Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
                            Gesetz  über die elektronische Geschäftsabwicklung und  Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG)  Vom 10. September 2020 (Stand 10. September 2023)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Abs.  1 und §  81  Abs.  1  Bst.  c der Verfassung des Kantons  Basel-Landschaft vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation zwischen Bevöl  -  kerung, Unternehmen und Behörden sorgen für eine effiziente Leistungserbrin  -  gung der Verwaltung und erleichtern den amtlichen Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Regelungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommuni  -  kation («E-Government»):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zwischen natürlichen Personen und Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zwischen juristischen Personen und Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zwischen Behörden unter sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt insbesondere die Organisation, den Betrieb und die Nutzung der  Online-Service-Plattform des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12.  November  2020. Beschluss des  Landrats   gemäss   §   63   GpR   (  SGS  120  )  mit   Verfügung   der   Landeskanzlei   vom   13.  November  2020   (publiziert   im  Amtsblatt  Nr.  47  vom  19.  November  2020  ) für rechtskräftig erklärt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            1  In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  «Behörden»: die kantonale Verwaltung und die Besonderen Behörden  (Landeskanzlei, Ombudsstelle, Aufsichtsstelle Datenschutz, Finanzkon  -  trolle, Staatsanwaltschaft); ferner die Einwohnergemeinden und die ande  -  ren Träger öffentlicher Aufgaben (§  80  KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ), die gemäss §  16 die Online-  Service-Plattform nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  «Benutzerinnen»/«Benutzer»: die natürlichen und juristischen Personen  sowie leistungsnachfragende Behörden, die die Online-Service-Plattform  nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  «Online-Service-Plattform»: die Informatik-Infrastruktur, über die Benutze  -  rinnen und Benutzer sowie leistungserbringende Behörden elektronisch  Geschäfte abwickeln und kommunizieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  «Leistung»: eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Be  -  hörde erbracht wird, einschliesslich Verfügungen im Sinne des Verwal  -  tungsverfahrensgesetzes   Basel-Landschaft   (VwVG   BL)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Juni  1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  «Behördengang»: eine Tätigkeit einer Benutzerin oder eines Benutzers,  wie eine Meldung, eine Bestellung, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel, mit  der die Leistung einer Behörde elektronisch nachgesucht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  «Transaktion»: eine elektronische Übertragung von Daten zwischen einer  Benutzerin oder einem Benutzer und einer Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Elektronischer Datenaustausch
                            1  Der elektronische Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von  Behördengängen erfolgt je nach Vorgabe der Behörde über die Online-Ser  -  vice-Plattform oder eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Behörden über spezifische Informatiklö  -  sungen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Elektronische Zahlung und Rechnungsstellung
                            1  Die Behörden stellen zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Rahmen von Behördengängen ein elektronisches Zahlungsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die elektronische Rechnungsstellung durch sie und an sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  175  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt fest, unter welchen Kriterien Rechnungen elektronisch  einzureichen sind, und bestimmt die Ausnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Elektronische Formulare
                            1  Bei elektronischer Übermittlung eines durch  die zuständige Behörde zur Ver  -  fügung gestellten Formulars ist die Unterschrift nur dann erforderlich, wenn die  -  se gesetzlich vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Online-Service-Plattform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Nutzungsmöglichkeiten
                            1  Die Online-Service-Plattform bietet Benutzerinnen und Benutzern zur elektro  -  nischen   Geschäftsabwicklung   und   Kommunikation   insbesondere   folgende  Möglichkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sich über elektronisch verfügbare Leistungen zu informieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Behördengänge zu tätigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  eine elektronische Signatur zu verwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Datenspeicherung und Protokollierung
