Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter --> 941
                            Gesetz  über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA)  Vom 20. Oktober 2005 (Stand 1. Januar 2018)  Der Landrat,  gestützt   auf   §  63  Absatz  1,   §  107  Absatz  2   und   §  111   der   Verfassung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   des Kantons Basel-Landschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Zweck
                            1  Dieses   Gesetz   bezweckt   die   Sicherstellung   einer   bedarfsgerechten,  wirtschaftlichen und qualitativ bestmöglichen Betreuung und Pflege alter Men  -  schen, die Hilfe beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Persönlichkeitsschutz
                            1  Die Persönlichkeit, Selbstbestimmung und Würde der Betreuten und Gepfleg  -  ten ist stets und von allen Beteiligten zu respektieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niemand   soll   durch   die   Inanspruchnahme   des   individuellen   Rechts   auf  Betreuung und Pflege im Alter in eine wirtschaftliche Notlage geraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben des Kantons
                            1  Der Kanton nimmt in der Betreuung und Pflege im Alter eine beratende und  koordinierende Aufgabe wahr. Dabei geht er von einer gesamtheitlichen, ver  -  netzten Betrachtung aus und definiert die Schnittstellen Kanton-Gemeinden im  im Bereich Alter, Rehabilitation und Invalidität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er arbeitet mit den Gemeinden und privaten Organisationen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er stellt in den Kantonsspitälern und der Kantonalen Psychiatrischen Kli  -  nik die Behandlung von Einwohnerinnen und Einwohnern sicher, die einer  besonderen Spitalbehandlung im Alter bedürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100  , GS 29.276  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  er  stellt  den  psychogeriatrischen   Konsiliardienst  zugunsten  und  im  Auf  -  trag der Gemeinden sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  er   erhebt   zuhanden   insbesondere   der   Gemeinden   die   demografischen  Grundlagen und erstellt fachliche Grundlagen für die Planung und die Be  -  wirtschaftung der Alters- und Pflegeeinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  er  leistet  Investitionsbeiträge  an  stationäre  Alters- und  Pflegeeinrichtun  -  gen, sofern diese bedarfsgerecht sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  er  leistet   gemeinnützigen  Organisationen  Beiträge  für   die   Durchführung  von Kursen in der Grundpflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  er   übt   die   gesundheitspolizeiliche   Aufsicht   über   die   stationären   Alters-  und Pflegeeinrichtungen aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  er beteiligt sich personell an der Schulung der kommunalen Auskunftsper  -  sonen für Altersfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Generelle Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden haben folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie   erstellen   für   ihre   Einwohnerinnen   und   Einwohner   ein   Konzept   zur  Betreuung und Pflege im Alter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie sorgen auf der Basis der kantonalen Grundlagen für eine ausreichen  -  de ambulante und stationäre Betreuungs- und Pflegestruktur im Alter für  ihre Einwohnerinnen und Einwohner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie stellen die Koordination in den Bereichen der Betreuung und Pflege im  Alter auf Stufe Gemeinde sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie berücksichtigen die Anliegen der mit diesem Gesetz angesprochenen  Personengruppe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sie regeln für alle stationären Alters- und Pflegeeinrichtungen gemeinsam  die Qualitätskontrolle  und legen  die für die Durchführung der Kontrollen  zuständige Organisation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind frei, Betreuungsformen anzubieten oder abzugelten, die  in diesem Gesetz keine spezielle Erwähnung finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können ihre Aufgaben nach Massgabe des Gemeindegeset  -  zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   gemeinsam wahrnehmen. Sie können private gemeinnützige Institutionen  damit betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Spezielle Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden haben insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie   stehen   für   Auskünfte   in   Altersfragen   zur   Verfügung   und   stellen   die  diesbezügliche Information sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  180  , GS 24.293  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie schliessen mit den Alters- und Pflegeeinrichtungen auf ihrem Gemein  -  degebiet, deren Bedarf sie bejaht haben, eine Leistungsvereinbarung ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  sie   beteiligen   sich   durch   eine   vom   Verband   Basellandschaftlicher  Gemeinden bestimmte Vertretung an den Verhandlungen mit den Kran  -  kenversicherern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  sie schulen die Auskunftspersonen für Altersfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Private, gemeinnützige Institutionen
                            1  Werden private, gemeinnützige Institutionen mit einer in diesem Gesetz vor  -  gesehenen Aufgabe betraut, so ist mit ihnen eine Leistungsvereinbarung abzu  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schweigepflicht und Datenschutz
                            1  Private, die mit  dem Vollzug dieses  Gesetzes betraut sind, unterstehen ge  -  genüber Dritten derselben Schweigepflicht wie die Behördemitglieder und die  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich der medizinischen Daten sind alle mit dem Vollzug dieses Geset  -  zes Betrauten den Medizinalpersonen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Datenschutzbestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einsicht in Daten
                            1  Die Gemeinden können zur Überprüfung der Angaben, die beitragsbeanspru  -  chende   Personen   zu   ihrer   finanziellen   Leistungskraft   gemacht   haben,   in   die  eigenen  und kantonalen  Steuerdaten Einblick nehmen, insbesondere auch in  das   Schenkungsregister   der   kantonalen   Steuerverwaltung.   Die   Gemeinden  können bei Bedarf und nach Möglichkeit auch auf ausserkantonale Daten zu  -  rückgreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * ...
