Gesetz zur Entwicklung des Tourismus
                            IX C/1/1  Gesetz zur Entwicklung des Tourismus  *  (Tourismusentwicklungsgesetz, TEG)  Vom 6. Mai 2007 (Stand 1. Februar 2023)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 6.  Mai 2007)  1. Ziele und Instrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Wirkungsziele
                            1  Der Kanton und die Gemeinden fördern das touristische Potenzial des  Kantons Glarus mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Sie schaffen  günstige Rahmenbedingungen dafür.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berücksichtigen dabei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Entwicklungsziele   des   Kantons,   der   Regionen   und   der  Gemeinden und tragen damit zum Abbau wirtschaftlicher und  sozialer Unterschiede zwischen den Regionen bei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Interessen der einheimischen Bevölkerung und der Gäste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie setzen sich dafür ein, dass der glarnerische Tourismus seine Wettbe  -  werbsfähigkeit und Wertschöpfung verbessern kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie unterstützen Massnahmen zur Förderung des Aufenthalts- und Tages  -  tourismus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Instrumente
                            1  Der Kanton und die Gemeinden:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  erleichtern   die   Verwirklichung   innovativer   und   nachhaltiger  Projekte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  schaffen gute Rahmenbedingungen für den glarnerischen Touris  -  mus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  unterstützen die Zusammenarbeit im Tourismus über politische  und institutionelle Grenzen hinweg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  können konzeptionelle Grundlagen wie Statistiken, Wertschöp  -  fungs- und Machbarkeitsstudien erstellen oder unterstützen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  können sich an Institutionen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ausgewählten Fällen können sie  Finanzhilfen gewähren für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  innovative und nachhaltige Projekte im Tourismus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Qualifizierungsmassnahmen und Qualitätssicherung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  konzeptionelle Grundlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Veranstaltungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Beiträge an Infrastrukturanlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Förderung der Zusammenarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Institutionen.  SBE X/4 207  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX C/1/1  2. Allgemeine Bestimmungen zu Finanzhilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Finanzhilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sind auf die Verwirklichung der sachlich und räumlich massgeben  -  den   Pläne   und   Entwicklungsziele   von   Kanton,   Region   und  Gemeinden auszurichten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden nur bewilligt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie für die Verwirklichung des Vorhabens entscheidend sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Vorhaben längerfristig wirtschaftlich tragbar ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Vorhaben mit genügend Eigenmitteln ausgestattet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Arten
                            1  Finanzhilfen können gewährt werden als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beiträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bedingt rückzahlbare Beiträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sicherstellungen oder Defizitdeckungsgarantien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wiederkehrend ausgerichteten Finanzhilfen legt die zuständige kanto  -  nale Verwaltungsbehörde regelmässig die Leistungsziele in einer Leistungs  -  vereinbarung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ansätze
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ansatz beträgt bis zu 50  Prozent der massgebenden Kosten bei  Projekten und bis zu 25  Prozent bei Infrastruktur-Investitionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Investitionen in systemrelevante, touristische Kerninfrastrukturen zu  -  mindest regionaler Bedeutung, die ansonsten nicht kostendeckend erstellt  und betrieben werden könnten, gilt ein Maximalansatz von 40 Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bemessung
                            1  Finanzhilfen bemessen sich im Einzelfall aufgrund folgender Merkmale des  Vorhabens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  touristische Bedeutung und Eignung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beitrag zur Zielerreichung von Konzepten und Leitbildern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Innovationsgehalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  schonender Umgang mit natürlichen Ressourcen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Schaffung attraktiver Arbeitsplätze und -bedingungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  wirtschaftliche Möglichkeiten der Trägerin oder des Trägers,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Leistungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bedingungen
