Kantonsratsbeschluss betreffend die Vorfinanzierung von Bahnprojekten
                            Kantonsratsbeschluss betreffend die Vorfinanzierung von  Bahnprojekten  Vom 26. November 2009 (Stand 6. Februar 2010)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Der Kanton kann Bahnprojekte des Bundes mit maximal 400  Mio. Fran  -  ken vorfinanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorfinanzierung kann erfolgen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zinsvergünstigte Darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zinslose Darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Beteiligung an den Zinskosten von Vorfinanzierungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine   Beteiligung   an   den   Zinskosten   gemäss  Abs.  2  Bst.  c   ist   mit   einem  vom Regierungsrat festzulegenden Zinssatz zu kapitalisieren. Der kapitali  -  sierte Betrag ist rein rechnerisch von der Gesamtlimite in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Voraussetzungen
                            1  Die Vorfinanzierung setzt kumulativ voraus, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Bahnprojekt in den Planungen des Bundes zur Umsetzung vorge  -  sehen ist. Dies betrifft insbesondere Bahnprojekte nach dem Bundes  -  gesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur vom 20.  März 2009 (ZEBG) oder gemäss der Leistungsvereinbarung der SBB  mit dem Bund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Kanton ein wesentliches Interesse an der Realisierung des Bahn  -  projekts hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das   Bahnprojekt   dank   der   Vorfinanzierung   wesentlich   rascher   reali  -  siert werden kann;  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Höhe der Vorfinanzierung in einem guten Verhältnis zum Nutzen  für den Kanton Zug steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Vorfinanzierung befristet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Rückzahlungsmodalitäten geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeiten
                            1  Der   Regierungsrat   schliesst   Finanzierungsvereinbarungen   mit   weiteren  Kantonen oder Dritten sowie dem Bund und/oder von diesem beauftragen  Betreiberinnen oder Betreibern der Infrastruktur ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzierungsvereinbarungen mit Darlehen ab 10  Mio. Franken oder Zins  -  kostenbeteiligungen   von   mehr   als   500’000   Franken   pro   Jahr   bedürfender  Genehmigung durch den Kantonsrat in Form eines einfachen Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1  Dieser   Beschluss   tritt   nach   unbenützter   Referendumsfrist   (§  34   der  Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach  der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist für zehn Jahre seit Inkrafttreten befristet.  1)  In-Kraft-Treten am 6. Februar 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  26.11.2009  06.02.2010  Erlass  Erstfassung  GS 30, 433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  26.11.2009  06.02.2010  Erstfassung  GS 30, 433