§ 10 * Abtretung von Forderungen
                            1  Werden  die  periodischen  Rechnungen  einer  stationären  Alters- und  Pflege  -  einrichtung trotz Mahnungen nicht beglichen, so kann diese verlangen, dass ihr  Forderungen der Bewohnerin oder des Bewohners bis zum Umfang der Pensi  -  ons- und Betreuungskosten abzüglich der Bei-träge der Sozialversicherungen  abzutreten sind oder dass im Falle unabtretbarer Forderungen die Schuldnerin  oder der Schuldner zur Auszahlung an den Leistungserbringer zu ermächtigen  ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0828
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Hilfestellung durch die stationären Alters- und Pflegeeinrich -
                            tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die stationären Alters- und Pflegeeinrichtungen helfen ihren Bewohnerinnen  und Bewohnern bei der Geltendmachung der Beiträge der Sozialversicherun  -  gen und anderer Kostengaranten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Mitwirkungspflicht beitragsbeanspruchender Personen
                            1  Die Personen, die Beiträge oder Leistungen nach diesem Gesetz beanspru  -  chen, oder ihre Vertretung nach §  13, haben die erforderlichen Angaben voll  -  ständig, wahrheitsgetreu  und  rasch und  unter  Beilage  der  erforderlichen  Un  -  terlagen   zu  machen.  Sie  haben   auch   nachträglich  erhaltene   Leistungen,  wie  Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Erbschaften, Erlös aus Lie  -  genschaftsverkauf und dergleichen, welche die Höhe der Beiträge beinflussen,  unverzüglich der Gemeinde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beitragsbeanspruchenden Personen oder ihre Vertretung haben auf aus  -  serkantonal erhobene Steuern hinzuweisen und die ausserkantonalen Steuer  -  behörden für die Überprüfung der Berechnung der finanziellen  Leistungskraft  gegenüber den zuständigen Behörden oder dem von der Gemeinde beauftrag  -  ten Alters- und Pflegeheim vom Steuergeheimnis zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Vertretung beitragsbeanspruchender Personen
                            1  Für eine beitragsbeanspruchende Person können handeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die gesetzliche Vertretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Personen, die über eine persönliche Vollmacht verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für beitragsbeanspruchende Personen können auch Personen aus dem Fa  -  milienkreis   handeln,   die   über   eine   Bankvollmacht   zur   Bezahlung   der   Kosten  verfügen und die bereits das Beitragsgesuch eingereicht und unterzeichnet ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stationäre Alters- und Pflegeeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Definition stationäre Alters- und Pflegeeinrichtung
                            1  Stationäre Alters- und Pflegeeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Alters- und Pflegeheime;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Pflegeabteilungen von Heimen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Tages- oder Nachtangebote als Abteilungen von Heimen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Pflegewohnungen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0828
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gesundheitspolizeiliche Aufsicht
                            1  Die stationären Alters- und Pflegeeinrichtungen stehen unter der gesundheits  -  polizeilichen Aufsicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese beinhaltet insbesondere die Überprüfung, ob die bestehenden Einrich  -  tungen und das vorgesehene Personal die Betreuung und Pflege der Bewoh  -  nerinnen und Bewohner im Sinne dieses Gesetzes gewährleisten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Sinne von Artikel  382  Absatz  1 ZGB und die Protokolle über die Einschränkung  der Bewegungsfreiheit im Sinne von Artikel  384  Absatz  1 ZGB vorhanden sind  und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die stationären Alters- und Pflegeeinrichtungen werden periodisch überprüft.  Genügen   sie   den   Anforderungen   nicht,   können   Massnahmen   bis   hin   zur  Schliessung verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Leistungsvereinbarungen
                            1  Die  Gemeinden  legen  in  der Leistungsvereinbarung  mit  den stationären  Al  -  ters- und Pflegeeinrichtungen auf ihrem Gebiet den Grad ihrer Mitbestimmung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere zu regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Qualitätssicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Controlling;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Budget-, Rechnungs- und Tarifgenehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Leistungsvereinbarung   führt   zur   Aufnahme   in   die   Pflegeheimliste   des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Investitionsbeiträge des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Grundsatz
