  und  der  Direktion gegenüber dafür verantwortlich.  b)   Sie  oder  er  sorgt  für  einen  reibungslosen  Schulbetrieb,  garantiert  die  Erfüllung  des  Auftrags  der  Fachhochschule  und  ergreift  alle  dazu  notwendigen Massnahmen und Schritte.  c)   Sie oder er präsidiert den Direktionsrat, setzt dessen Entscheide um und  behandelt die laufenden Geschäfte.  d)   Sie oder er leitet die zentralen Dienste.  e)   Sie  oder  er  legt  Rechenschaft  ab  über  Verwaltung  und  Finanzen  der  FHF-TW.  f)    Mit   dem   Einverständnis   der   Direktorin   oder   des   Direktors   der  betroffenen  Schule  beantragt  sie  oder  er  der  zuständigen  Behörde  die  Anstellung  von  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  und  die  Ernennung  von   Vorsteherinnen   und   Vorstehern   von   Abteilungen   und   von  Leiterinnen und Leitern anderer Einheiten.  g)   Sie  oder  er  stellt  im  Einvernehmen  mit  der  Direktorin  oder  dem  Direktor   der   betroffenen   Schule   und   dem   Amt   für   Personal   und  Organisation  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  mit  privatrechtlichem  Vertrag an.  h)   Sie  oder  er  verfasst  den  Jahresbericht  der  FHF-TW  zuhanden  des  Grossen Rats.  i)    Sie  oder  er  vertritt  die  FHF-TW  pe  rsönlich  oder  über  eine  delegierte  Person   gegen   aussen   und   gewährleistet   dabei   insbesondere   die  Verbindung  zur  FH  Westschweiz,  zu  eidgenössischen  und  kantonalen  Behörden   sowie   zu   allen   interessierten   Kreisen   in   Wissenschaft,  Wirtschaft und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zentrale Dienste
                            1  Die  FHF-TW  verfügt  über  zentrale  Dienste,  die  insbesondere  für  die  Bereiche Finanzen und Personal zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zentralen  Dienste  unterstehen  der  Generaldirektion  und  werden  von  der Verwalterin oder vom Verwalter der FHF-TW geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Die Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Schulleitung
                            1  Jede  Schule  der  FHF-TW  wird  von  einer  Direktorin  oder  einem  Direktor  geleitet,  die  für  einen  reibungslosen  Betrieb  in  den  Bereichen  Grund-  und  Nachdiplomausbildung,    Forschung    und    Entwicklung,    Aufträge    und  Personalwesen zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktorin   oder   der   Direktor   kann   von   einer   stellvertretenden  Direktorin  oder  einem  stellvertretenden  Direktor  unterstützt  werden.  Sie  unterstehen der Personal  gesetzgebung des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktorinnen und Direktoren übernehmen unter Vorbehalt der an die  zentralen Dienste der FHF-TW übertragenen Befugnisse die Verantwortung  für Finanzen und Verwaltung ihrer Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie genehmigen die Studienpläne und Unterrichtsprogramme, die von den  einzelnen   Einheiten   im   Rahmen   der   vom   Direktionsrat   definierten  allgemeinen Koordinationsrichtlinien erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie organisieren die vorgesehenen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie  gewährleisten  den  Kontakt  zu  Wirtschaft,  Praxis  und  öffentlichen  Körperschaften  sowie  die  Zusammenarbeit  mit  anderen  Bildungs-  und  Forschungseinrichtungen  in  der  Schwei  z  und  im  Ausland.  Sie  arbeiten  dabei  mit  den  Vorsteherinnen  und  Vorstehern  der  Abteilungen  und  den  Leiterinnen  und  Leitern  der  andern  Einheiten  zusammen  oder  delegieren  ihnen diese Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie  nehmen  an  den  durch  das  Konkordat  über  die  Errichtung  der  FH  Westschweiz oder andere Erlasse eing  esetzten Direktorenkonferenzen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gliederung der Schulen
                            1  Die   Schulen   sind   in   Abteilungen,   Institute   und   Forschungszentren  unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gliederung   der   Schulen   wird     dem   Staatsrat   zur   Genehmigung  vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Staatsrat  kann  einer  Schule  Einheiten  unterstellen,  die  administrativ  einer   Abteilung   gleichgestellt   sind,   aber   keine   Fachhochschuldiplome  ausstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Organisation und Aufgaben der einzelnen Einheiten