                            1  Auf der Online-Service-Plattform werden gespeichert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Daten zur Identifikation und Authentifizierung der Benutzerinnen und  Benutzer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Kontaktdaten zur elektronischen Kommunikation mit den Benutzerin  -  nen und Benutzern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die im Zusammenhang mit den Transaktionen übermittelten Inhaltsdaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Protokolldaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ereignisse im Zusammenhang mit der Online-Service-Plattform (wie Zugriffe,  Zugriffsversuche und Störungen) werden soweit protokolliert, um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen gewährleisten zu können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Systemaktivitäten und dadurch den Betrieb der Online-Service-Platt  -  form sicherstellen zu können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Rechtmässigkeit von Datenbearbeitungen überprüfen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und der Protokollierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kosten
                            1  Die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform ist für die Benutzerin  -  nen und Benutzer kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zugangskosten, insbesondere für Telekommunikation und Authentifizie  -  rungsmittel, tragen die Benutzerinnen und Benutzer.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verlangen Benutzerinnen oder Benutzer über die ordentliche Nutzung der  Online-Service-Plattform hinausgehende Leistungen, können ihnen diese in  Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann Vorteile finanzieller Natur vorsehen, um die Benut  -  zung der Online-Service-Plattform zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Datenschutz und Datensicherheit
                            1  Die Behörden stellen mit angemessenen technischen und organisatorischen  Massnahmen sicher, dass die Daten auf der Online-Service-Plattform gegen  Verlust, Entwendung und unzulässiges Bearbeiten geschützt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benutzerinnen und Benutzer der Online-Service-Plattform sind verant  -  wortlich dafür, ihr eigenes Informationssystem angemessen zu schützen, na  -  mentlich gegen Datenverlust, Viren und sonstige Schadsoftware sowie gegen  unbefugte Zugriffe und unzulässige Datenmanipulationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einsatz der Online-Service-Plattform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einsatz durch den Kanton
                            1  Der Kanton sieht bei der Planung neuer oder bei bedeutenden Änderungen  bestehender Fachanwendungen prioritär den Einsatz der Online-Service-Platt  -  form vor, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Einsatz durch Einwohnergemeinden und andere Träger öffentli -
                            cher Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben (  §  80  KV  )  können die Online-Service-Plattform für ihre elektronische Geschäftsabwick  -  lung und Kommunikation einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton regelt mit ihnen die Nutzung der Online-Service-Plattform in Ver  -  einbarungen, soweit sie nicht in der Gesetzgebung geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann für den Einsatz der Online-Service-Plattform eine Gebühr  verlangen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Haftung der Behörden
                            1  Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden und anderen Träger öffentlicher  Aufgaben, die gemäss §  16 die Online-Service-Plattform nutzen, haften für die  von   ihnen   über   diese   erbrachten   Leistungen   nach   dem   Gesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  April  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungs  -  gesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haften nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die Online-Service-  Plattform oder Teile davon nicht genutzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  105  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2020  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2020  10.09.2023  § 5 Abs. 1, lit. b.  eingefügt  GS 2023.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2020  10.09.2023  § 5 Abs. 2  eingefügt  GS 2023.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2020  10.09.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.058  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  10.09.2020  01.01.2022  Erstfassung  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, lit. b. 10.09.2020 10.09.2023 eingefügt GS 2023.058
§ 5 Abs. 2 10.09.2020 10.09.2023 eingefügt GS 2023.058
                            Anhang 1  10.09.2020  10.09.2023  Inhalt geändert  GS 2023.058  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel:  Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kom-  munikation  (E-Government  -Gesetz, E  -GovG)  SGS  -Nr.  164  GS  -Nr.  2021.115  Erlassdatum  10.09.2020 (  2020/178, Erlass E  -GovG)  In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2022 (  mit Ausnahme von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 Bst. c, d und f, Titel 2.3 mit §§ 10– 13)
                            > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL  www.bl.ch  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2023  2023.058  10.09.2023  RRB   Nr.   2023-  1125  vom  29.   August   2023  :  Inkraftsetzung  von  §  5  Abs.  1  Bst.  b  und  Abs.   2