                            1  Der Kanton gewährt - sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind -  an die  stationären  Alters- und Pflegeeinrichtungen  abgestufte Investitionsbei  -  träge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Voraussetzungen
                            1  Beitragsberechtigt sind stationäre Alters- und Pflegeeinrichtungen, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einem von einer oder von mehreren Gemeinden anerkannten Bedarf ent  -  sprechen und zeitgemäss und zweckmässig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von Gemeinden   oder   von privaten  gemeinnützigen  Institutionen  erstellt,  getragen und betrieben werden, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im AHV-Alter stehende pflege-, jedoch nicht spitalbehandlungsbedürftige  Personen aufnehmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Alters- und Pflegeheime müssen zudem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  über   die   baulichen   Voraussetzungen   für   gemeinsame   Aktivitäten   sowie  für die Betreuung von zunehmend unruhigen oder desorientierten Pflege  -  bedürftigen (Demenzkranke) verfügen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine  in  ihrem Einzugsgebiet  noch fehlende  Stützpunktfunktion vorsehen  und   die   dafür   notwendigen   baulichen   Voraussetzungen   schaffen   sowie  Entlastungsbetten aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeinnützigen,   privaten   Institutionen   wird   der   Investitionsbeitrag   des  Kantons nur dann gewährt, wenn diese mit der Standortgemeinde eine Leis  -  tungsvereinbarung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Einzelfall wird der Investitionsbeitrag des Kantons nur gewährt, wenn die  Trägerschaft der Alters- und Pflegeeinrichtung die Finanzierung des Investiti  -  onsvorhabens gewährleisten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Private, nicht gemeinnützige Alters- und Pflegeheime
                            1  Private, nicht gemeinnützige stationäre Alters- und Pflegeeinrichtungen haben  auch   mit   der   Leistungsvereinbarung   der   Standortgemeinde   keinen   Anspruch  auf Investitionsbeiträge des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   können   rückwirkend   auch   dann   nicht   gesprochen   werden,   wenn   die  Trägerschaft bestehender Heime nachträglich zu einer gemeinnützigen Träger  -  schaft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungsvereinbarung der Standortgemeinde führt jedoch zur Aufnahme  auf die Pflegeheimliste des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Beitragshöhe
                            1  Der Kanton gewährt Investitionsbeiträge in folgender Höhe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  CHF 200'000  pro neu geschaffenes Bett in einem bestehenden oder ei  -  nem neuen Alters- und Pflegeheim;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  CHF 220'000  pro neu geschaffenes Bett in einer Abteilung für Demenz  -  kranke in einem bestehenden oder einem neuen Alters- und Pflegeheim;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  CHF 30'000  pro neu geschaffenem Bett in einer bestehenden, einem Al  -  ters- und Pflegeheim angegliederten Pflegewohnung, oder in einer eigen  -  ständig betriebenen Pflegewohnung einer gemeinnützigen Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Nachtstrukturen wird in Alters- und Pflegeheimen  in Verbindung mit Ta  -  gesstrukturen pro Bett der entsprechende Investitionsbeitrag gewährt; für Ta  -  gesstrukturen in  Verbindung mit  Nachtstrukturen wird ein  vom Regierungsrat  festzulegender Beitrag pro  m³ gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Verfahren
                            1  Der   Regierungsrat   regelt   die   Berechnung   der   anerkannten   Betten   und   das  Beitragsverfahren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beitragshöhe in  Abhängigkeit   der  anerkannten  Betten  wird  von der  zu  -  ständigen Direktion verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auszahlung wird entsprechend dem Baufortschritt getätigt, sofern die An  -  kündigung des Baubeginns im 1.  Quartal des Vorjahres erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Rückerstattungspflicht