                            und   Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Finanzhilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden wie  die Festlegung des Verwendungszwecks der Mittel oder der Berichterstat  -  tung über die Entwicklung des Vorhabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedingungen und Auflagen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Finanzhilfen an Unternehmen sind mit folgenden Bedingungen und Aufla  -  gen zu verbinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beteiligung des Kantons im Verhältnis seiner Leistungen zur Ge  -  samtsumme der aufgewendeten Mittel, sobald Gewinne ausge  -  schüttet oder Eigenbezüge erhöht werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und bran  -  chenüblichen Arbeitsbedingungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Führen einer kaufmännischen Buchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausschluss
                            1  Keine Finanzhilfen werden gewährt an Vorhaben, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sich offensichtlich ohne kantonale Unterstützung verwirklichen  lassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  unverhältnismässig hohe Mittel erfordern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einzig der Strukturerhaltung dienen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die in der Verordnung festgelegte Mindestgrösse nicht erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Nachträgliche
                            Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat die Umsetzung des Vorhabens zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung  schon begonnen, werden Finanzhilfen nur gewährt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde der Ausführung  vorgängig zugestimmt hat oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nachträgliche, unvorhersehbare Umstände eine kantonale Unter  -  stützung erforderlich machen.  3. Tourismusfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge werden aus dem Tourismusfonds erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Tourismusfonds wird als Spezialfinanzierung gemäss der Gesetzge  -  bung über den Finanzhaushalt  1  )   geführt und von der Staatskasse verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat kann jeweils bis zu  vier  Millionen Franken für vier Jahre in den  Tourismusfonds einlegen.  *  1)  GS  VI  A  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX C/1/1  4. Marktbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden finanzieren die Marktbearbeitung selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann die Marktbearbeitung mit Projektbeiträgen unterstützen,  wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für den ganzen Kanton innovative neue Angebote geschaffen wer  -  den,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Tourismusregion vollständig neu positioniert wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  gesamtkantonale oder kantonsübergreifende Kooperationen im  Marketing realisiert werden.  5. Kurtaxe und Tourismusförderungsabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden erheben eine Kurtaxe für das Beherbergen von Gästen so  -  wie für den Aufenthalt in Ferienhäusern und Ferienwohnungen. Sie können  ausserdem eine Tourismusförderungsabgabe erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beherbergen gilt das entgeltliche und unentgeltliche Überlassen von  Wohnraum, Platz in einem Massenlager oder der Möglichkeit zum Campie  -  ren. Dauert das Überlassen länger als einen Monat, so können Pauscha  -  len  erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden haben die Bestimmungen über Kurtaxen und Tourismus  -  förderungsabgaben dem zuständigen Departement zur Genehmigung vorzu  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abgabepflicht
                            und   Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Kurtaxe haben zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Betreiber von  1.  *  gewerbsmässigen Beherbergungsbetrieben,  2.  Gruppenunterkünften,  3.  Campingplätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Eigentümer von Ferienwohnungen und Ferienhäusern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kurtaxe wird in der Regel durch die Beherbergenden eingezogen und  kann auf den Beherbergungspreis überwälzt werden. Die Beherbergenden  haben gegenüber den zuständigen Gemeindestellen eine Meldepflicht be  -  züglich aller abgabepflichtigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tourismusförderungsabgabe ist von juristischen Personen mit Sitz  oder Betriebsstätte in der Gemeinde und selbstständig erwerbstätigen na  -  türlichen Personen mit Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte in der Gemein  -  de zu entrichten. Territoriale Abstufungen und solche nach Branchen sind  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausnahmen
                            1  Keine Abgaben sind zu entrichten für die Beherbergung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder steuerrechtlichem Auf  -  enthalt am Abgabeort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Militärpersonen und Zivilschutzpflichtigen bei dienstlicher Einquar  -  tierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Patienten in Heil- und Kuranstalten sowie Invaliden, die der per  -  manenten Betreuung bedürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kindern unter sechs Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 16 Jahren haben die hälftigen  Abgaben zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ansätze
