Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            883  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.3  Interkantonale Vereinbarung zum Abbau  technischer Handelshemmnisse (IVTH)  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Inhalt
                            1   Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische  Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwi-  schen den Kantonen bestehen, abzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarung regelt:  a) die Zusammenarbeit der Kantone;  b)  die  Organisation  des  Interkantonalen  Organs  Technische  Handelshemm-  nisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;  c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:  a)   Technische   Handelshemmnisse:   Behinderungen   des   grenzüberschrei-  tenden  Verkehrs  von  Produkten  aufgrund  unterschiedlicher  technischer  Vorschriften  oder  Normen,  aufgrund  der  unterschiedlichen  Anwendung  solcher  Vorschriften  oder  Normen  oder  aufgrund  der  Nichtanerkennung  insbesondere  von  Prüfungen,  Konformitätsbewertungen,  Anmeldungen  oder Zulassungen;  b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die  Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in  Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere  Regeln hinsichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der  Beschaffenheit,  der  Eigenschaften,  der  Verpackung,  der  Beschrif-  tung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung  oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens.  c)  Technische  Normen:  Nicht  rechtsverbindliche,  durch  normenschaffende  Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche ins-  besondere  die  Herstellung,  die  Beschaffenheit,  die  Eigenschaften,  die  Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die  Konformitätsbewertungen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Beitritt am 1. Dezember 2003 durch Kantonsrat beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.3  IVTH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Interkantonales Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1    Für  den  Vollzug  der  vorliegenden  Vereinbarung  wird  ein  Interkantonales  Organ  Technische  Handelshemmnisse  gebildet,  das  sich  mittels  einer  Ge-  schäftsordnung selbst organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  Kantonsregierung  der  an  der  Vereinbarung  teilnehmenden  Kantone  delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner  Geschäfte  a) einen leitenden Ausschuss,  b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,  c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen.      Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsregle-  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen
                            Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:  a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);  b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehr-  bringen von Produkten (Art. 7 und 8);  c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9);  d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beschlussfassung
                            1    Das  Interkantonale  Organ  fasst  seine  Beschlüsse  mit  einer  Mehrheit  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jedes Mitglied hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen  an Bauwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsätze
                            1   Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bau-  werke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            883  IVTH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.3  des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als  notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  berücksichtigt  international  harmonisierte  Normen.  Unterschiedlichen  Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder  lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann je-  doch Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den  Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften  über das Inverkehrbringen von Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1   Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leiten-  den  Ausschusses  Richtlinien  zur  Harmonisierung  des  Vollzugs  von  Vor-  schriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen  den Kantonen übertragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
                            1   Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehr-  bringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:  a) der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine unter-  geordnete Rolle spielen;  b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorge-  sehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen  von Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsätze
                            1   Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.3  IVTH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            883  erlassen  hat  und  es  sich  zum  Abbau  technischer  Handelshemmnisse  zwi-  schen  den  Kantonen  oder  zwischen  den  Kantonen  und  dem  Ausland  als  notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  kann  dabei  auf  international  harmonisierte  technische  Normen  verwei-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verteilung der Kosten
                            Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und  der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden  Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilmässig getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien
                            Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlas-  senen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitritt und Austritt
                            1   Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkanto-  nalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum  Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kan-  tonsregierungen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden  Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie  in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später  beigetretene  Kantone  tritt  die  Vereinbarung  mit  der  Veröffentlichung  ihres  Beitritts im gleichen Organ in Kraft.