                            1  Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren (Alters- und Pflegeheime) oder von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahren (Pflegewohnungen) seit der Schlusszahlung zweckentfremdet oder  auf eine nicht gemeinnützige Trägerschaft übertragen, so sind die Investitions  -  beiträge zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   zurückzuerstattende   Betrag   vermindert   sich   pro   Jahr   bestimmungsge  -  mässer Nutzung bei Alters- und Pflegeheimen  um 4%, bei Pflegewohnungen  um 10%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Rückerstattungspflicht ist bei Alters- und Pflegeheimen  im Grundbuch  oder im Katasterbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Verzinsung der Investitionsbeiträge
                            1  Heimbewohnerinnen   und   Heimbewohner,   die   einen   vom  Kanton   subventio  -  nierten   Pflegeplatz   beanspruchen   und   zwischen   der   Vollendung   des   20.  Lebensjahres und dem Heimeintritt nicht mindestens 5  Jahre im Kanton Wohn  -  sitz hatten, haben bis zur Erfüllung dieser Frist den auf ihren Pflegeplatz entfal  -  lenden Betrag pauschal zugunsten des Kantons zu verzinsen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Pauschale fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Alters-  und Pflegeeinrichtungen  stellen  der  zuständigen  kantonalen  Be  -  hörde die zum Vollzug dieser Bestimmung erforderlichen Daten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Gemeinden   können   in   den   Leistungsvereinbarungen   für   allfällige  Gemeindeinvestitionsbeiträge   dieselbe   Regelung   zugunsten   der   Gemeinden  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Tarife
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Kostendeckende Heim-Tarife
                            1  Die nicht kantonalen Alters- und Pflegeeinrichtungen, die in der Pflegeheimlis  -  te aufgeführt sind, erheben zur Deckung ihrer Pensions-, Betreuungs- und Pfle  -  gekosten kostendeckende Tarife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tarife sind für mindestens ein Kalenderjahr festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In   den   Pensionskosten   ist   der   Finanzierungsbedarf   für   künftige   Umbauten,  Renovationen und Ersatzanschaffungen von Mobiliar vorzusehen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0828
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abstufungen
                            1  Die Pflegekosten werden nach den bundesrechtlichen Vorschriften, die für die  Leistungen der Krankenversicherer  Geltung haben, abgestuft. Für die Abstu  -  fung der Betreuungskosten ist diese Abstufung der Pflegekosten massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Beiträge der Gemeinden an die Pensions- und Betreuungskosten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 * ...
§ 27 * ...
§ 28 * ...
§ 29 * ...
§ 30 * ...
§ 31 * ...
§ 32 * ...
§ 33 * ...
§ 34 * ...
§ 35 * ...
§ 36 * ...
§ 37 * ...
§ 38 * Gemeindebeiträge
                            1  Die Gemeinde richtet Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Einkommen und  Barvermögen   unter   Berücksichtigung   allfälliger   Ergänzungsleistungen   sowie  allfälliger Zusatzbeiträge gemäss §  2a  bis   des Ergänzungsleistungsgesetzes zur  AHV und IV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    nicht ausreichen, rückzahlbare Beiträge zur Deckung der Heim  -  kosten aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 25.130, SGS  833  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig ist die Gemeinde, in welcher die Bewohnerin oder der Bewohner  vor dem Heimeintritt Wohnsitz gehabt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeindebeiträge   sind   gegenüber   Ergänzungsleistungen   und   Zusatzbeiträ  -  gen subsidiär.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38a * Rückforderung von Gemeindebeiträgen
                            1  Die Gemeinde kann die an die Deckung der Heimkosten ausgerichteten Bei  -  träge gemäss §  38 samt Zinsen bei der Bewohnerin oder beim Bewohner zu  -  rückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge,  die   die  Gemeinde  wegen  eines   Einkünfte-  oder  Vermögenswerte  -  verzichts ausgerichtet hat, kann sie samt Zinsen bei den Begünstigten zurück  -  fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Beiträge weder von der Bewohnerin oder dem Bewohner noch von  den Begünstigten zurückerstattet, so hat die Gemeinde eine Forderung gegen  -  über dem Nachlass der Bewohnerin oder des Bewohners.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Höhe des Zinses entspricht dem kantonalen Vergütungszins für Voraus  -  zahlungen bei der Staatssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 * ...