                            für   Kurtaxen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden legen die Tagestaxen und die Pauschalen fest. Die Tages  -  taxe für Gäste beträgt höchstens fünf Franken. Die Jahrespauschalen betra  -  gen höchstens 450 Franken pro Objekt oder neun Franken pro Schlafplatz in  Gruppenunterkünften und Clubhäusern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kurtaxe wird grundsätzlich pro Übernachtung des Gastes erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eigentümer oder Dauermieter von Ferienhäusern und Ferienwohnungen,  Wohnzelten, Mobilhomes und dergleichen leisten die Kurtaxe im Rahmen ei  -  ner Jahrespauschale pro Bett, Liegestelle oder nach Anzahl Zimmern. Die  Pauschale gilt für die Beherbergenden und ihre Familienangehörigen sowie  allfälliges Dienstpersonal; für Gäste sind die ordentlichen Kurtaxen zu ent  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann für weitere Fälle einen Pauschalbetrag festlegen,  wenn der Aufwand für die Erhebung gemäss Absatz  2 unverhältnismässig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verwendung
                            der   Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kurtaxen sind  für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen,  Veranstaltungen und Dienstleistungen zu verwenden, die überwiegend im  Interesse der Gäste liegen.  Die Tourismusförderungsabgaben sind für die  Marktbearbeitung im Tourismus zu verwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können die Erhebung und Verwendung dieser Abgaben  Tourismusorganisationen übertragen, die hierüber dem Gemeinderat alljähr  -  lich Rechenschaft abzulegen haben.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX C/1/1  6. Vollzug und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechtspflege
                            und   Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen der Gemeinden kann binnen 30 Tagen beim zuständi  -  gen Departement und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht  Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtskräftige Entscheide über die Entrichtung von Kurtaxen und Touris  -  musförderungsabgaben sowie über die Rückforderung von Beiträgen sind  vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel  80 des Bundesge  -  setzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Entscheide über Finanzhilfen ist die Beschwerde an das Verwal  -  tungsgericht ausgeschlossen; vorbehalten bleiben in einem koordinierten  Verfahren zu erlassende Verfügungen des Regierungsrates mit unmittelba  -  rem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des Vorhabens sowie  Verfügungen betreffend die Rückforderung gewährter Finanzhilfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz wie die Vollstreckung nach dem  Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Strafbestimmung
                            1  Wer die Meldepflichten nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbe  -  stimmungen nicht erfüllt oder falsche Angaben macht, wird mit Busse bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unabhängig von der Busse sind in jedem Falle nicht bezahlte Beträge  nachzuzahlen.  7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufhebung
                            bisherigen   Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 5.  Mai 1991 zur Förderung des Tourismus wird aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf den 1.  Januar 2008 in Kraft.  1)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX C/1/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.2008  01.01.2009  Art. 17 Abs. 3  geändert  SBE X/7 520  04.05.2008  01.01.2009  Art. 17 Abs. 4  eingefügt  SBE X/7 520  02.05.2010  01.07.2011  Art. 17 Abs. 3  geändert  SBE XI/5 382  06.05.2018  01.07.2018  Erlasstitel  geändert  SBE 2018 29  06.05.2018  01.07.2018  Art. 2 Abs. 1  geändert  SBE 2018 29  06.05.2018  01.07.2018  Art. 2 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2018 29  06.05.2018  01.07.2018  Art. 2 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2018 29  06.05.2018  01.07.2018  Art. 2 Abs. 1, c.  geändert  SBE 2018 29  06.05.2018  01.07.2018  Art. 2 Abs. 1, d.  geändert  SBE 2018 29  06.05.2018  01.07.2018  Art. 2 Abs. 1, e.  geändert  SBE 2018 29  06.05.2018  01.07.2018  Art. 2 Abs. 2  geändert  SBE 2018 29  06.05.2018  01.07.2018  Art. 5  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 29  06.05.2018  01.07.2018  Art. 5 Abs. 2  eingefügt  SBE 2018 29  06.05.2018  01.07.2018  Art. 10 Abs. 3  geändert  SBE 2018 29  06.05.2018  01.07.2018  Art. 12 Abs. 1  geändert  SBE 2018 29  06.05.2018  01.07.2018  Art. 12 Abs. 2  geändert  SBE 2018 29  06.05.2018  01.07.2018  Art. 15  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 29  06.05.2018  01.07.2018  Art. 15 Abs. 1  geändert  SBE 2018 29  06.05.2018  01.07.2018  Art. 16 Abs. 1  geändert  SBE 2018 29  01.05.2022  01.02.2023  Art. 13 Abs. 1, a., 1.  geändert  SBE 2023 03  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX C/1/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, a. 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, b. 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, c. 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, d. 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, e. 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 06.05.2018
                            01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 06.05.2018
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1, a., 1. 01.05.2022
                            01.02.2023  geändert  SBE 2023 03
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 06.05.2018
                            01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 3 04.05.2008
                            01.01.2009  geändert  SBE X/7 520
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 3 02.05.2010
                            01.07.2011  geändert  SBE XI/5 382
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 4 04.05.2008
                            01.01.2009  eingefügt  SBE X/7 520
                        
                        
                    
                    
                    
                
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