                            1  Jede  Abteilung,  jedes  Institut  und  jedes  Forschungszentrum  wird  von  einer       Abteilungsvorsteherin       ode  r       einem       Abteilungsvorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beziehungsweise   einer   Leiterin   oder   einem   Leiter   geführt,   die   der  Schulleitung unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vorsteherinnen   und   Vorsteher   der   Abteilungen   sind   für   den  einwandfreien  Betrieb  ihrer  eigenen  Ab  teilung  verantwortlich.  Sie  achten  insbesondere    darauf,    dass    die    erteilte    Ausbildung    dem    neusten  Wissensstand und den Anforderungen der Berufspraxis entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  sind  in  erster  Linie  für  die  Pflege  enger  Kontakte  zu  Praxis  und  Wirtschaft verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede  Abteilung,  jedes  Institut  und  jedes  Forschungszentrum  erfüllt  auf  dem  jeweiligen  Gebiet  spezifische  Aufgaben  in  den  Bereichen  Lehre,  anwendungsorientierte        Forschung        und        Entwicklung        sowie  Technologietransfer und Dienstleistungen für Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Stellung der Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen und
                            der Leiterinnen und Leiter der andern Einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vorsteherinnen  und  Vorsteher  der  Abteilungen  und  die  Leiterinnen  und Leiter der andern Einheiten  unterrichten ein Teilpensum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind der Gesetzgebung über das Staatspersonal und allenfalls den von  der FH Westschweiz festgesetzte  n Rahmenrichtlinien unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wissenschaftliche Kommission
                            1  Im   Einvernehmen   mit   dem   Direktionsrat   kann   jede   Abteilung   eine  wissenschaftliche  Kommission  bilden,  die  von  der  Vorsteherin  oder  vom  Vorsteher  der  Abteilung  präsidiert  wird  und  sich  aus  Vertreterinnen  und  Vertretern   aus   Wissenschaft   und   Praxis   sowie   der   Dozentenschaft  zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die     wissenschaftliche     Kommission     ist     ein     beschliessendes,  unterstützendes und beratendes Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Allgemeines
                            1  Das Personal der FHF-TW besteht aus:  a)   Dozentinnen und Dozenten;  b)   Lehrbeauftragten;  c)   wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;  d)   Assistentinnen und Assistenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des technischen Diensts;  f)   Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung;  g)   Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Hausdiensts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dozentinnen  und  Dozenten  sowie  die  Lehrbeauftragten  bilden  die  Dozentenschaft;  die  wissenschaftlichen  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  sowie die Assistentinnen und Assistenten bilden den Mittelbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Stellung
                            1  Das  Personal  untersteht  der  Gesetzgebung  über  das  Dienstverhältnis  des  Staatspersonals,    es    sei    denn,    da  s    vorliegende    Gesetz    oder    seine  Ausführungsbestimmungen legten besondere Vorschriften fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Lehr-  und  Forschungspersonal  kann  ausserdem  den  von  der  FH  Westschweiz erlassenen Rahmenri  chtlinien unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann dazu verpflichtet werden, seine Tätigkeit in anderen Schulen oder  Einrichtungen auf Fachhochschulebene auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Personal  ist  der  Generaldirektion  der  FHF-TW  oder  der  Leitung  der  jeweiligen Schule unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Dozentenschaft
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu      den      Aufgaben      der      Dozentenschaft      gehören      Lehre,  anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen  für  Dritte,  wobei  die  Dozentenschaft  grundsätzlich  für  den  Vollzug  dieser  Aufgaben zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  beteiligt  sich  aktiv  an  der  Umsetzung  anderer  Ziele  oder  von  der  Schulleitung festgelegter Aufgaben im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit im  Interesse der Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie    beteiligt    sich    an    der    Ausarbeitung    der    Studienpläne    und  Unterrichtsprogramme sowie an der Beschreibung der Unterrichtsziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die    Mitglieder    der    Dozentenschaft    tragen    dazu    bei,    dass    die  verschiedenen   Fächer   eines   Lehrplans   in   enger   Zusammenarbeit   mit  Kolleginnen und Kollegen optimal aufeinander abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) Anforderungen
