Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Interkantonale Fachhochschulvereinbarung  (FHV) ab 2005  vom 12. Juni 2003 (Stand 1. Oktober 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
                            1  Die   Vereinbarung   regelt   den   interkantonalen   Zugang   zu   den   Fachhoch  -  schulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone  der Studierenden  den Trägern von Fachhochschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für  Studierende   sowie   die   Optimierung   des   Fachhochschulangebots.   Sie   trägt  zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
                            1  Interkantonale   Vereinbarungen,   die   die   Mitträgerschaft   oder   Mitfinanzie  -  rung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinba  -  rung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft  mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinba  -  rung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhoch  -  schulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinba  -  rungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber  Träger   der   Fachhochschulen   sind,   verpflichten   sie   die   ihnen   verbundenen  Schulen zur Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge
                            1  Als   beitragsberechtigt   gelten   anerkannte   Diplomstudiengänge   kantonaler  oder   interkantonaler   Fachhochschulen.   Die   Anerkennung   richtet   sich   nach  dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomver  -  einbarung.   Bei   zweistufig   geführten   Diplomstudiengängen   (Bachelor-   und  Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden,  aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert wer  -  den,   sind   beitragsberechtigt,   sofern   sie   von   der   Kommission   FHV   als   bei  -  tragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzie  -  rende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden min  -  destens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinba  -  rung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons  von der Kommission FHV als beitragsberechtigt  anerkannt  werden. In die  -  sem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrück  -  lich verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern  im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei meh  -  reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,  die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten  bleibt Buchstabe d,  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin  -  nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland  wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,  d)  der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre un  -  unterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu  sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten  auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Mili  -  tärdienst,  e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der  zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt  zuständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umleitung von Studierenden
                            1  Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule aus  -  geschöpft   sind,   können   Studienanwärterinnen   und   Studienanwärter   sowie  Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studi  -  enplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfah  -  ren und die für die Umleitung zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Studierende   und   Studienanwärterinnen   und   Studienanwärter   aus   Kanto  -  nen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen An  -  spruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn  die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind,  wird  nebst  den   Studiengebühren  eine   Gebühr  auferlegt,  welche   min  -  destens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Beiträge
Art. 8 Bemessungsgrundlage
                            1  Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission  FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgel  -  tungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Mehr  -  heit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Höhe der Beiträge
                            1  Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammen  -  gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend   für   die   Festlegung   der   Beiträge   sind   die   durchschnittlichen  Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der indivi  -  duellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbei  -  träge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden  so festgelegt, dass sie pro Gruppe  85% der Ausbil  -  dungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Kon  -  ferenz   der  Vereinbarungskantone.   Der  Beschluss   bedarf   der   Mehrheit  von  zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren
                            1  Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben.  Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je  Studiengang   fest.   Übersteigen   diese   Gebühren   die   von   der   Kommission  FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden  Studiengang gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Vollzug
Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung  der Kantone  zusammen,  die  der  Vereinbarung  beigetreten  sind. Der  Bund  kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen folgende Aufgaben:  a)  die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommis  -  sion FHV,  b)  die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,  c)  die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,  d)  die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,  e)  die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzel  -  nen Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kommission FHV
                            1  Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kom  -  mission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer  von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der  kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäfts  -  stelle,  b)  die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungs  -  kantone,  c)  die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer  der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,  d)  die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgel  -  tungsmodells gemäss Art. 8  e)  die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen  Studiengebühren,  f)  die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termi  -  ne und Stichdaten sowie der Verzugszinse,  g)  die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren be  -  findlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er  -  ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Liste der Beitragsberechtigten Studiengänge
                            1  Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in ei  -  nem Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ermittlung der Studierendenzahl
                            1  Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hoch  -  schulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   Schule   erstellt   eine   Namensliste   der   Studierenden   zu   Handen   des  zahlungspflichtigen   Kantons.   Diese   enthält   den   massgeblichen   Wohnsitz  -  kanton gemäss Artikel 5  und führt die Studierenden  gemäss den Gruppen  getrennt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzugskosten
                            1  Die   Kosten   des   Vollzugs   dieser   Vereinbarung   sind   durch   die   Vereinba  -  rungskantone   nach   Massgabe   der   Zahl   ihrer   Studierenden   zu   tragen.   Sie  werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die  sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss  der   Kommission   FHV,   die   Kosten   auf   die   betroffenen   Kantone   abgewälzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Rechtspflege
Art. 17 Schiedsinstanz
                            1  Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   setzt   eine   Schiedsinstanz   mit  sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schiedsinstanz   entscheidet   in   einer   Besetzung   von   drei   Mitgliedern,  von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend  a)  die Zahl der Studierenden,  b)  den massgebenden Wohnsitz,  c)  die Zahlungspflicht der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Bestimmungen   des   Konkordats   über   die   Schiedsgerichtsbarkeit   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
Art. 18 Bundesgericht
                            1  Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkei  -  ten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf  staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bun  -  desgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mit  -  zuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug  dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Ver  -  fügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 In-Kraft-Treten
                            1  Diese   Vereinbarung   tritt   auf   den   Beginn   des   Studienjahres   2005/2006   in  Kraft.   Bedingung   für   das   In-Kraft-Treten   ist,   dass   mindestens   fünfzehn  Kantone den Beitritt erklärt haben.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
                            1  Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im  Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Grup  -  pen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat  (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungs  -  kommission einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils  auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV  gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kündigt   ein   Kanton   die   Vereinbarung,   bleiben   seine   Verpflichtungen   aus  der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Stu  -  dierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der  Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 weiter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantonevom 12.  Juni 2003.Inkrafttreten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Oktober 2005.
Art. 23 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich  -  ten   der   andern   Vereinbarungspartner   zu.   Nach   liechtensteinischem   Recht  anerkannte   Fachhochschulen   oder   Fachhochschul-Studiengänge   sind   wie  die   entsprechenden   nach   schweizerischem   Recht   anerkannten   Fachhoch  -  schulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                12.06.2003 01.10.2005 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  12.06.2003  01.10.2005  Erstfassung  -