Reglement zur Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit
                            Reglement  zur Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche  Sicherheit  (Reglement Qualitätsbescheinigung, RQB)  Vom 15. September 2009 (Stand 1. Oktober 2009)  Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  64  Abs.  1   der   Verordnung   über   das   Gesundheitswesen   im  Kanton Zug (Gesundheitsverordnung) vom 30.  Juni 2009  1  )  ,  erlässt folgendes Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kontrollbereiche und Gewichtungsfaktoren
                            1  Die Bewertung erfolgt auf einer risikobasierten Kontrolle. Für die Quali  -  tätsbescheinigung   erfahren   die   vier   Kontrollbereiche   die   nachfolgende  Gewichtung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Selbstkontrolle: Faktor 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lebensmittel: Faktor 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Prozesse, Tätigkeiten: Faktor 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Räumlich-betriebliche Verhältnisse: Faktor 1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Numerische Bewertung der Kontrollbereiche
                            1  Für jeden Kontrollbereich kommen die folgenden numerischen Bewertun  -  gen zur Anwendung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Stufe  1: keine Mängel (Lebensmittelsicherheit gewährleistet): 3  Punk  -  te
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Stufe  2:     kleine     Mängel     (Lebensmittelsicherheit     beeinträchtigt):  2  Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Stufe  3: erhebliche Mängel (Lebensmittelsicherheit in Frage gestellt):  1  Punkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Stufe  4:   grosse   Mängel   (Lebensmittelsicherheit   nicht   gewährleistet):  0  Punkte  1)  BGS  821.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Multiplikation der Punkte mit dem Gewichtungsfaktor gemäss §  1 er  -  gibt das Ergebnis der einzelnen Kontrollbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kontrollergebnis
                            1  Das Total der Punktzahl der vier Kontrollbereiche ergibt das numerische  Kontrollergebnis. Die maximale Punktzahl beträgt 18. Die Bewertung ergibt  sich wie folgt:  Punktezahl  Bewertung  16–18  sehr gut   14  ≥  gut   10  ≥  genügend  < 10  ungenügend
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Qualitätsbewertung
                            1  Die Qualitätsbewertung für die Qualitätsbescheinigung ist aus dem Durch  -  schnitt der zu berücksichtigenden numerischen Kontrollergebnisse zu ermit  -  teln. Sie erfolgt analog §  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Darstellung
                            1  Die Darstellung der Qualitätsbewertung erfolgt auf der Qualitätsbescheini  -  gung mit den gemäss §  3 aufgeführten Bewertungsstufen «sehr gut», «gut»,  «genügend» und «ungenügend».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Mitteilung
                            1  Die Berechnung der Qualitätsbewertung wird gegenüber dem bewerteten  Betrieb in einem Begleitschreiben aufgezeigt. Es enthält auch die Rechts  -  mittelbelehrung über die Einsprachemöglichkeit gegen die Qualitätsbewer  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  15.09.2009  01.10.2009  Erlass  Erstfassung  GS 30, 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  15.09.2009  01.10.2009  Erstfassung  GS 30, 261