                            1  Die  Dozentinnen  und  Dozenten  und  die  Lehrbeauftragten  müssen  sich  über     eine     abgeschlossene     Hochschulausbildung     sowie     über     die  erforderlichen  didaktischen  Qualifikationen  ausweisen.  Der  Unterricht  in  den   richtungsspezifischen   Fächern   gemäss   Bundesgesetzgebung   setzt  zudem eine mehrjährige Berufserfahrung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben das Recht und die Pflicht, sich beruflich weiterzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  passen  den  Lehrstoff  laufend  der  fachspezifischen  und  didaktischen  Entwicklung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 c) Rücktritt
                            1  Die  Dozentinnen  und  Dozenten  sowie  die  Lehrbeauftragten  können  von  ihrem Amt auf Ende eines Schuljahres mit einer Kündigungsfrist von sechs  beziehungsweise drei Monaten zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Rücktritt auf einen anderen Zeitpunkt wird nur aus wichtigen Gründen  oder nach Absprache zwischen den Parteien angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Versammlung der Dozentenschaft
                            Die  Dozentenschaft  versammelt  sich  regelmässig  unter  dem  Vorsitz  der  Schuldirektorin oder des Schuldirektors, um Fragen im Zusammenhang mit  den Aktivitäten und dem Betrieb ihrer Schule zu besprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Mittelbau
                            a) Wissenschaftliche Mita  rbeiterinnen und Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die    wissenschaftlichen    Mitarbeiterinnen    und    Mitarbeiter    leiten  Laborübungen,  Forschungs-  und  Entwicklungsprojekte  sowie  Projekte  im  Zusammenhang mit dem Technologie- und Wissenstransfer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  verfügen  über  einen  Hochschulabschluss.  Die  Dauer  der  Anstellung  kann befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 b) Assistentinnen und Assistenten
                            1  Die   Assistentinnen   und   Assistenten   sind   in   den   Bereichen   Lehre,  anwendungsorientierte  Forschung  und  Entwicklung  sowie  Technologie-  und Wissenstransfer tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügen über einen Hochschulabschluss. Die Dauer der Anstellung ist  befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Technischer Dienst
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des technischen Diensts sind für Bau  und Unterhalt von Geräten und Apparaten verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  können  dazu  verpflichtet  werden,  an  Projekten  oder  Praktika  sowie  anderen Aktivitäten der  FHF-TW teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verwaltungspersonal
                            Die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   der   Verwaltung   sind   in   ihren  Bereichen   im   Rahmen   der   ihnen   anvertrauten   Aufgaben   für   eine  reibungslose Verwaltung der Schulen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Hausdienst
                            Der  Hausdienst  ist  für  den  Unterhalt,  die  Reinigung  und  den  Betrieb  der  Schulräumlichkeiten verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Anhörung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                            Bei  Entscheidungen,  die  die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  der  Schulen  betreffen, werden diese angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Definition
                            Als   Studierende   im   Sinne   dieses   Gesetzes   gelten   Personen,   die   eine  Grundausbildung zur Erlangung eines Fachhochschuldiploms absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Zulassung
                            Zum  Studium  an  der  FHF-TW  wird  zugelassen,  wer  die  Kriterien  der  Bundesgesetzgebung sowie jene der FH Westschweiz erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Studium
