Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt
                            Abt. Gleichstellung und -kommission: Verordnung  Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und  Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt  Vom 25. September 2012 (Stand 25. August 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf §§ 22 und 23 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von  Frau und Mann (EG GlG) vom 26. Juni 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:  I. Ingress und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der  Bundesverfassung und § 9 der Kantonsverfassung wird eine Fachstelle für Gleichstellungsfragen ge  -  schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist eine Abteilung des Präsidialdepartements (Abteilung Gleichstellung von Frauen und Män  -  nern). Im Rahmen der regierungsrätlichen Weisungsbefugnis arbeitet sie fachlich selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leitung der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern wird vom Regierungsrat nach  Anhörung der Gleichstellungskommission (§§ 5 und 6) gewählt.  II. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern setzt sich für die tatsächliche Gleichstellung  von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat namentlich folgende Aufgaben:  Sie entwickelt Massnahmen und Projekte zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung  von Frauen und Männern im Kanton Basel-Stadt und erarbeitet Vorschläge zuhanden des  Regierungsrates und beantragt ihm entsprechende Erlasse.  Sie überprüft kantonale Erlasse und Massnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 3  der Bundesverfassung und §  9 der Kantonsverfassung. Zu diesem Zwecke wird sie von  den   Departementen   über   alle   Sachgeschäfte,   Gesetzes-   und   Verordnungsvorlagen,   die  gleichstellungsrelevant und in Ausarbeitung sind, informiert.  Verwaltung und unterstützt die zuständigen Stellen bei der Vorbereitung und Umsetzung  von gleichstellungsrelevanten Massnahmen, Projekten und Erlassen.  Sie berät Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung in gleichstellungsrelevanten  Fragen, vermittelt und stellt insbesondere im Kontakt mit privaten Arbeitgebenden ihre  Sachkompetenz zur Erarbeitung zweckdienlicher Gleichstellungsmassnahmen zur Verfü  -  Sie leistet die ihr sachdienlich erscheinende Öffentlichkeitsarbeit.  Stellt sie im öffentlichen oder privaten Bereich die Gleichstellung hindernde Praktiken  fest, so vermittelt sie und versucht auf geeignetem Wege Abhilfe zu schaffen.  Im Gerichts- und Verwaltungsverfahren steht sie zur Erstellung von Expertisen zur Ver  -  fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  140.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abt. Gleichstellung und -kommission: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern ist zuständig für die Kontrolle der Einhaltung  der Lohngleichheit von Frauen und Männern bei Beschaffungen der Departemente und bei Staatsbei  -  trägen gemäss  dem  Staatsbeitragsgesetz (StBG) vom  11.  Dezember 2013.  Durchführung von Kontrollen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Anforderungen für den Nachweis zur Einhaltung der Lohngleichheit von Frauen und Män  -  nern bei der Vergabe von Staatsbeiträgen definieren, insbesondere das zu verwendende Instrument.  Die Anforderungen sind vom Regierungsrat zu genehmigen.  III. Arbeitsmittel und Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern unter  anderem auf die von ihr zu erstellende und fortzuführende Dokumentation über gleichstellungsrele  -  vante Daten. Sie kann unter Beachtung von § 4 ihr sachdienlich erscheinende Untersuchungen und  Gutachten in Auftrag geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern ist befugt, unter Einhaltung des Dienstweges,  von allen Verwaltungsstellen und regierungsrätlichen Kommissionen die sachdienlichen und rechtlich  möglichen Auskünfte und die ihr nicht vorliegenden Akten zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann beantragen, Einsitz in Kommissionen zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie arbeitet mit anderen Fachstellen für Gleichstellungsfragen, Gleichstellungsorganisationen und der  kantonalen Gleichstellungskommission zusammen. Sie koordiniert, unterstützt und nutzt die bestehen  -  den Organisationsstrukturen sowie Institutionen im jeweiligen Sachbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern über ein  eigenes Budget. Dieses ist Bestandteil des allgemeinen Staatsbudgets und beinhaltet insbesondere die  laufenden Ausgaben wie Personal- und Sachkosten.  IV. Gleichstellungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zielsetzung
                            1  Zum Voranbringen der tatsächlichen Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Lebensbe  -  reichen setzt der Regierungsrat die Gleichstellungskommission Basel-Stadt ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufgaben
                            1  Die Gleichstellungskommission steht der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern bei de  -  ren Aufgabenerfüllung mit ihrem Fachwissen unterstützend zur Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie greift gleichstellungsrelevante Anliegen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fördert private Aktivitäten im Bereich der Chancengleichheit von Frauen und Männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie leistet Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung in Gleichstellungsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gleichstellungskommission kann Publikationen erstellen, Informationsveranstaltungen durchfüh  -  ren und Expertisen in Auftrag geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Organisation
                            1  Die Gleichstellungskommission konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und des Vize-Präsi  -  diums selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt am 16. August 2022, in Kraft seit 25. August 2022 (KB 20.08.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 10. Januar 2017, wirksam seit 15. Januar 2017 (KB 14.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 10. Januar 2017, wirksam seit 15. Januar 2017 (KB 14.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 10. Januar 2017, wirksam seit 15. Januar 2017 (KB 14.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abt. Gleichstellung und -kommission: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zusammensetzung und Wahl
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wählt die 9 Mitglieder sowie das Präsidium und das Vize-Präsidium der Gleich  -  stellungskommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Bei der Zusammensetzung wird darauf ge  -  achtet, dass sich die Mitglieder hinsichtlich beruflicher Fachausrichtung ergänzen und über Sachkom  -  petenz in Gleichstellungsfragen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor   einer   neuen  Amtsperiode   können  die   Sitze   der   Gleichstellungskommission  öffentlich  ausge  -  schrieben werden. Das zuständige Departement unterbreitet dem Regierungsrat Wahlvorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Administrative Angliederung
                            1  Die Gleichstellungskommission ist administrativ der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Män  -  nern angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sekretariatsarbeiten der Gleichstellungskommission werden durch das Sekretariat der Abteilung  Gleichstellung von Frauen und Männern erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zusammenarbeit mit der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern
                            1  Die Gleichstellungskommission koordiniert sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Abteilung  Gleichstellung von Frauen und Männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Die Leitung der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern nimmt mit beratender Stimme an  den Sitzungen der Gleichstellungskommission teil.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Oktober 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeit  -  punkt wird die Verordnung betreffend das Gleichstellungsbüro und den Frauenrat Basel-Stadt vom 11.  Juni 1991 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 10. Januar 2017, wirksam seit 15. Januar 2017 (KB 14.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 10. Januar 2017, wirksam seit 15. Januar 2017 (KB 14.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 10. Januar 2017, wirksam seit 15. Januar 2017 (KB 14.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 10. Januar 2017, wirksam seit 15. Januar 2017 (KB 14.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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