Verordnung über Heilversuche und wissenschaftliche Versuche am Menschen
                            1)  ,  mit  neuartigen,  wissenschaftlich  ndes  von  Patientinnen  oder  ligung der Versuche erfolgt nach vorhe-   Versuchs. Sie vergewissert sich,  Begriffe  Begutachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsvereinbarung die Ethikkommission  eines anderen Kantons als  zuständig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Einer  vom  Departement  des  Innern  bestellten  Ethikkommission  gehören  der  Kantonsarzt  bzw.  die  Kantonsärztin,  der  Kantonsapo-  theker  bzw.  die  Kantonsapothekerin,  ein  praktizierender  Arzt  bzw.  eine  praktizierende  Ärztin,  ein  Chefarzt  bzw.  eine  Chefärztin  der  kantonalen  Krankenanstalten,  ein  Psychiater  bzw.  eine  Psychiate-  rin,  ein  Vertreter  bzw.  eine  Vertreterin  des  Pflegepersonals  sowie  ein  Jurist  bzw.  eine  Juristin  an.  Sie  kann  mit  weiteren  Fachperso-  nen ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommission  kann  zusätz  lich  Fachleute  mit  beratender  Stim-  me beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mitglieder der Kommission werden nach ihrem zeitlichen Auf-  wand  entschädigt.  Die  maximalen  Ansätze  richten  sich  nach  §  3  der  Verordnung  des  Regieru  ngsrates  über  die  Entschädigung  für  amtsärztliche  Tätigkeit  vom  17.  Dezember  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  werden  im  Einzelfall vom Departement des Innern festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Mitglieder  der  Kommission  sind  bezüglich  der  Schweige-  pflicht,  des  Verbotes  der  Annahme  von  Geschenken  und  der  Pflicht,  den  Ausstand  zu  nehmen,  den  Bestimmungen  des  Perso-  nalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die klinischen Versuche mit Heilmitteln richtet sich das Zulas-  sungsverfahren  nach  der  Verordnung    des  Bundesrates  über  klini-  sche  Versuche  mit  Heilmitteln  vom  17.  Oktober  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Die  Gesu-  che sind direkt bei der zuständigen Ethikkommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  übrigen  Fällen  ents  cheidet  das  Departement  des  Innern  auf  Empfehlung  der  Ethikkommission  über  die  Durchführung  des  Versuchs.  Die  Gesuche  sind  beim  Sekretariat  des  Departementes  des  Innern  einzureichen.  Für  das  Bewilligungsverfahren  werden  Gebühren  gemäss  der  Verordnung  des  Regierungsrates  über  die  Gebühren  im  kantonalen  Verwaltungsverfahren  vom  16.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit die Begutachtung durch die Ethikkommission eines ande-  ren  Kantons  erfolgt,  wird  die  hiefür  zu  entrichtende  Gebühr  nach  den dort geltenden Bestimmungen in Rechnung gestellt.  Kantonale  Ethik-  kommission  Zulassung /  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem angemessenen Verhält-  Information der betroffenen Person,  nnen  und  Patienten  sind  wissen-  oder  der  nächsten  Ange-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    und in die kantonale Ge-  Schlussbe-  stimmung