                            1  Die  Arbeit  der  Studierenden  wird  regelmässig  bewertet;  die  Ergebnisse  der Bewertung werden den Betroffenen mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Aufbau   der   Studiengänge,   die   Prüfungen,   Promotionen   und  Bewertungen und die Bedingungen zur Erlangung eines Diploms werden in  den   internen   Reglementen   und   den   Weisungen   der   FH   Westschweiz  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Mobilität der Studierenden
                            1  Die  FHF-TW  fördert  die  Mobilität  der  Studierenden  innerhalb  der  FH  Westschweiz und im Austausch m  it anderen Fachhochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann zu diesem Zweck Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Studentenvereinigung
                            1  Die   Studierenden   können   eine   von   der   Schulleitung   anerkannte  Vereinigung gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  von  den  Studierenden  gewählte  Vertreterin  oder  ein  Vertreter  wird  zu den Sitzungen des Schulrats eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Anhörung der Studierenden
                            1  Die  Studierenden  werden  in  allen  sie  betreffenden  Angelegenheiten  angehört.  Dies  gilt  insbesondere  für  die  Ausbildung,  die  Bewertung  sowie  die internen Schulreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   können   der   Schulleitung   Vorschläge   und   Anregungen   zum  Schulbetrieb unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Pflichten
                            1  Die    Studierenden    sind    verpflichtet,    den    Unterricht    und    andere  obligatorische Veranstaltungen zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen die Reglemente und die Weisungen ihrer Schule beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Disziplinarmassnahmen
                            1  Wenn  Studierende  gesetzliche  oder  reglementarische  Bestimmungen  in  schuldhafter  Weise  verletzen,  insbesondere  wenn  sie  sich  Anweisungen  widersetzen oder den Unterricht stören, erlässt die Schuldirektorin oder der  Schuldirektor Disziplinarmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Disziplinarmassnahmen sind:  a)   der   Verweis;  b)   der vorläufige Ausschluss vom Unterricht;  c)   der   Ausschluss   von   einer   Bewertung,   einer   Prüfung   oder   einem  Examen;  d)   der Ausschluss von der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Disziplinarverfahren wird in internen Schulreglementen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Schulgelder und Gebühren
                            1  Der  strategische  Ausschuss  der  FH  Westschweiz  setzt  die  Höhe  der  Schulgelder fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Einvernehmen  mit  der  FH  Westschweiz  kann  die  FHF-TW  für  besondere Angebote Beiträge an die Studienkosten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Diplome
                            Die  Diplome  werden  von  der  FH  Westschweiz  ausgestellt  und  tragen  die  Unterschrift   eines   Mitglieds   des  strategischen   Ausschusses   und   der  Schuldirektorin oder des Schuldirektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Grundausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Ziele
                            Die    FHF-TW    vermittelt    den    Studierenden    Allgemeinbildung    und  grundlegende Kenntnisse, die sie unter anderem befähigen:  a)   in   ihrer   beruflichen   Tätigkeit   selbständig   oder   in   einer   Gruppe  Methoden zur Lösung von berufsspez  ifischen Problemen zu entwickeln  und anzuwenden;  b)    die    berufliche    Tätigkeit    nach    den    neusten    wissenschaftlichen,  technischen und wirtschaftliche  n Erkenntnissen auszuüben;  c)    leitende    Funktionen    zu    übernehmen,    soziale    Verantwortung    zu  übernehmen und zu kommunizieren;  d)   in  einem  Gesamtzusammenhang  und  interdisziplinär  zu  argumentieren  und zu handeln;  e)    verantwortungsbewusst    mit    der    Umwelt    und    den    natürlichen  Lebensgrundlagen umzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Form und Dauer
