Verordnung über die Jugendförderung (Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendkultur)
                            1  Verordnung über die Jugendförderung  (Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendkultur)  RRB vom 24. März 1992  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 79, 95, 102 und 113 der Kantonsverfassung vom 8. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986  und  §§  1,  13,  22-24,  26,  46  und  47  des  Gesetzes  über  die  öffentliche  Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 2. Juli 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Ziel
                            Kanton,  Gemeinden  und  private  Trägerschaften  unterstützen  die  Jugend-  förderung und sorgen dafür, dass alle entsprechenden Bestrebungen ziel-  gerichtet koordiniert und die Zusammenarbeit gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Zweck und Geltungsbereich
                            1   Die Verordnung regelt Aufgaben, Finanzierung und Zuständigkeiten der  kantonalen  Jugendförderung,  soweit  sie  nicht  aus  andern  Gesetzen  und  Verordnungen hervorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben insbesondere Bestimmungen im Bereich der Schule,  der  Schulpsychologie,  der  Berufs-  und  Elternbildung,  von  Jugend,  Sport  und  Kultur,  der  Familien-  und  Erziehungsberatung,  des  Vormundschafts-  wesens,  der  ausserfamiliären  Unterbringung  von  Kindern  und  Jugendli-  chen, der Jugend-, Sonderschul- und Behindertenheime, des Pflegekinder-  und  Adoptionswesens,  der  Kinder-  und  Jugendpsychiatrie,  der  Säuglings-  fürsorge  und  Mütterberatung,  der  Alimentenbevorschussung,  der  Sucht-  hilfe und der Jugendstrafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Begriffe
                            1   Jugendförderung umfasst Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendkultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jugendhilfe  ist  generelle  und  individuelle  Hilfe  an  Kinder  und  Jugendli-  che. Sie unterstützt Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung und hilft,  ergänzend  zu  ihrem  sozialen  Umfeld,  mögliche  Gefährdungen  einzudäm-  men und entstandene Notlagen aufzufangen oder abzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jugendarbeit  wird  von  Kindern,  Jugendlichen  und  Erwachsenen  organi-  siert   in   Institutionen   (Vereins-   und   Verbandsjugendarbeit)   und   offen  (offene  Jugendarbeit)  geleistet.  Jugendarbeit  soll  Kinder  und  Jugendliche  befähigen,  sich  aktiv  am  sozialen,  kulturellen,  sportlichen  und  politischen  Leben der Gesellschaft zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Jugendkultur umfasst Verhalten und Ausdrucksformen von Jugendlichen  in  verschiedenster  Ausprägung,  wie  Kunst,  Musik,  Mode,  Sprache,  Wohn-  formen, Umgangsformen und Arbeit.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   BGS 835.221.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Konzept
                            1    Der  Regierungsrat  legt  in  Zusammenarbeit  mit  den  Gemeinden,  den  Jugendinstitutionen  und  -interessengruppen  die  Organisation  und  den  Massnahmenplan für die Jugendförderung in einem Konzept fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Konzept enthält insbesondere Angaben über:  a)   Ziele;  b)   Ist-  und  Sollzustand  (Bedarfszahlen  und  regionale  Bedürfnisse,  not-  wendige regionale Trägerschaften);  c)   Massnahmen;  d)   Möglichkeiten,  bestehende  soziale  Institutionen  mit  der  Jugendförde-  rung zu betrauen oder Jugendinstitutionen zusammenzulegen.  e)   notwendige  rechtliche,  finanzielle  und  weitere  organisatorische  Mass-  nahmen,  insbesondere  auch  Grundzüge  der  Subventionierungsvoraus-  setzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Konzept ist periodisch zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Massnahmen
                            Der Kanton kann unter Vorbehalt von § 6  a)   Gemeinden, öffentliche und private Institutionen beraten;  b)  Institutionen und Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen sowie die  Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Institutionen  finanziell unterstützen;  c)   in der Jugendhilfe namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die verschiedenen Jugendhilfestellen und -aufgaben zweckmässig
                            koordinieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. ambulante Beratungsdienste aufbauen,
3. ein Familienplazierungsnetz realisieren,
4. Wohnmöglichkeiten für Jugendliche fördern,
5. Möglichkeiten schaffen, um jugendliche ausländische Staatsange-
                            hörige einzugliedern;  d)   in der Jugendarbeit namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Projekte fachlich begleiten,
2. eine Ideenbörse führen;
                            e)   in der Jugendkultur namentlich mitwirken,
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die notwendigen Freiräume zu öffnen,
2. in den Gemeinden Übungs- und Kulturräume zu schaffen.
