Gesetz über die Verwendung eines Anteils aus dem Verkauf der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Gemeinden
                            nden erfolgt zu fünf  Achtel aufgrund  gender Verteilzahl aufgeteilt:  Monat  nach  In-Kraft-Treten  dieses  legt der Kanton 15 Milli-  Beitrag an die  Gemeinden  Verteilschlüssel  Beitrag zur  Strukturreform
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Das Gesetz über den Finanzausgleich vom 17. Mai 2004 wird wie
                            folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einlage  in  den  Finanzausgleichsfonds  entspricht  dem  Betrag  der  jährlichen  Leistungen  aufgrund  der  Abschnitte  II  und  III  dieses  Gesetzes.  Sie  wird  je  zur  Hälfte  vom  Kanton  und den finanzstarken Gemei  nden aufgebracht.  IV.     Sonderbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aus dem Finanzausgleichsfonds werden Beiträge erbracht  a)  in Härtefällen;  b)  an den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn dadurch  der Finanzausgleich auf die Dauer entlastet wird;  c)   zur  Entschuldung  von  Gemeinden  bei  Zusammenschlüs-  sen;  d)   an  die  Kosten  von  Projekten  zur  Prüfung  von  Gemeinde-  zusammenschlüssen;  e)   an  andere  Projekte,  mit  denen  die  Zusammenarbeit  der  Gemeinde  gefördert  und  Ge  meindeaufgaben  wirtschaftli-  cher  erfüllt  werden,  wenn  dadurch  der  Kanton  auf  die  Dauer entlastet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  beschliesst  über  die  Ausrichtung  der  Sonderbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Fällt  beim  Zusammenschluss  von  Gemeinden  Ressourcen-  ausgleich weg oder ist dieser kleiner, als er ohne den Zusam-  menschluss wäre, hat die neue Gemeinde Anspruch auf Ver-  gütung  des  entfallenden  Ausg  leichsbetrages  zulasten  des  Fi-  nanzausgleichsfonds wie folgt:  Im 1. bis 5. Jahr nach dem Zusammenschluss 100 Prozent;  im 6. Jahr nach dem Zusammenschluss 80 Prozent;  im 7. Jahr nach dem Zusammenschluss 60 Prozent;  im 8. Jahr nach dem Zusammenschluss 40 Prozent;  im 9. Jahr nach dem Zusammenschluss 20 Prozent.  Änderung  geltenden  Rechts  Allgemeines  Befristete  Weiterführung  des  Ressourcen-  ausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Massgebend  für  di  e  Ermittlung  der  Anspruchsberechtigung  und  die  Höhe  der  Beiträge  is  t  der  Durchschnitt  des  Ressour-  cenausgleichs in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Allfällige Zahlungen an den Finanzausgleich sowie die Leis-  tungen nach diesem Artikel werden verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zulasten  des  Finanzausgleichsfonds  werden  im  Falle  des  Zusammenschlusses  von  finanz-  und  steuerschwachen  Ge-  meinden  auf  Gesuch  hin  einmalige  Beiträge  zur  angemesse-  nen  Entschuldung  der  mit  dem  Zusammenschluss  aufgeho-  benen Gemeinden geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitrag  richtet  sich  nach  dem  Verhältnis  der  einfachen  Steuerkraft   zum   abzuschreibenden   Verwaltungsvermögen  nach Abzug der eigenen Mittel, Rückstellungen und Vorfinan-  zierungen,  stillen  Reserven  auf  dem  Finanzvermögen  und  den   Beteiligungen   des   Verwaltungsvermögens   sowie   der  Fonds und Spezialfinan  zierungen mit Ausnahme der letztwilli-  gen  Zuwendungen  und  Schenkungen  mit  besonderer  Zweck-  bestimmung.  Für  die  Anpassung  der  Infrastruktur  kann  ein  angemessener Zuschlag gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat legt die  Verhältniszahl fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wer  Entschuldungsbeiträge    geltend  macht,  ist  verpflichtet,  die  erforderlichen  Unterlagen  und  Verkehrswertschätzungen  beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  kann  auf  Gesuch  hi  n  zulasten  des  Finanzaus-  gleichsfonds  Beiträge  an  die  Kosten  von  Projekten  zur  Prü-  fung der Verbesserung von Gemeindestrukturen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitrag darf 75 Prozent der Projektkosten nicht überstei-  gen  und  bemisst  sich  nach  der  Bedeutung  des  Projektes  für  finanz-  und  steuerschwache  Gemeinden  und  der  Steuerkraft  der beteiligten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  kann  auf  Gesuch  hi  n  zulasten  des  Finanzaus-  gleichsfonds  Beiträge  an  Pro  jekte  zur  Gemeindezusammen-  arbeit  leisten,  wenn  dadurc  h  Gemeindeaufgaben  wirtschaftli-  cher erfüllt und der Kanton auf  die Dauer entlastet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitrag bemisst sich nach  der Bedeutung des Projektes  Entschuldungs-  beiträge  Projektkosten  Andere Formen  der Gemeinde-  zusammen-  arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kraft der beteiligten Gemeinden. Er  darf das Siebenfache der  jährlichen  Entlastung  beziehungs  weise  bei  Investitionen  30  Prozent der Entlastung des Kantons nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 Die Art. 1 bis 8 gelten bis 31. Dezember 2007.
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dieses  Gesetz  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      und  in  die  kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   In Kraft getreten am 1. August 2006 (Amtsblatt 2006, S. 965).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Amtsblatt 2006, S. 455.  In-Kraft-Treten