                            1  Die FHF-TW kann die Ausbildung anbieten als:  a)   Vollzeitstudium;  b)   berufsbegleitendes   Studium;  c)   Studium nach dem Baukastenprinzip, das sich in anrechenbare Module  mit anerkannten Zwischenabschlüssen gliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vollzeitstudium dauert in der Rege  l drei Jahre, das berufsbegleitende  Studium  mindestens  vier  Jahre.  Praktika  sind  in  der  Studiendauer  nicht  inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die reine Studienzeit des Studiums nach dem Baukastenprinzip entspricht  der  Studiendauer  des  Vollzeit-  beziehungsweise  des  berufsbegleitenden  Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. KAPITEL  Nachdiplomausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Grundsätze
                            1  Die  FHF-TW  bietet  Nachdiplomausbildungen  an,  in  denen  sich  die  Studierenden  in  ein  Spezialgebiet  vertiefen  oder  neue  Kenntnisse  auf  anderen Gebieten erwerben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Absolventinnen   und   Absolventen   von   Nachdiplomausbildungen  beteiligen sich in angemessener Weise an den Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Arten von Nachdiplomausbildungen
                            1  Als Nachdiplomausbildungen gelten insbesondere:  a)   Nachdiplomstudien;  b)   Nachdiplomkurse;  c)   Weiterbildungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachdiplomstudien   bauen   in   der   Regel   auf   dem   Abschluss   einer  Hochschule  oder  einer  Höheren  Fachschule  auf.  Sie  ermöglichen  den  Teilnehmerinnen  und  Teilnehmern,  sich  in  ein  Spezialgebiet  zu  vertiefen  oder   sich   gezielt   Wissen   auf   einem   neuen   Gebiet   anzueignen.   Bei  erfolgreichem   Bestehen   wird   ein   eidgenössisch   anerkanntes   Diplom  ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nachdiplomkurse  und  Weiterbildungskurse  ermöglichen  Studierenden,  die  in  der  Regel  über  den  Abschluss  einer  Hochschule  oder  einer  Höheren  Fachschule  verfügen,  sich  mit  der  Entwicklung  in  thematisch  begrenzten  Gebieten vertraut zu machen. Die Kursteilnahme wird bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. KAPITEL  Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, Dienstleistungen  und Unterstützung der Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Grundsätze
                            1  In ihren Abteilungen, Instituten und Forschungszentren betreibt die FHF-  TW  anwendungsorientierte  Forschung  und  Entwicklung  und  leistet  damit  einen   Beitrag   an   die   Zusammenarbeit   zwischen   Wissenschaft   und  Wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Tätigkeiten  im  Bereich  der  anwendungsorientierten  Forschung  und  Entwicklung   bestehen   aus   Dienstleistungen   für   Dritte   und   internen  Projekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese  Tätigkeiten  sollen  die  Qualität  der  Lehre  und  das  wirtschaftliche  Wachstum des Kantons fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie werden gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Kompetenzzentren  anderer Fachhochschulen oder Institute durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  allen  Dienstleistungen,  die  gleichwertig  durch  die  Privatwirtschaft  erbracht werden können, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Erfindungen
                            1  Erfindungen,  die  im  Rahmen  der  Berufsausübung  von  Mitgliedern  der  Dozentenschaft oder des Mittelbaus gemacht werden, sind unabhängig von  ihrer Patentierbarkeit Eigentum des Staates Freiburg; dieser überträgt deren  Nutzung der FHF-TW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleiben  die  Rechtsansprüche  Dritter,  wenn  die  FHF-TW  mit  anderen Schulen, Institutionen oder Unternehmen gemeinsame Forschungs-  und Entwicklungsprogramme durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einnahmen aus diesen Erfindungen gehen an die FHF-TW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Erfinderin  oder  der  Erfinder  hat  Anspruch  auf  eine  besondere,  angemessene Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn die FHF-TW darauf verzichtet, innerhalb von sechs Monaten nach  dem  Gesuch  der  Erfinderin  oder  des  Erfinders  geeignete  Massnahmen  zur  Verwertung  von  Forschungsergebnissen  zu  ergreifen,  kann  die  Erfinderin  oder der Erfinder verlangen, dass das geistige Eigentum oder die Rechte an  sie oder ihn zurückfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