§ 6. Finanzierung
                            1    Auf  finanzielle  Beiträge  besteht  kein  Rechtsanspruch.  Die  kantonalen  Beiträge an die Jugendförderung sind subsidiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton richtet daher nur Beiträge aus  a)   im Rahmen des vom Kantonsrat bewilligten Voranschlagskredites;  b)   sofern die Voraussetzungen gegeben sind im Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. des Ertrages aus dem Schläfli-Fonds,
2. des Ertrages aus dem Max Müller-Fonds,
3. des Lotteriefonds,
4. des Sport-Toto-Fonds;
                            3  c)   aufgrund weiterer bestehender Fonds und Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft,  mit Auflagen oder mit einem Leistungsauftrag verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Departement  des  Innern  bewilligt  im  Rahmen  des  Voranschlages  einmalige Beiträge bis 20000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Rückerstattung
                            Unrechtmässig  bezogene,  zweckentfremdete  oder  nicht  verwendete  Bei-  träge  werden  mit  Zinsen  (massgebend  ist  der  Verzugszinssatz  für  die  Staatssteuern)  zurückgefordert.  Der  Rückforderungsanspruch  verjährt  10  Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Aufsicht, geschäftsführendes Departement
                            1   Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement des Innern  a)   vollzieht  in  Zusammenarbeit  mit  weiteren  beteiligten  Departementen  diese Verordnung;  b)   bezeichnet  insbesondere  die  längerfristig  zu  subventionierenden  Ein-  richtungen der Jugendförderung;  c)   legt Leistungsaufträge fest;  d)   erlässt   Subventionsrichtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Fachstelle
                            Die dem Departement des Innern unterstellte Fachstelle Jugend  a)   plant und koordiniert die Massnahmen und bereitet sie vor;  b)   erarbeitet Grundlagen zur Jugendförderung;  c)   überprüft  die  sachgerechte  und  zweckbestimmte  Verwendung  von  Beiträgen;  d)  führt  das  Sekretariat  von  Jugendkommission  und  Fachgruppe  und  vollzieht deren Beschlüsse;  e)   arbeitet  eng  mit  den  andern  Verwaltungsstellen  im  Jugendbereich  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Jugendkommission
                            1   Die Jugendkommission  a)   ist beratendes Organ des Regierungsrates;  b)   kann  Fachgruppen  vorschlagen,  deren  Mitglieder  vom  Regierungsrat  gewählt werden;  c)   prüft  die  von  der  Verwaltung,  der  Fachstelle  oder  von  Fachgruppen  unterbreiteten Geschäfte im Jugendbereich;  d)   prüft  die  Subventionsgesuche,  soweit  diese  Kompetenz  nicht  einem  andern Organ übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  der  Jugendkommission  und  Fachgruppen  können  den  Kanton in anerkannten und subventionierten Institutionen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Jugendkommission  besteht  aus  mindestens  9  Mitgliedern,  die  vom  Regierungsrat gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Rechtsmittel
                            Die  Rechtsmittel  richten  sich  nach  dem  Verwaltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Schlussbestimmungen
                            Diese  Verordnung  tritt  nach  Publikation  im  Amtsblatt  am  1.  Juli  1992  in  Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 19. Juni 1992 unbenutzt abgelaufen  Publiziert im Amtsblatt vom 26. Juni 1992  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   BGS 124.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   )   BGS 125.12.