Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffhausen
                            1  s dem Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    sowie  Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  erärztin  (Veterinäramt)  und  mit  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  sorgen  nach  Massgabe  der  Vorschriften  der  VTNP  für  das  Einsammeln  und  die  Lagerung  der  auf  ihrem  Gebiet  anfallenden  tierischen Nebenprodukte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die aufgrund der Entsorgung gemäss § 1 dieser Verordnung an-  fallenden  Kosten  werden  den  Gemeinden  anteilsmässig  verrech-  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  belasten  die  anfallenden  Entsorgungskosten  grundsätzlich  den  Inhabern  und  Inhaberinnen  der  tierischen  Ne-  benprodukte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Auf  die  vollständige  Überwälzung  der  Entsorgungskosten  kann  verzichtet  werden,  soweit  dies  im  öffentlichen  Interesse  liegt  oder  wenn  daraus  ein  unverhältnismässiger  administrativer  Aufwand  entstehen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Betriebe,  welche  tierische  Nebenprodukte  durch  Dritte  entsorgen  lassen, haben dem Veterinäramt die schriftliche Vereinbarung über  die  Sicherung  der  Entsorgung  im  Sinne  von  Art.  36  Abs.  2  VTNP  vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement des Innern kann nötigenfalls Schlacht- oder Le-  bensmittelbetriebe  schliessen,  wenn  die  vorschriftsgemässe  Ent-  sorgung der tierischen Nebenprodukte nicht gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Das Veterinäramt sorgt im Einvernehmen mit dem Interkantonalen
                            Labor  dafür,  dass  Plätze  für  das  allfällige  Vergraben  von  Tierkör-  pern in ausserordentlichen Fällen vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenproduk-
                            ten  aus  dem  Kanton  Schaffhausen  vom  21.  Juni  2005  wird  aufge-  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Kosten  Entsorgung  durch die Inha-  berin oder den  Inhaber  Vergraben von  Tierkörpern  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997