                            a) Zweck und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   FHF-TW   verfügt   über   einen   Fonds   für   anwendungsorientierte  Forschung  und  Entwicklung  (Fonds),  dessen  Kapital  und  Ertrag  für  die  Finanzierung  von  Projekten  der  anwendungsorientierten  Forschung  und  Entwicklung bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird gespeist durch:  a)   einen Teil des Ertrags aus den Aktivitäten der Schulen in den Bereichen  anwendungsorientierte            Forschung            und            Entwicklung,  Technologietransfer und Dienstleistungen;  b)   Schenkungen, Legate und ähnliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Fonds   deckt   insbesondere   die   Kosten   für   die   Lancierung   von  Projekten    im    Bereich    der    anwendungsorientierten    Forschung    und  Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 b) Verwaltung und Kontrolle
                            1  Der   Fonds   wird   von   einem   Verwaltungsausschuss   verwaltet;   dieser  besteht  aus  der  Generaldirektorin  oder  dem  Generaldirektor  der  FHF-TW,  die  oder  der  den  Fonds  präsidiert,  und  vier  Vertreterinnen  und  Vertretern,  die vom Schulrat aus seinen Mitgliedern bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schuldirektorinnen und -direktoren nehmen mit beratender Stimme an  den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltung des Fonds wird vom Finanzinspektorat überwacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Modalitäten
                            1  Das      Ausführungsreglement      bestimmt      die      Modalitäten      der  Zusammenarbeit  der  FH-TW  mit  Dritten,  das  Dienstverhältnis  der  in  diesem    Rahmen    tätigen    Mitarbeiterinnen    und    Mitarbeiter    und    die  Bedingungen für die Verwendung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  FHF-TW  führt  ein  ständig  aktualisiertes  Inventar  der  Projekte,  des  Personals  und  der  Verträge  für  den  Bereich  der  anwendungsorientierten  Forschung  und  Entwicklung,  der  Dienstleistungen  und  der  Unterstützung  der Wirtschaft. Dieses Inventar kann  von der Direktion kontrolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. KAPITEL  Finanzierung und Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Einnahmen der FHF-TW
                            Die Einnahmen der FHF-TW sind:  a)   direkte   Einnahmen:  –    Schulgelder und Gebühren der Studierenden;  –    Einnahmen   aus   Weiterbildungskursen,   Nachdiplomkursen   und  -studiengängen;  –     Einnahmen    aus    Forschungsarbeiten,    Aufträgen    und    anderen  Dienstleistungen für Dritte;  –    Einnahmen  aus  dem  Verkauf  von  Kursunterlagen  und  anderem  Schulmaterial;  –    finanzielle  Beteiligung  der  Kantone,  die  nicht  Mitglied  der  FH  Westschweiz sind;  –    Einnahmen  aus  Leistungen  im  Auftrag  der  FH  Westschweiz  oder  anderer Mitgliedsschulen oder -einrichtungen;  b)   Beiträge der FH Westschweiz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –    Pauschalbeitrag    pro    studierende    Person,    differenziert    nach  Studiengängen;  –    Impulsbeiträge aus der strategischen Reserve.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Ungedeckter Saldo und Ausgleichsfonds
                            1  Bei  Bedarf  übernimmt  der  Staat  den  Saldo  der  Ausgaben,  die  durch  die  Einnahmen nach Artikel 54 dieses Gesetzes nicht gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu  diesem  Zweck  wird  ein  Ausgleichsfonds  mit  einer  Höchstgrenze  von  einer  Million  Franken  geschaffen.  Ein  allfälliger  Überschuss  geht  an  den  Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Buchhaltung
                            a) Richtlinien des Bundes und der FH Westschweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die FHF-TW gewährleistet die Finanzbeziehungen zur FH Westschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Buchhaltung  erfolgt  gemäss  den  Weisungen  des  Bundesamts  für  Berufsbildung und Technologie und der FH Westschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 b) Richtlinien des Staates
                            Der   Voranschlag   und   die   Buchhaltung   der   Schulen   werden   gemäss  Kontenplan des Staates geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Räumlichkeiten
