Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  r  in  den  vom  Kreishauptort  zur  n  Verfahren  im  Archiv  des  Kan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Zuständigkeit  und Auf-  bewahrungsort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Schiedsgerichte mit Sitz im  Kanton Schaffhausen können ihre Ak-  ten dem Obergericht zur Aufbewahrung übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Akten  können  dem  Staatsarchiv  zur  weiteren  Aufbewahrung  angeboten werden:  a)   Strafakten  nach  Eintritt  der    Verfolgungs-  und  Vollstreckungs-  verjährung im zugrundeliegenden Fall;  b)   die  übrigen  Akten  zehn  Jahre  nach  rechtskräftigem  Abschluss  des zugrundeliegenden Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lehnt  das  Staatsarchiv  die  Übernahme  der  Akten  ab,  so  be-  schliessen  das  Kantonsgericht  bz  w.  das  Obergericht  über  deren  weitere Aufbewahrung oder Vernichtung. Die Hauptakten familien-  und erbrechtlicher Verfahren sind auf   jeden Fall bis mindestens 20  Jahre nach rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Technische  Aufzeichnungen  und  Handnotizen,  die  als  Hilfsmittel  zur Erstellung des Protokolls gedient haben und nicht in die Akten  aufzunehmen  sind,  können  nach  rechtskräftigem  Abschluss  des  Verfahrens gelöscht bzw. vernichtet werden.  II. Grundsätze der Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Akten werden in verschliessbaren Räumen aufbewahrt und
                            sind vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Akten  werden  nach  Gerichtsstelle,  Verfahrensart  und  Erledi-  gungsdatum geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Akten,  die  von  dauernder  Bedeutung  sein  können,  sind  bei  ihrer  Einreihung besonders zu kennzeichnen.  III. Akteneinsicht und  Aktenherausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 8)
                            1   Gesuchen um Akteneinsicht wird nur stattgegeben, wenn der Ge-  suchsteller ein besonderes, schutzwürdiges Einsichtsinteresse da-  ran glaubhaft macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  Art.  8a  und  8b  des  Organisationsgesetzes  sowie das allgemeine Einsichtsrecht in die anonymisierte und zum  Aufbe-  wahrungsdauer,  Weitergabe und  Vernichtung   4)  Aufbewahrung  Ordnung  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Den  übrigen  Berechtigten  ist  nur  Ein-  heit  zu  geben,  Aktenstücke  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale Ge-  Zuständigkeit  Akten-  herausgabe  Akteneinsicht  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SHR   173.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Amtsblatt 1988, S. 926.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  V  des  Obergerichtes  vom  10.  Dezember  2010,  in  Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1941).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SHR 172.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt  durch  V  des  Obergerichtes  vom  10.  Dezember  2010,  in  Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1941).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung  gemäss  V  des  Obergerichtes  vom  14.  Dezember  2012,  in  Kraft getreten am 1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1949).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung  gemäss  V  des  Obergerichtes  vom  18.  Dezember  2015,  in  Kraft getreten am 1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 2016).