                            3 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Strafen
                            1  Wer   vorsätzlich   oder   fahrlässig   seine   Mitwirkungspflicht   nach   §  12   verletzt,  kann mit Busse bis zu CHF  50'000 bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Busse fliesst in die Kasse der betroffenen Gemeinde(n).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Regierungsrat  regelt   nach   Anhören   der   Gemeinden   den   Übergang   der  Berechnung der finanziellen Leistungskraft und der Gemeindebeiträge von der  Direktion   auf   die   Gemeinden.   Er   sorgt   für   eine   Instruktion   des   kommunalen  Fachpersonals durch das kantonale Fachpersonal.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Investitionsbeiträge des Kantons werden für die Dauer von 5 Jahren ab  Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   wahlweise   auf   Wunsch   des   Heimträgers   nach  diesem Gesetz oder aber nach den bisher geltenden Bestimmungen der §§  3-5  des Alters- und Pflegeheimdekretes vom 19.  Februar 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 * ...
§ 44 Änderung des Spitexgesetzes
                            1  Das Spitexgesetz vom 19. September 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Änderung des Spitalgesetzes
                            1  Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
                            (Steuergesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Gesetz   vom  7.  Februar   1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    über  die   Staats-   und   Gemeindesteuern  (Steuergesetz) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Alters- und Pflegeheimdekret vom 19. Februar 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  854.1  , GS 30.250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  903  , GS 32.799
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 35.840
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  930  , GS 26.187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 35.840
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  331  , GS 25.427
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 35.841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 30.250, SGS 854.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Vom Regierungsrat am 13. Dezember 2005 auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2005  01.01.2006  Erlass  Erstfassung  GS 35.0828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 10  totalrevidiert  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 11  totalrevidiert  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 23 Abs. 1  geändert  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 24 Abs. 2  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  Titel 2.4  geändert  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 26  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 27  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 28  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 29  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 30  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 31  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 32  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 33  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 34  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 35  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 36  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 37  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 38  totalrevidiert  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 39 Abs. 3  geändert  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  Titel 3  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 40  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 43  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 1  totalrevidiert  GS 36.272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 15 Abs. 2  bis  eingefügt  wg. GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.10.2014  § 5 Abs. 1, lit. b.  aufgehoben  GS 2014.091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.10.2014  § 5 Abs. 1, lit. c.  aufgehoben  GS 2014.091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.10.2014  § 5 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2014.091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.10.2014  § 8 Abs. 2  aufgehoben  GS 2014.091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.10.2014  § 9  aufgehoben  GS 2014.091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.10.2014  § 38  totalrevidiert  GS 2014.091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.10.2014  § 38a  eingefügt  GS 2014.091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.10.2014  § 39  aufgehoben  GS 2014.091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 38 Abs. 1  geändert  GS 2017.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  § 38 Abs. 3  geändert  GS 2017.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.046  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.10.2005  01.01.2006  Erstfassung  GS 35.0828
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 21.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.272
§ 5 Abs. 1, lit. b. 20.02.2014 01.10.2014 aufgehoben GS 2014.091
§ 5 Abs. 1, lit. c. 20.02.2014 01.10.2014 aufgehoben GS 2014.091
§ 5 Abs. 1, lit. e. 20.02.2014 01.10.2014 geändert GS 2014.091
§ 8 Abs. 2 20.02.2014 01.10.2014 aufgehoben GS 2014.091
§ 9 20.02.2014 01.10.2014 aufgehoben GS 2014.091
§ 10 21.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.270
§ 11 21.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.270
§ 15 Abs. 2 bis 08.03.2012 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.893
§ 23 Abs. 1 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.270
§ 24 Abs. 2 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270
                            Titel 2.4  21.06.2007  01.01.2008  geändert  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270
§ 27 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270
§ 28 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270
§ 29 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270
§ 30 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270
§ 31 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270
§ 32 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270
§ 33 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270
§ 34 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270
§ 35 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270
§ 36 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270
§ 37 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270
§ 38 21.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.270
§ 38 20.02.2014 01.10.2014 totalrevidiert GS 2014.091
§ 38 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.046
§ 38 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.046
§ 38a 20.02.2014 01.10.2014 eingefügt GS 2014.091
§ 39 20.02.2014 01.10.2014 aufgehoben GS 2014.091
§ 39 Abs. 3 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.270
                            Titel 3  21.06.2007  01.01.2008  aufgehoben  GS 36.270
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270
§ 43 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270
                            Anhang 1  15.06.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  GS 2017.046  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  854  GS-  Nr  .  35.  828  E  r  l  a  s  s  d  a  t  u  m  20.   Okt  ober   200  5   (  LRV 2004-  164)  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   200  6  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   Lesung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  06.  2017  20  17  .  04  6  01  .  01  .  20  18  LR  V  2016-  167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  02.  2014  2014.  091  01.  10.  2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
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