                            1  Der Kanton stellt der FHF-TW die nötigen Räumlichkeiten zur Verfügung  und übernimmt deren Unterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Beschluss der Generaldirektion können die Räumlichkeiten mit ihren  Einrichtungen   und   Apparaten   Dritten   zur   Verfügung   gestellt   werden;  grundsätzlich wird dafür ein Entgelt verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. KAPITEL  Rechtsmittel  a) Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Entscheide, die die Stellung von Studierenden beeinträchtigen oder  beeinträchtigen    können,    kann    innerhalb    von    zehn    Tagen    bei    der  Schuldirektorin  oder  beim  Schuldir  ektor  schriftlich  Einsprache  erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide über die Erlangung eines Diploms können Studierende  innerhalb  von  fünf  Tagen  bei  der  Prüfungskommission,  die  aus  allen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Examinatorinnen    und    Examinatoren    und    Prüfungsexpertinnen    und  Prüfungsexperten besteht, schriftlich Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einsprachebehörde entscheidet unverzüglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Einspracheverfahren wird im Reglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 b) Beschwerde
                            1  Gegen  Einspracheentscheide  kann  innerhalb  von  zehn  Tagen  bei  der  Direktion Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide der Direktion kann innerhalb von dreissig Tagen beim  Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Andere Entscheide
                            Andere  Entscheide,  die  in  Anwendung  dieses  Gesetzes  getroffen  werden,  unterstehen    dem    Beschwerdeverfahr  en    nach    dem    Gesetz    über    die  Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Aufsichtsbeschwerde
                            1  Besteht   keine   Einsprache-   oder   Beschwerdemöglichkeit,   so   können  Studierende  gegen  Handlungen  oder  Un  terlassungen  eines  Mitglieds  der  Dozentenschaft  oder  einer  anderen  zuständigen  Person  der  FHF-TW,  die  sie  persönlich  und  schwer  wiegend  treffen  und  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes oder der Reglemente verletzen, Aufsichtsbeschwerde einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz entscheidet, ob   die Beschwerde begründet ist, und  informiert  die  Beschwerdeführerin  oder  den  Beschwerdeführer  über  das  weitere Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   eine   Beschwerde   leichtfertig   oder   missbräuchlich   erhoben,   so  können    die    Verfahrenskosten    der    Beschwerdeführerin    oder    dem  Beschwerdeführer auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer kann einen Entscheid  über  die  Unzulässigkeit  oder  Abweisung  einer  Aufsichtsbeschwerde  oder  über  die  Auferlegung  der  Verfahrenskosten  innerhalb  von  zehn  Tagen  anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   Reglement   bezeichnet   die   Beschwerdebehörden   und   regelt   das  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Gesuche, Beschwerden oder Aufsichtsbeschwerden in
                            Personalfragen  Gesuche, Beschwerden oder Aufsichtsbeschwerden im Zusammenhang mit  Personalfragen   der   FHF-TW   werden   von   der   Gesetzgebung   über   das  Dienstverhältnis des Staatspersonals geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. KAPITEL  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Übergangsrecht
                            1  Für   Studierende,   die   ihr   Studium   vor   dem   ersten   Fachhochschul-  Studienzyklus begonnen haben, gelten we  iterhin die alten Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  laufenden  Verfahren  werden  nach  dem alten Recht weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Änderung
                            Das  Einführungsgesetz  vom  19.  September  1985  zum  Bundesgesetz  über  die Berufsbildung (SGF 420.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 13. November 1991 über die Ingenieurschule (SGF 426.1)  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Reglemente der FHF-TW
                            Die   Organe   der   FHF-TW   erlassen   innerhalb   von   12   Monaten   nach  Inkrafttreten die notwendigen Reglem  ente zur Umsetzung dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Vollzug und Inkrafttreten
                            Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses   Gesetzes beauftragt. Er setzt das  Datum des Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2002 (StRB 27.11.2001).